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Artikel zum Thema: Pflegekosten

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung für Pfle­ge­kos­ten — keine gene­rel­le Gegen­rech­nung mit über­tra­ge­nem Vermögen

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2015 

Im Falle der Über­nah­me von Pfle­ge­kos­ten durch Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge stellt sich vor allem bei einer vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­mö­gens­über­tra­gung in der Familie die Frage, ob diese als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden können. In einem aktu­el­len Fall, mit welchem sich der VwGH (GZ 2012/13/0012 vom 29.4.2015) zu beschäf­ti­gen hatte, war es strittig, ob ein ein­deu­ti­ger Konnex zwischen der Über­nah­me der Pfle­ge­kos­ten für die Mutter und der drei Jahre zuvor statt­ge­fun­de­nen Grund­stücks­schen­kung an den Sohn bestan­den hat. Einen solchen anneh­mend würde die Finanz­ver­wal­tung die Gel­tend­ma­chung der häus­li­chen Pfle­ge­kos­ten (die Mutter hat sich bei der Schen­kung ein Wohn­recht zurück­be­hal­ten und wollte auch nicht in ein Alters­heim) erst aner­ken­nen sobald die Höhe der Pfle­ge­kos­ten den Wert der erhal­te­nen Lie­gen­schaft über­stie­gen hat. Eine gene­rel­le Gegen­rech­nung mit dem über­tra­ge­nen Vermögen wurde vom VwGH im Beschwer­de­fall jedoch abge­lehnt, da weder ein klarer ver­trag­li­cher Konnex zwischen der Schen­kung einer Lie­gen­schaft und der Über­nah­me der Kosten für die Pflege bestan­den hat, noch die erhal­te­ne Lie­gen­schaft aufgrund des Woh­nungs­rechts nicht ohne Weiteres ver­wert­bar gewesen ist und die Not­wen­dig­keit der Über­nah­me der Pfle­ge­kos­ten durch den Sohn aus einer sitt­li­chen Ver­pflich­tung heraus auch ohne Lie­gen­schafts­über­tra­gung nicht aus­ge­schlos­sen werden konnte. Der Ent­schei­dungs­fall zeigt, dass stets auf die Umstände des Ein­zel­falls abzu­stel­len ist und ins­be­son­de­re auch der Frage des Wertes einer mit einem Wohn­recht belas­te­ten Lie­gen­schaft maß­geb­li­che Bedeu­tung zukommen kann.

Bild: © NAN — Fotolia