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Artikel zum Thema: Privatentnahme

Ange­mes­sen­heit und Üblich­keit von Geschäftsführergehältern


April 2004 

Laut einer aktu­el­len KIENBAUM Con­sul­ting Umfrage (2003) erhalten Geschäfts­füh­rer in Öster­reich ein durch­schnitt­li­ches Jah­res­ge­samt­ge­halt von ins­ge­samt 185.500,- Euro. Bei Füh­rungs­kräf­ten der 2. Ebene beträgt das Gehalt durch­schnitt­lich 107.800,-Euro, Manager der 3. Ebene ver­die­nen im Schnitt 76.300,- Euro.

Die KIENBAUM-Gehalts­struk­tur­un­ter­su­chun­gen, die sowohl die Ver­gü­tung der Geschäfts­füh­rer als auch der lei­ten­den Ange­stell­ten ana­ly­sie­ren, haben die jewei­li­gen Bezüge in Relation gesetzt. Diese sich seit 1965 kaum ver­än­dern­den Ver­gü­tungs­re­la­tio­nen bieten eine einfache Mög­lich­keit, die Aus­ge­wo­gen­heit der Ver­gü­tungs­struk­tur im jewei­li­gen Unter­neh­men fest­zu­stel­len. Bei Unter­neh­men mit unter 50 Beschäf­tig­ten beträgt das Ver­hält­nis zwischen den Gesamt­be­zü­gen eines Geschäfts­füh­rers und den Grund­ge­häl­tern der lei­ten­den Ange­stell­ten 1,7.

Die Bezüge eines GmbH-Geschäftsführers

Die Höhe der Geschäfts­füh­rer­ent­gelt­an­sprü­che ist laut Reich-Rohrwig anhand von 3 Kri­te­ri­en begrenzt:
:: Mit der im Gesell­schafts­ver­trag oder Gesell­schaf­ter­be­schluss fest­ge­leg­ten Höchst­gren­ze
:: Bei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern mit der aus dem Gleich­be­hand­lungs­grund­satz resul­tie­ren­den Ange­mes­sen­heit der Bezüge (.….), um eine Ungleich­be­hand­lung der übrigen Gesell­schaf­ter zu ver­mei­den
:: Mit der aus dem Verbot der Rück­ge­währ von Einlagen resul­tie­ren­den Ange­mes­sen­heit des Entgeltes

Bei der Ermitt­lung der Höhe des Ent­gel­tes gilt es zu ermit­teln, welche Bezüge die Gesell­schaf­ter einer GmbH einem Fremd-Geschäfts­füh­rer anbieten bzw. welche Bezüge sich ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nach der Ver­pflich­tung zur kauf­män­ni­schen Vorsicht selbst ein­räu­men kann.
Wie hoch letzt­end­lich die Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab:
::
der Unter­neh­mens­grö­ße als wich­tigs­te Kennzahl, gemessen am Umsatz, an der Bilanz­sum­me oder der Mit­ar­bei­ter­zahl.
::
der Branche, in der die GmbH tätig ist.
:: der Ertrags­la­ge der GmbH.
:: der gesell­schafts­recht­li­chen Stellung des Geschäfts­füh­rers als ordent­li­cher Unter­neh­mens­lei­ter, der zugleich Eigen­tü­mer der Geschäfts­an­tei­le und damit des Unter­neh­mens ist.
:: der Größe und der Stellung des Geschäfts­füh­rers inner­halb des Geschäfts­füh­rer­gre­mi­ums.
:: und Eigen­schaf­ten in der Person als Geschäfts­füh­rer (Aus­bil­dung, Alter, Dauer und zeit­li­cher Umfang der Tätig­keit).

Unan­ge­mes­se­ne, über­höh­te Zah­lun­gen an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer werden bei der GmbH als ver­deck­te Aus­schüt­tun­gen qualifiziert.

In diesem Zusam­men­hang ist bei einem Ver­gleich die “Gesamt­aus­stat­tung” ent­schei­dend; das sind alle zuge­sag­ten Leis­tun­gen (PKW, Pen­si­ons­zu­sa­ge, etc.) ‑aus­ge­drückt in Geld­wer­ten. Als Richt­schnur für das Entgelt sind die im Kol­lek­tiv­ver­trag vor­ge­schrie­be­nen Bezüge zuzüg­lich eines Dis­po­si­ti­ons­zu­schla­ges (10% bis 20%) anwend­bar. Erwirt­schaf­tet das Unter­neh­men dau­er­haft Verluste, sind bei der Fest­set­zung der Bezüge ent­spre­chen­de Abschlä­ge vorzunehmen. 

Der kal­ku­la­to­ri­sche Unter­neh­mer­lohn bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten bzw. Einzelunternehmen

Während man bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (hier insb. GmbH) im Rahmen der Ver­gü­tung von Geschäfts­füh­rern von Gehäl­tern spricht, spielt bei Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten der kal­ku­la­to­ri­sche Unter­neh­mer­lohn eine ent­schei­de­ne Rolle. Bei diesen Rechts­for­men wird davon aus­ge­gan­gen, dass die Arbeits­leis­tung des Unter­neh­mers bzw. Gesell­schaf­ters über den (ent­nom­me­nen) Gewinn abge­gol­ten wird. Seinen “Nie­der­schlag” findet der Unter­neh­mer­lohn quasi über die Pri­vat­ent­nah­men.
Dies macht es erfor­der­lich, für Kal­ku­la­tio­nen bzw. betriebs­wirt­schaft­li­che Ver­glei­che einen fremd­üb­li­chen “Unter­neh­mer­lohn” fiktiv anzu­set­zen. Der “kal­ku­la­to­ri­sche” Unter­neh­mer­lohn soll sich an einem Ange­stell­ten­ge­halt in einem ver­gleich­ba­ren Unter­neh­men für eine ver­gleich­ba­re Tätig­keit ori­en­tie­ren und das Unter­neh­mer­ri­si­ko berücksichtigen.

Zur Berech­nung des kal­ku­la­to­ri­schen Unter­neh­mer­lohns als Min­dest­an­satz wählt die KMU FORSCHUNG AUSTRIA fol­gen­den Ansatz:
Min­dest­un­ter­neh­mer­lohn 1998/99
14-mal rd. EUR 1.817,-
EUR 25.438,-
Dis­po­si­ti­ons­zu­schlag von 2 % des gesamten Per­so­nal­auf­wan­des — Decke­lung mit rd. EUR 47.240,- EUR.….….…
Jähr­li­che Fort­schrei­bung des Min­dest­un­ter­neh­mer­loh­nes und der Decke­lung mit dem Tariflohnindex  EUR.….….…
Keine weitere Berück­sich­ti­gung der Lohn­ne­ben­kos­ten, da die GSVG-Beiträge idR im sons­ti­gen Aufwand bereits berück­sich­tigt sind   
= kal­ku­la­to­ri­scher (Mindest-)Unternehmerlohn EUR.….….…

Weitere Quellen zu diesem Thema:

www.kienbaum.at
www.kmuforschung.ac.at
Reich-Rohrwig, Das öster­rei­chi­sche GmbH-Recht (2. Aufl. 1997), Manz

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