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Artikel zum Thema: Risikokapital

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Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2017 

Das Mit­tel­stands­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten­ge­setz 2017 (MiFiGG 2017) liegt derzeit im Begut­ach­tungs­ent­wurf vor und soll vor­aus­sicht­lich mit Herbst 2017 in Kraft treten. Zuvor muss, da es sich dabei um eine Risi­ko­ka­pi­tal­bei­hil­fe­re­ge­lung handelt, noch eine Geneh­mi­gung durch die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on erfolgen. Mithilfe von Mit­tel­stands­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten (MiFiG) sollen für kleine und mittlere Unter­neh­men der Zugang zu Eigen­ka­pi­tal, ins­be­son­de­re in der kri­ti­schen Grün­dungs­pha­se, aber auch in der Wachs­tums­pha­se bis hin zu einer all­fäl­li­gen Bör­sen­fä­hig­keit, erleich­tert werden und ins­ge­samt positive Impulse für den hei­mi­schen Risi­ko­ka­pi­tal­markt gesetzt werden. MiFiGs haben in Öster­reich Tra­di­ti­on, da bereits mit der Steu­er­re­form 1993 und dann mit dem MiFiGG 2007 beson­de­re steu­er­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für Mit­tel­stands­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten als Finanz­in­ter­me­diä­re geschaf­fen worden sind. Aus­gangs­punkt für die MiFiGG 2017 ist wiederum ein soge­nann­tes „3‑Ebenen-Modell“, in dem private Inves­to­ren bzw. insti­tu­tio­nel­le Anleger sich an der MiFiG betei­li­gen und diese dann das gebün­del­te Eigen­ka­pi­tal Unter­neh­men ziel­ge­rich­tet zur Ver­fü­gung stellt.

Der Begut­ach­tungs­ent­wurf sieht ein fle­xi­bles und modernes Regime vor, das auch dadurch gekenn­zeich­net ist, dass MiFiGs künftig deutlich umfang­rei­che­re Inves­ti­ti­ons­mög­lich­kei­ten haben sollen als bisher. Dem­entspre­chend soll auch die Grenze abge­senkt werden, ab der eine Betei­li­gung an einer MiFiG als Pri­vat­per­son möglich ist. Während früher 500.000 € frei ver­füg­ba­res Vermögen Vor­aus­set­zung für die Ein­stu­fung als „qua­li­fi­zier­ter Pri­vat­kun­de“ waren, sind nunmehr 250.000 € aus­rei­chend. Die Min­dest­in­ves­ti­ti­ons­sum­me soll auch von bisher 100.000 € auf 10.000 € ver­rin­gert werden. Für Inves­to­ren sind steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen für die Aus­schüt­tun­gen von MiFiGs vor­ge­se­hen. Für betei­lig­te natür­li­che Personen sollen Aus­schüt­tun­gen bis zu einem Ausmaß von 15.000 € jährlich steu­er­frei sein, wodurch sich bei 27,5% Besteue­rung pro Investor und Kalen­der­jahr eine maximale Steu­er­ent­las­tung von 4.125 € ergibt. An MiFiGs betei­lig­te Kör­per­schaf­ten (ins­be­son­de­re insti­tu­tio­nel­le Anleger) erzielen generell steu­er­freie Betei­li­gungs­er­trä­ge.

