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Artikel zum Thema: Restnutzungsdauer

Anfor­de­run­gen an Gut­ach­ten zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Juni 2010 

Die Nut­zungs­dau­er eines Gebäudes, das zur Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung dient, wird im Gesetz grund­sätz­lich mit 66,6 Jahren ange­nom­men, sodass sich eine jähr­li­che Abschrei­bung von 1,5% ergibt. Eine für den Steu­er­pflich­ti­gen vor­teil­haf­te kürzere Nut­zungs­dau­er kann mit einem Gut­ach­ten über den tech­ni­schen Bau­zu­stand des Gebäudes erreicht werden. Wie der UFS nunmehr ent­schie­den hat (UFS vom 11. März 2010, RV/0659‑W/05) ist es not­wen­dig, dass ein solches Gut­ach­ten gewissen inhalt­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spricht und darin Aussagen über den tech­ni­schen Bau­zu­stand des Gebäudes getrof­fen werden, die eine kürzere (tech­ni­sche) Nut­zungs­dau­er als die gesetz­lich nor­mier­te recht­fer­ti­gen. In der Recht­spre­chung des VwGH wird nämlich im außer­be­trieb­li­chen Bereich der tech­ni­schen Nut­zungs­dau­er der Vorrang gegen­über der wirt­schaft­li­chen Nut­zungs­dau­er eingeräumt.

Im kon­kre­ten Fall lagen sogar zwei Gut­ach­ten vor, welche aller­dings inhalt­lich man­gel­haft waren und keinen sinn­vol­len Zusam­men­hang zwischen dem Befund über den Gebäu­de­zu­stand und der ange­setz­ten Rest­nut­zungs­dau­er erkennen ließen. Es waren ledig­lich die ein­zel­nen Gebäu­de­be­stand­tei­le mit dem Baujahr und der ange­nom­me­nen wirt­schaft­li­chen Bestands­dau­er auf­ge­lis­tet. Der ange­streb­te AfA-Satz von 5% p.a. (ent­spricht einer Nut­zungs­dau­er von 20 Jahren) wurde außerdem nicht aner­kannt, weil das Gut­ach­ten nicht zum Stichtag des (unent­gelt­li­chen) Erwerbs des Gebäudes erstellt wurde sondern zu einem späteren Zeit­punkt. Überdies wurde kei­ner­lei Ergän­zungs­gut­ach­ten nach­ge­reicht, welches Aussagen über den tech­ni­schen Bau­zu­stand des Gebäudes ent­hal­ten hätte.

Diese UFS-Ent­schei­dung bestä­tigt die grund­sätz­lich kri­ti­sche Haltung der Finanz­ver­wal­tung gegen­über Gut­ach­ten zum Nachweis einer kürzeren Nut­zungs­dau­er von Gebäuden. So besteht für sie weder eine Bindung an das Gut­ach­ten noch die Ver­pflich­tung, ein Gegen­gut­ach­ten einholen zu müssen (siehe dazu bereits KI 10/08).

Bild: © kim — Fotolia