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Artikel zum Thema: Pflegekosten

Aktuelle UFS-Ent­schei­dun­gen zu außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Januar 2014 

In jüngerer Zeit sind einige inter­es­san­te UFS-Ent­schei­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Aner­ken­nung oder Ver­sa­gung von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen gefallen. Nach­ste­hend ein kurzer Überblick:

Vom Erben getra­ge­ne Begräb­nis­kos­ten stellen grund­sätz­lich außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen dar, wenn sie nicht durch den Wert des Nach­las­ses gedeckt sind. Dies gilt aller­dings nicht, wenn sich der Erbe anläss­lich einer noch zu Leb­zei­ten durch­ge­führ­ten Ver­mö­gens­über­tra­gung ver­pflich­tet hat, u.a. nach dem Ableben des Über­tra­gen­den die Kosten des Begräb­nis­ses zu über­neh­men. Solche im Rahmen von Über­ga­be­ver­trä­gen (bei­spiels­wei­se anläss­lich der Über­tra­gung von Lie­gen­schafts­ver­mö­gen) getä­tig­ten Zusagen hindern auch dann die Gel­tend­ma­chung einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung, wenn diese wie im Anlass­fall schon mehr als 25 Jahre zurück­lie­gen (UFS vom 21.10.2013, GZ RV/2366‑W/13).

Fuß­pfle­ge­kos­ten stellen jedoch auch bei Vor­lie­gen einer Behin­de­rung keine ärztlich ver­ord­ne­ten The­ra­pie­kos­ten dar, sondern werden vom Behin­der­ten­pausch­be­trag abge­deckt. Dieser liegt je nach Grad der Behin­de­rung zwischen 75 € und 736 € im Jahr. Eine Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist demnach nicht möglich (UFS vom 13.10.2013, GZ RV/1857‑W/13).

Bei Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­teln, die außer­halb eines ärzt­li­chen Behand­lungs­plans stehen, wird den Anfor­de­run­gen an die Nach­weis­füh­rung bei Krank­heits- oder Behin­de­rungs­kos­ten für gewöhn­lich nicht ent­spro­chen — ins­be­son­de­re dann nicht, wenn es sich um von der all­ge­mei­nen Lebens­füh­rung schwer abgrenz­ba­re Kosten wie für Vit­amin­prä­pa­ra­te handelt. Bei Kosten der Frei­zeit­ge­stal­tung besteht zwischen nicht behin­der­ten und behin­der­ten Personen kein Unter­schied. Diese Auf­wen­dun­gen stellen generell nicht abzugs­fä­hi­ge Kosten dar. Auch bei behin­der­ten Personen handelt es sich nicht um typische Kosten der Heil­be­hand­lung — selbst dann nicht, wenn eine Ver­bes­se­rung des All­ge­mein­zu­stan­des durch Erholung wie bei einem Urlaub oder durch die Teil­nah­me an einem Feri­en­auf­ent­halt ange­strebt wird. Mit dieser Über­le­gung versagte der UFS (GZ RV/0729‑L/13 vom 8.10.2013) die Abzugs­fä­hig­keit der­ar­ti­ger Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia