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Artikel zum Thema: Nebenleistung

Kre­dit­be­ar­bei­tungs­ge­bühr laut OGH doch zulässig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2016 

Hatte es im Juli 2015 aufgrund eines Urteils des Lan­des­ge­richts Inns­bruck noch aus­ge­se­hen als wäre die Ver­rech­nung einer Kre­dit­be­ar­bei­tungs­ge­bühr für Kon­sum­kre­di­te unzu­läs­sig, so hat der OGH nunmehr am 30.3.2016 (GZ 6 Ob 13/16d) anders ent­schie­den. Die in der Klage des Vereins für Kon­su­men­ten­in­for­ma­ti­on vor­ge­brach­ten Argu­men­te, dass die Bear­bei­tung des Kre­dit­an­tra­ges im Inter­es­se der Bank liegt (und durch die Zinsen abge­gol­ten wird), eine pau­scha­le Bear­bei­tungs­ge­bühr die Kunden benach­tei­li­ge und es zu keiner ali­quo­ten Rück­erstat­tung bei vor­zei­ti­ger Rück­zah­lung des Kredits kommt, hat das Höchst­ge­richt letzt­lich nicht geteilt. Anders als in Deutsch­land sieht der OGH die Kre­dit­be­ar­bei­tungs­ge­bühr als Teil der zu ver­ein­ba­ren­den Haupt­leis­tung und nicht bloß als Neben­leis­tung an. Damit kommt es auch nicht zur Anwen­dung von § 879 Abs. 3 ABGB, welcher in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ent­hal­te­ne Neben­be­din­gun­gen, die eine Partei gröblich benach­tei­li­gen, für nichtig erklärt.

Inter­es­sant ist in diesem Zusam­men­hang auch, dass der OGH die mit der Kre­dit­be­ar­bei­tungs­ge­bühr abge­gol­te­ne Boni­täts­prü­fung auch als Schutz­me­cha­nis­mus und damit im Inter­es­se des Kre­dit­neh­mers sieht. Auch gegen die wert­ab­hän­gi­ge Gebüh­ren­ge­stal­tung (bestimm­ter Pro­zent­satz der Kre­dit­sum­me ohne Nachweis des tat­säch­li­chen Aufwands) hat der OGH nichts ein­zu­wen­den, zumal sich ver­gleich­ba­re Abgel­tungs­for­men auch in anderen Berei­chen wie bei­spiels­wei­se bei Maklern oder Rechts­an­wäl­ten finden. Etwas künst­lich mutet schließ­lich noch eine letzte Wür­di­gung des OGH an: Würde man die Ver­rech­nung eines Bear­bei­tungs­ent­gelts nach­träg­lich für unzu­läs­sig erklären, hätte dies zur Folge, dass die Kunden den Kredit zu einem nied­ri­ge­ren Entgelt als dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Effek­tiv­zins erhiel­ten. Da noch weitere Klagen zu dieser Thematik anhängig sind, bleibt abzu­war­ten, ob die im gegen­ständ­li­chen Urteil zum Ausdruck gebrach­ten Wer­tun­gen in den unter­schied­li­chen Senaten des OGH ein­heit­lich gesehen werden.

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