Mit­tel­stands­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten müssen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (AG, SE, GmbH oder ver­gleich­ba­re aus­län­di­sche Kör­per­schaf­ten) sein, unter­lie­gen dem KStG und verfügen grund­sätz­lich über einen Finan­zie­rungs­be­reich und einen Ver­an­la­gungs­be­reich. Der Finan­zie­rungs­be­reich umfasst die Inves­ti­tio­nen des Eigen­ka­pi­tals der MiFiG (welches wiederum durch die Inves­to­ren bereit­ge­stellt wird) in die Ziel­un­ter­neh­men, während der Ver­an­la­gungs­be­reich aus­schließ­lich die Ver­an­la­gung des Eigen­ka­pi­tals umfassen soll. Vor­aus­set­zung für die Bei­be­hal­tung der steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen für die MiFiG ist, dass nach­hal­tig min­des­tens 75% des Eigen­ka­pi­tals im Finan­zie­rungs­be­reich ein­ge­setzt werden und maximal 25% dem Ver­an­la­gungs­be­reich (z.B. Geld­ein­la­gen, sonstige For­de­run­gen bei Kre­dit­in­sti­tu­ten, For­de­rungs­wert­pa­pie­re etc.) zuge­ord­net werden. Wie schon in früheren MiFiG-Regimen sollen die dem Finan­zie­rungs­be­reich zuor­den­ba­ren Erträge von der KöSt befreit sein (sowohl im Rahmen der unbe­schränk­ten als auch der beschränk­ten Steu­er­pflicht). Dies umfasst Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne, Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­te und sonstige Wert­än­de­run­gen aus Betei­li­gun­gen. Wird aller­dings die Risi­ko­ka­pi­tal­fi­nan­zie­rung als ange­streb­ter Zweck der MiFiG inner­halb der ersten 7 Jahre nach der Gründung auf­ge­ge­ben, so entfällt rück­wir­kend die Befrei­ung von der KöSt auf Ebene der MiFiG. Außerdem müssen dann die bei den Inves­to­ren steu­er­frei­en Aus­schüt­tun­gen auf Ebene der MiFiG nach­ver­steu­ert werden. Die MiFiG muss all­jähr­lich das Erfüllen der Vor­aus­set­zun­gen für die Begüns­ti­gung durch Bestä­ti­gung eines Wirt­schafts­prü­fers nach­wei­sen und wird dann vom Finanz­amt auf der Liste der Mit­tel­stands­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten veröffentlicht.

Die Inves­ti­ti­ons­mög­lich­kei­ten der MiFiG im Finan­zie­rungs­be­reich umfassen grund­sätz­lich ope­ra­ti­ve Unter­neh­men in der Früh- wie nunmehr auch in der Wachs­tums­pha­se. „Ziel­un­ter­neh­men“ dürfen demnach nicht aus­schließ­lich ver­mö­gens­ver­wal­tend tätig sein und auch noch kein Stadium erreicht haben (wie im Extrem­fall Bör­sen­no­tie­rung), das kei­nes­wegs mehr durch einen erschwer­ten Zugang zum Kapi­tal­markt gekenn­zeich­net ist und daher eine Risi­ko­ka­pi­tal­bei­hil­fe recht­fer­ti­gen würde. Der Begut­ach­tungs­ent­wurf sieht bei­spiels­wei­se För­der­fä­hig­keit vor, sofern das Unter­neh­men noch nicht mit den von ihm ange­bo­te­nen Leis­tun­gen, Waren, Pro­duk­ten, etc. schon am Markt auf­ge­tre­ten ist bzw. kom­mer­zi­ell tätig war. Überdies sind Ein­schrän­kun­gen mitunter in Hinblick auf die Größe der Ziel­un­ter­neh­men vor­ge­se­hen und es muss sicher­ge­stellt sein, dass die MiFiG höchs­tens 20% ihres Eigen­ka­pi­tals in ein ein­zel­nes Unter­neh­men inves­tiert, wodurch auch eine gewisse Streuung des Inves­ti­ti­ons­vo­lu­mens in mög­lichst viele bei­hil­fe­fä­hi­ge Unter­neh­men erreicht werden soll. Eine absolut betrach­te­te Grenze erweist sich im Ver­gleich zu den Mög­lich­kei­ten früherer Mit­tel­stands­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten als sehr groß­zü­gig – das Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men pro Unter­neh­men soll zukünf­tig auf 15 Mio. € aus­ge­dehnt werden; früher war es mit 1,5 Mio. € begrenzt. Damit eine MiFiG primär als Kapi­tal­ge­be­rin fungiert, sollen jedoch höchs­tens eine Betei­li­gung zu 49% und keine Ausübung einer beherr­schen­den Stellung an einem Unter­neh­men möglich sein. Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess informieren.

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