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Artikel zum Thema: Opfertheorie

Ver­lust­vor­trags­mög­lich­keit — VfGH prüft Ein­schrän­kung auf betrieb­li­che Einkünfte


Mai 2010 

Der Aus­gleich von Gewinnen und Ver­lus­ten und die Besteue­rung der bloßen Wert­schöp­fung des Steu­er­pflich­ti­gen ent­spre­chen dem Leis­tungs­fä­hig­keits­prin­zip und stellen ein Grund­prin­zip des Steu­er­rechts dar. Eine voll­kom­me­ne Ver­lust­ver­wer­tung ist oft nur dann möglich, wenn der Verlust mit nach­fol­gen­den Gewinnen ver­rech­net wird und daher der Verlust über mehrere Jahre vor­ge­tra­gen werden kann. Für den Ver­lust­vor­trag – steu­er­lich stellt er eine Son­der­aus­ga­be dar — ist vor­aus­ge­setzt, dass der Verlust durch eine ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung ermit­telt wurde und aus einer betrieb­li­chen Ein­kunfts­art (Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb, Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit und Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft) stammt. Für bilan­zie­ren­de Steu­er­pflich­ti­ge ist der Ver­lust­vor­trag zeitlich unbe­grenzt möglich, für Ein­nah­men-Ausgaben-Rechner wurde durch das KMU-För­de­rungs­ge­setz 2006 immerhin die Ver­rech­nung von Gewinnen mit Ver­lus­ten aus den vor­an­ge­gan­ge­nen drei Jahren ermöglicht.

Die Ein­schrän­kung der Ver­lust­vor­trags­mög­lich­keit auf betrieb­li­che Ein­kunfts­ar­ten ist beson­ders für Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nach­tei­lig. Entsteht hierbei ein Verlust, welcher nicht im selben Jahr mit anderen Ein­künf­ten aus­ge­gli­chen werden kann, so müssen in den nach­fol­gen­den Jahren Gewinne ver­steu­ert werden, die wirt­schaft­lich nicht ange­fal­len wären, wenn man die Gewinne und Verluste der ein­zel­nen Jahre zusam­men­rech­net. Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof hat bisher den Aus­schluss der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung vom Ver­lust­vor­trag als ver­fas­sungs­kon­form ange­se­hen – auch deshalb, da hohe Wer­bungs­kos­ten, die zu einem Verlust führen könnten, durch Ver­tei­lungs­be­stim­mun­gen steu­er­lich geltend gemacht werden können. Dies gilt etwa für die Ver­tei­lung von Her­stel­lungs­auf­wen­dun­gen und Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit Sanie­rungs­maß­nah­men über 15 Jahre sowie für Instand­set­zungs­auf­wen­dun­gen über 10 Jahre.

In einem aktu­el­len Fall, der vor den VfGH gebracht wurde, ist im Rahmen der Ver­mie­tungs­tä­tig­keit in einem ein­zel­nen Jahr (nach Jahr­zehn­ten posi­ti­ver Ein­künf­te) ein Verlust ange­fal­len, da die Abbruch­kos­ten eines noch funk­ti­ons­fä­hi­gen Gebäudes zwecks Errich­tung eines Neubaus nicht auf das neu errich­te­te Gebäude akti­viert werden konnten. Da also nicht mehr der so genann­ten Opfer­theo­rie ent­spro­chen wurde, kam es zu einem Verlust in diesem Jahr, welcher aufgrund des Aus­schlus­ses der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nicht vor­ge­tra­gen werden kann. Der VfGH nimmt diesen Fall als Anlass, die im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ver­an­ker­te Ver­lust­vor­trags­re­ge­lung einem Geset­zes­prü­fungs­ver­fah­ren zu unter­zie­hen. Es ist anzu­neh­men, dass dieser Schritt einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Zu dem jetzigen Zeit­punkt ist auch noch unklar, ob im Falle der Auf­he­bung der Beschrän­kung des Ver­lust­vor­trags auf betrieb­li­che Ein­kunfts­ar­ten die Änderung für die Zukunft oder auch rück­wir­kend gilt. Wir werden Sie in der Klienten-Info jeden­falls über die weitere Ent­wick­lung auf dem Lau­fen­den halten.

Sofern, wie bisher bei den betrieb­li­chen Ein­kunfts­ar­ten, ein Ver­lust­vor­trag möglich ist, so ist aller­dings die 75%-Verlustvortragsgrenze zu berück­sich­ti­gen. Sie hat zur Folge, dass maximal 75% des Gewinns eines Jahres zum Aus­gleich mit einem bestehen­den Ver­lust­vor­trag ver­wen­det werden können. In Folge dessen kann sich die Ver­lust­ver­wer­tung ver­zö­gern und es werden zumin­dest 25% des Gewinns eines Jahres der Besteue­rung unter­wor­fen. Aus­nah­men von der Ver­lust­vor­trags­gren­ze bestehen bei­spiels­wei­se für Sanie­rungs­ge­win­ne und auch für Ver­äu­ße­rungs- und Auf­ga­be­ge­win­ne. Diese können in vollem Umfang ver­wen­det werden, um einen bestehen­den Ver­lust­vor­trag auszugleichen. 

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