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Artikel zum Thema: Privatbereich

Umsatz­steu­er­be­frei­ung für Photovoltaikmodule

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2023 

Der Betrieb von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen im Pri­vat­be­reich ist ja mit manchen steu­er­li­chen Beson­der­hei­ten ver­bun­den (siehe dazu bereits KI 04/23). Im Rahmen des Bud­get­be­gleit­ge­set­zes 2024, das Ende November 2023 im Natio­nal­rat beschlos­sen worden ist, wurde überdies die Umsatz­steu­er­be­frei­ung für Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­le ein­ge­führt. So sinkt für Lie­fe­run­gen, inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerbe, Ein­fuh­ren sowie Instal­la­tio­nen von Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen der Umsatz­steu­er­satz auf 0 % (für den Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.12.2025).

Maß­ge­ben­de Vor­aus­set­zung ist, dass die Lie­fe­rung oder Instal­la­ti­on usw. an bzw. für den Betrei­ber erfolgt bzw. direkt gegen­über dem Betrei­ber erbracht wird (ein bloßes Nach­rüs­ten des Spei­chers ist hingegen jedoch nicht umsatz­steu­er­lich begüns­tigt; ebenso wenig sind Lie­fe­run­gen von Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len an Zwi­schen­händ­ler begüns­tigt). Folglich führen nur Lie­fe­run­gen an den Betrei­ber zu Zwecken des (geplan­ten) Betriebs der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge durch den Betrei­ber zu 0 % Umsatz­steu­er. Bei­spiels­wei­se gelten die 0 % Umsatz­steu­er, wenn der Lieferer an den Betrei­ber Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­le samt Zubehör und Speicher liefert und montiert. Schließ­lich sind in Hinblick auf die (umsatz­steu­er­li­che) Ein­heit­lich­keit der Leistung auch jene Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen begüns­tigt, welche dazu bei­tra­gen, dass die Lie­fe­rung des Pho­to­vol­ta­ik­mo­duls zum Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge unter opti­ma­len Bedin­gun­gen in Anspruch genommen werden kann. Betrei­ber können übrigens auch steu­er­be­frei­te Klein­un­ter­neh­mer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sein.

Instal­la­tio­nen von Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len sind begüns­tigt, wenn die Instal­la­ti­ons­ar­bei­ten direkt gegen­über dem Anla­gen­be­trei­ber erbracht werden. Ebenso sind darunter pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­spe­zi­fi­sche Arbeiten zu ver­ste­hen, die aus­schließ­lich dazu dienen, eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge sicher für Gebäude und Menschen zu betrei­ben — etwa pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­spe­zi­fi­sche Elek­tro­in­stal­la­tio­nen. Nicht begüns­tigt sind jedoch Instal­la­ti­ons­ar­bei­ten, die auch anderen Strom­ver­brau­chern oder Strom­erzeu­gern oder anderen Zwecken zugutekommen.

Eine weitere Bedin­gung besteht darin, dass die Eng­pass­leis­tung nicht mehr als 35 Kilo­watt­peak (kWp) betragen darf. Räumlich betrach­tet muss die Anlage auf oder in der Nähe von Gebäuden, welche zu Wohn­zwe­cken dienen, betrie­ben werden. Eine aus­schließ­li­che Nutzung für Wohn­zwe­cke ist jedoch nicht erfor­der­lich. Darüber hinaus gilt die umsatz­steu­er­li­che Begüns­ti­gung bei Gebäuden, die von KöRs genutzt werden bzw. zu gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Zwecken genutzt werden. “Nähe” bedeutet dabei ins­be­son­de­re auf dem betref­fen­den Grund­stück (gilt auch für auf Garagen, Schuppen oder Zäunen instal­lier­te Anlagen). Dies gilt auch bei einem räum­li­chen Nut­zungs­zu­sam­men­hang zwischen Grund­stück und Anlage (z.B. einem ein­heit­li­chen Gebäudekomplex).

Bild: © Adobe Stock — manfredxy