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Artikel zum Thema: Opfertheorie

VwGH setzt Feldzug gegen die “Opfer­theo­rie” fort

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Oktober 2010 

Seit Jahr­zehn­ten geht es bei diversen VwGH-Ent­schei­dun­gen immer wieder um die Frage, ob die Abriss­kos­ten und der Rest­buch­wert eines Gebäudes sofort als Betriebs­aus­ga­be bzw. als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind oder ob sie auf die Her­stel­lungs­kos­ten des neuen Gebäudes oder auf den Grund und Boden über­tra­gen werden müssen und somit einer ver­zö­ger­ten Abschrei­bung bei Gebäuden bzw. bei Grund und Boden keiner plan­mä­ßi­gen Abschrei­bung unterliegen.

Diverse Vari­an­ten ergeben sich lt. Recht­spre­chung und Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en (EStR) hierbei, wenn ein (nicht) abbruch­rei­fes Gebäude gleich nach dem Erwerb abge­ris­sen wird bzw. schon länger zur Ein­künf­te­er­zie­lung gedient hat. Ein Gebäude ist als abbruch­reif zu beur­tei­len, wenn es aus objek­ti­ven wirt­schaft­li­chen oder tech­ni­schen Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann. Für den Fall, dass nach dem Abbruch ein neues Gebäude entsteht, ergeben sich folgende Mög­lich­kei­ten (siehe Tabelle).

Abbruch eines schon länger gehal­te­nen Gebäudes

Gebäu­de­ab­bruch kurz nach Erwerb

Noch nicht abbruch­rei­fes Gebäude

VwGH 25.1.2006 (2003/14/0107): Abbruch­kos­ten und Rest­buch­wert des alten noch nutz­ba­ren Gebäudes sind als Betriebs­aus­ga­be bzw. Wer­bungs­kos­ten sofort abzugsfähig.

Vom VwGH noch nicht ent­schie­den; laut EStR sind Rest­buch­wert und Abbruch­kos­ten zu den Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes zu zählen.

Abbruch­rei­fes Gebäude

Laut EStR sind Abbruch­kos­ten und Rest­buch­wert auf Grund und Boden zu akti­vie­ren. Laut VwGH (7.6.2005 (2002/14/0011)) ist die sofor­ti­ge Abschrei­bung jedoch möglich, wenn das neue Gebäude der Ein­künf­te­er­zie­lung dient.

Abbruch­kos­ten und Rest­buch­wert sind auf Grund und Boden zu akti­vie­ren und können nicht abge­schrie­ben werden (VwGH 21.9.2005 (2001/13/0278)).

Ein wenig anders gela­ger­ter Fall kam nun kürzlich vor den VwGH (24.6.2010, 2008/15/0179). Ein Gebäude wurde jah­re­lang zur Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ver­wen­det. Danach wurde das Gebäude abge­ris­sen und statt­des­sen ein Park­platz errich­tet, der eben­falls zu Ver­mie­tungs­zwe­cken diente. Da der „Umbau zu einem Park­platz“ steu­er­lich nicht als Gebäu­de­ent­ste­hung zu werten ist, lag erstmals dem VwGH die Frage vor, wie die Abbruch­kos­ten und der Rest­buch­wert eines nicht abbruch­rei­fen Gebäudes zu behan­deln sind, wenn kein neues Gebäude im Gegenzug her­ge­stellt wird. Im Ergebnis setzte der VwGH seinen Feldzug gegen die Opfer­theo­rie fort und ent­schied, dass Abriss­kos­ten und Rest­buch­wert sofort als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden können. Auch bei einem schon lange zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren­den bau­fäl­li­gen Gebäude wären die Abbruch­kos­ten und der Rest­buch­wert sofort abzugs­fä­hig, wenn ein unbe­bau­tes Grund­stück errich­tet werden soll. 

Bild: © Africa Studio — Fotolia