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Artikel zum Thema: Pflegekosten

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen — Erkennt­nis­se aus aktu­el­len Entscheidungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2018 

Einige BFG-Ent­schei­dun­gen haben sich zuletzt mit der steu­er­li­chen Aner­ken­nung von Ausgaben als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen befasst:

  • Kein Kilo­me­ter­geld für Fahrten zur Kur: Werden Fahrten vom Wohnort zum Kurhotel mit dem eigenen PKW (normales Kfz und kein Behin­der­ten­fahr­zeug) durch­ge­führt, so kann für diese Strecken nicht das amtliche Kilo­me­ter­geld als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden. Es sind ledig­lich die zusätz­li­chen Treib­stoff­kos­ten im Sinne von behin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­auf­wen­dun­gen relevant. Das Kilo­me­ter­geld betrifft hingegen sämt­li­che Fahr­zeug­kos­ten und adres­siert somit auch die Kosten für den (zeit­be­ding­ten) Wert­ver­lust, für Ver­si­che­run­gen usw. Bei außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen gibt es aber keine Abnut­zung für Abset­zung und darüber hinaus besteht das Geld­fluss­prin­zip. Aus diesen beiden Über­le­gun­gen ist der Ansatz pau­scha­ler Kosten, die auch eine Abgel­tung der Abnut­zung beinhal­ten, bei außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen nicht zulässig (BFG GZ RV/7102814/2011 vom 28.8.2017).
  • Zah­lun­gen für Pfle­ge­heim der Ex-Schwie­ger­mut­ter: Bei Erfül­lung mehrerer recht restrik­ti­ver Bedin­gun­gen können Zah­lun­gen für das Pfle­ge­heim der Ex-Schwie­ger­mut­ter eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len. Dies ist dann der Fall, wenn weder der Ex-Schwager, die geschie­de­ne Gattin oder die Enkel­kin­der die Kosten des Pfle­ge­heims über­neh­men können und ein Regress gegen­über diesem Per­so­nen­kreis nicht möglich ist. Darüber hinaus darf eine Berei­che­rung durch Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen nicht statt­ge­fun­den haben (z.B. Über­tra­gung einer Lie­gen­schaft als Ersatz für die Pfle­ge­kos­ten). Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen sind dabei mit ihrem Wert von den geleis­te­ten Zah­lun­gen für das Pfle­ge­heim in Abzug zu bringen und mindern die Höhe der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung (BFG GZ RV/7102417/2009 vom 18.4.2017).
  • Kein Ehe­gat­ten-Split­ting zur Umgehung des Selbst­be­hal­tes: Im gegen­ständ­li­chen Fall hatte die deutlich weniger ver­die­nen­de Ehe­part­ne­rin die Behand­lungs­kos­ten für die beiden gemein­sa­men Kinder getragen. Die Kinder waren beim Ehemann ver­si­chert, der auch Kos­ten­er­satz bei der Sozi­al­ver­si­che­rung bean­trag­te und bekam. Die Tragung der Behand­lungs­kos­ten wurde bei der Ehe­part­ne­rin als frei­wil­li­ges Ver­hal­ten und nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung qua­li­fi­ziert. Nach Ansicht des BFG ist es unge­wöhn­lich und nicht durch objek­ti­vier­ba­re außer­steu­er­li­che Motive erklär­bar, dass der viel weniger ver­die­nen­de Ehe­part­ner die Kosten der Behand­lung der Kinder alleine trägt (BFG GZ RV/7102661/2015 vom 6.2.2017). Dem Aus­nut­zen von Ein­kom­mens­un­ter­schie­den in der Familie zur Ver­mei­dung von zu berück­sich­ti­gen­den Selbst­be­hal­ten sind daher gewisse Grenzen gesetzt, vor allem dann wenn keine (allei­ni­ge) recht­li­che Ver­pflich­tung zur Kos­ten­tra­gung besteht.

Bild: © Yanik Chauvin — Fotolia