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Artikel zum Thema: Pflegekosten

Nicht alle Ausgaben für eine 24h-Pflege sind eine “außer­ge­wöhn­li­che Belastung”

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2021 

Bei einer Betreu­ung von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen zu Hause sind die damit ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen wie bei einer Heim­be­treu­ung ab Bezug von Pfle­ge­geld der Pfle­ge­stu­fe 1 als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig. Alter­na­tiv kann der Pfle­ge­be­darf auch durch ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten nach­ge­wie­sen werden. Dabei können alle im Zusam­men­hang mit der Betreu­ung anfal­len­den Auf­wen­dun­gen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Pfle­ge­per­so­nal und even­tu­el­le Auf­wen­dun­gen für die Ver­mitt­lungs­or­ga­ni­sa­ti­on, geltend gemacht werden. Diese Auf­wen­dun­gen sind um die erhal­te­nen steu­er­frei­en Zuschüs­se (z.B. Pfle­ge­geld, Zuschuss zu den Betreu­ungs­kos­ten) zu kürzen.

Diese außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen können vom Betreu­ten oder vom allein­ver­die­nen­den Ehe­part­ner ohne Abzug eines Selbst­be­hal­tes geltend gemacht werden. Bezieht die zu betreu­en­de Person kein oder ein zu nied­ri­ges eigenes Ein­kom­men, kann auch eine andere unter­halts­ver­pflich­te­te Person, welche die Auf­wen­dun­gen trägt, diese als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbst­be­halt. Grund­sätz­lich gilt für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Ausgaben als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, dass die Merkmale der Außer­ge­wöhn­lich­keit und der Zwangs­läu­fig­keit erfüllt sein müssen. Außerdem muss die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wesent­lich beein­träch­tigt sein.

In einem dem VwGH vor­lie­gen­den Fall (GZ Ra 2020/15/0029 vom 24.3.2021) orga­ni­sier­te die Tochter für ihre Mutter eine 24h-Pfle­ge­kraft. Hierzu ver­rech­ne­te sie Fahrt­kos­ten zu ihrer Mutter in Form des Kilo­me­ter­gel­des an den Lebens­ge­fähr­ten der Mutter weiter, der diese wiederum als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetz­ten wollte. Der VwGH stufte diese Kosten als Besuchs­fahr­ten ein und ver­nein­te die Abzugs­fä­hig­keit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Es fehlte dem VwGH an Gründen und Hin­wei­sen, wieso die Anwe­sen­heit der Tochter bei der Orga­ni­sa­ti­on der Pfle­ge­kraft zwingend not­wen­dig war und nicht auch von zu Hause aus hätte orga­ni­siert werden können. Bereits bei früherer Recht­spre­chung hatte der VwGH die Fahrt­kos­ten für die Beglei­tung bei Spa­zier­gän­gen, Besor­gun­gen und Arzt­be­su­chen nicht unter die außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen sub­su­miert, sondern sah diese als privat ver­an­lasst (es mangelt an dem Kri­te­ri­um der Außer­ge­wöhn­lich­keit). Das Orga­ni­sie­ren einer Pfle­ge­kraft gehört ebenso zu solchen privaten Besor­gun­gen, wenn keine aty­pi­schen Umstände vorliegen.

Die Fahrt­kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on der 24h-Pflege konnten demnach nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­setzt werden. Fraglich war dabei auch, ob die Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel tat­säch­lich unver­meid­bar gewesen wäre und deshalb der Pkw für die Fahrten zur Mutter genutzt werden musste.

Bild: © Adobe Stock — godfather