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Artikel zum Thema: Mediationsausbildung

Fort­bil­dungs­kos­ten für Schulung mit all­ge­mei­nen Wirt­schafts­the­men abzugsfähig?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2011 

Nachdem wir in der August-Ausgabe über die Nicht­an­er­ken­nung der Kosten für eine Media­ti­ons­aus­bil­dung eines Finanz­be­am­ten berich­tet haben, geht es diesmal um die Frage, wie berufs­spe­zi­fisch Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men sein müssen, um steu­er­lich Berück­sich­ti­gung zu finden. Auf­wen­dun­gen für Bil­dungs­maß­nah­men sind bei Arbeit­neh­mern als Wer­bungs­kos­ten bzw. im betrieb­li­chen Bereich als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, sofern sie dem ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Begriff der Aus­bil­dung, der Umschu­lung oder der Fort­bil­dung ent­spre­chen:

  • Aus­bil­dungs­kos­ten sind Auf­wen­dun­gen zur Erlan­gung von Kennt­nis­sen, die eine Berufs­aus­übung über­haupt erst möglich machen. Die Abzugs­fä­hig­keit ist hierbei jedoch nur gegeben, wenn die erwor­be­nen Kennt­nis­se i.Z.m. der Tätig­keit stehen und bei dieser Tätig­keit auch ver­wer­tet werden können.
  • Umschu­lungs­kos­ten sind abzugs­fä­hig, wenn sie so umfas­send sind, dass sie einen Einstieg in eine neue beruf­li­che Tätig­keit ermög­li­chen, die mit der bis­he­ri­gen Tätig­keit nicht verwandt ist und auf eine tat­säch­li­che Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
  • Als Fort­bil­dung zählen Schu­lun­gen, welche für den bereits aus­ge­üb­ten Beruf nützlich sind. Es muss vor allem eine Ver­bes­se­rung der Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten im jewei­li­gen Beruf im Vor­der­grund stehen, sodass den lau­fen­den beruf­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spro­chen wird. Bei Bil­dungs­maß­nah­men zum Erwerb grund­sätz­li­cher kauf­män­ni­scher oder büro­tech­ni­scher Kennt­nis­se (z.B. EDV-Kurse, Com­pu­ter­füh­rer­schein, Buch­hal­tungs­kur­se) ist stets von einem Zusam­men­hang mit der Tätig­keit auszugehen.

Auf­wen­dun­gen für Bil­dungs­maß­nah­men, die grund­sätz­lich der privaten Lebens­füh­rung zuzu­ord­nen sind, sind nicht abzugs­fä­hig (z.B. Ski- oder Schwimm­kurs für Turn­leh­rer). Wenn jedoch die Bil­dungs­maß­nah­men sowohl berufs­spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­sen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebens­füh­rung abdecken, ist zusätz­lich zur beruf­li­chen Ver­an­las­sung noch die beruf­li­che Not­wen­dig­keit erfor­der­lich, um eine steu­er­li­che Absetz­bar­keit zu ermög­li­chen. Ein Indiz für diese Not­wen­dig­keit kann z.B. eine teil­wei­se Kos­ten­tra­gung durch den Arbeit­ge­ber dar­stel­len. Jedoch muss im Ein­zel­fall die beruf­li­che Not­wen­dig­keit anhand der Lehr­in­hal­te über­prüft werden — ent­schei­dend ist dabei auch, ob es sich um eine auf die jewei­li­ge Berufs­grup­pe zuge­schnit­te­ne Aus­bil­dung handelt oder ob der Inhalt so generell gefasst ist, dass auch andere Berufs­grup­pen von dem Angebot ange­spro­chen werden.

Der UFS hatte unlängst (GZ RV/0307‑K/09 vom 4.3.2011) über die Wer­bungs­kos­ten einer Bau­amts­lei­te­rin zu ent­schei­den, welche die Kosten für ein Seminar mit dem Titel „Geld und Leben — Wirt­schafts­kom­pe­tenz ent­wi­ckeln“ als Wer­bungs­kos­ten absetzen wollte. Es handelte sich um ein Seminar über all­ge­mei­ne Wirt­schafts­the­men, gesell­schaft­li­che Fragen sowie die Erwei­te­rung der sozialen und per­sön­li­chen Kom­pe­tenz. Als Ziel­grup­pe wurden Frauen mit Füh­rungs­ver­ant­wor­tung in wirt­schaft­li­chen, poli­ti­schen, sozialen und kirch­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen adres­siert. Da es sich um ein Seminar zur Abde­ckung sowohl der beruf­li­chen als auch der privaten Bedürf­nis­se (Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung) handelte, musste die Not­wen­dig­keit für die jewei­li­ge Berufs­grup­pe anhand des Lehr­in­halts geprüft werden. Der UFS hat im vor­lie­gen­den Fall ent­schie­den, dass keine Aus­bil­dung für eine berufs­spe­zi­fi­sche Gruppe vorliegt, sondern eine Ver­mitt­lung von All­ge­mein­wis­sen über­wiegt, welche einen spe­zi­el­len beruf­li­chen Bezug ver­mis­sen lässt. Eine ein­wand­freie Trennung der Auf­wen­dun­gen in einen beruf­li­chen und privaten Teil war eben­falls nicht durch­führ­bar, weshalb der Gesamt­be­trag der Auf­wen­dun­gen steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig ist.