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Artikel zum Thema: Online-Kauf

Umsatz­steu­er­li­che Fallen beim Online-Kauf

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2015 

Die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung des Einkaufs bei großen aus­län­di­schen Online-Händlern (wie z.B. bei Amazon) kann Unter­neh­mer oftmals vor große Probleme stellen. Oft wird nämlich ver­ges­sen, beim Anlegen des Benut­zer­kon­tos die Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (UID) zu hin­ter­le­gen. Wird keine UID hin­ter­legt, so wird der Unter­neh­mer umsatz­steu­er­lich wie ein privater Käufer behan­delt. Ver­sen­det ein Händler aus einem anderen Mit­glied­staat Waren an einen öster­rei­chi­schen nicht-unter­neh­me­ri­schen Kunden, so kommt ab Über­schrei­ten der Lie­fer­schwel­le eine Spe­zi­al­re­ge­lung zur Anwen­dung: Der Händler muss sich in Öster­reich umsatz­steu­er­lich regis­trie­ren, öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er einheben und an das Finanz­amt abführen. Diese Rech­nun­gen an Pri­vat­kun­den weisen 10% bzw. 20% Umsatz­steu­er aus. Lie­fe­run­gen an Unter­neh­mer unter­lie­gen wei­ter­hin den all­ge­mei­nen Mecha­nis­men. So stellen Lie­fe­run­gen zwischen Unter­neh­mern inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen dar, die — sofern alle Dokument- und Buch­nach­wei­se erbracht werden — steu­er­frei sind. Für sonstige Leis­tun­gen greift in der­ar­ti­gen Fällen zumeist die B2B-Gene­ral­klau­sel und das soge­nann­te Reverse-Charge- System.

Genau hier liegt die Gefah­ren­quel­le für Unter­neh­mer. Beziehen Unter­neh­mer Waren oder Dienst­leis­tun­gen von einem Lie­fe­ran­ten aus einem anderen Mit­glied­staat, so liegt aus Sicht des öster­rei­chi­schen Kunden ein inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb vor oder gege­be­nen­falls eine sonstige Leistung, die der Reverse-Charge-Regelung unter­liegt. Verfügt der Unter­neh­mer in diesem Fall über eine Rechnung, in der öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er aus­ge­wie­sen ist, handelt es sich um eine falsch aus­ge­stell­te Rechnung. Der Lie­fe­rant schuldet die Umsatz­steu­er kraft Rech­nungs­le­gung, der öster­rei­chi­sche Emp­fän­ger hat aller­dings keinen Vor­steu­er­ab­zug, da die Rechnung nicht ord­nungs­ge­mäß aus­ge­stellt wurde. In der­ar­ti­gen Fällen ist dringend geboten, die Rechnung kor­ri­gie­ren zu lassen und die bereits bezahlte Umsatz­steu­er vom Lie­fe­ran­ten zurück­zu­for­dern. Wird die Vor­steu­er von derart falsch aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen geltend gemacht, würde dies im Rahmen einer Betriebs­prü­fung regel­mä­ßig bean­stan­det und zum Verlust des Vor­steu­er­ab­zugs führen.

Unter­schrei­tet ein aus­län­di­scher Lie­fe­rant die oben genannte Lie­fer­schwel­le, so stellt er Rech­nun­gen mit den Umsatz­steu­er­sät­zen seines Her­kunfts­lan­des aus, sofern er an private Kunden verkauft. Kauft ein Unter­neh­mer Waren vom aus­län­di­schen Lie­fe­ran­ten und wird ihm daher aus­län­di­sche Umsatz­steu­er in Rechnung gestellt, so kann diese nicht im Rahmen der Vor­steu­er­rück­erstat­tung zurück­ge­for­dert werden, da eine falsche Rechnung aus­ge­stellt wurde. Auch hier ist die Rechnung zu kor­ri­gie­ren und eine gege­be­nen­falls gezahlte Umsatz­steu­er vom Lie­fe­ran­ten zurückzufordern.

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