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Artikel zum Thema: NoVA

Kurz-Info COVID-19: Frei­stel­lungs­an­spruch für Schwan­ge­re bis Jah­res­en­de verlängert

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2021 

Im Lichte des aktu­el­len Corona-Infek­ti­ons­ge­sche­hens soll der Anspruch auf Son­der­frei­stel­lung für alle Schwan­ge­ren in kör­per­na­hen Berufen rück­wir­kend ab Oktober 2021 bis Jah­res­en­de ver­län­gert werden. Durch diese Maßnahme sollen werdende, noch unge­impf­te Mütter wei­ter­hin geschützt werden — die Kosten für die Frei­stel­lung werden den Arbeit­ge­bern voll­stän­dig rück­erstat­tet. Wie im Juli berich­tet, wird somit nahtlos an die bis­he­ri­ge Ver­län­ge­rung des Frei­stel­lungs­an­spruchs bis Ende Sep­tem­ber ange­knüpft. Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me der Frei­stel­lung sind wiederum der phy­si­sche Kontakt mit anderen Personen (z.B. als Kin­der­gar­ten­päd­ago­gin oder Fri­seu­rin) und das Fehlen alter­na­ti­ver Beschäftigungsmöglichkeiten.

Bild: © Adobe Stock — Nichiz­he­no­va Elena