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Artikel zum Thema: Sacheinlage

Gesell­schafts­rechts­än­de­rungs­ge­setz 2011 bringt u.a. Aus für Inha­ber­ak­ti­en und Ver­ein­fa­chun­gen bei Umgründungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2011 

Für rund 1.600 Akti­en­ge­sell­schaf­ten in Öster­reich bringt das mit 1.8.2011 in Kraft getre­te­ne Gesell­schafts­rechts­än­de­rungs­ge­setz (GesRÄG 2011) einen Anpas­sungs­be­darf im Zusam­men­hang mit den Akti­en­ka­te­go­rien. Bisher konnten Akti­en­ge­sell­schaf­ten frei wählen, ob sie Inhaber- oder Namens­ak­ti­en (oder beides) ausgeben möchten. Inha­ber­ak­ti­en lauten auf den Inhaber und können anonym über­tra­gen werden, während bei Namens­ak­ti­en durch Führung eines Akti­en­buchs jeder­zeit die Aktio­nä­re nament­lich bekannt sind. Zuneh­mend ver­schärf­te Bestim­mun­gen zur Bekämp­fung von Geld­wä­sche bringen nun das Aus für Inha­ber­ak­ti­en bei nicht-bör­se­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Bis zum 31.12.2013 müssen diese daher die Satzung anpassen und einen Tausch von Inha­ber­ak­ti­en gegen Namens­ak­ti­en vor­neh­men. Im von der Gesell­schaft zu füh­ren­den Akti­en­buch ist zusätz­lich zu den bis­he­ri­gen Angaben auch die Kon­to­ver­bin­dung des Aktio­närs ein­zu­tra­gen, wodurch die Trans­pa­renz von Geld­flüs­sen sicher­ge­stellt werden soll. 

Bör­se­no­tier­te Akti­en­ge­sell­schaf­ten können wei­ter­hin Inha­ber­ak­ti­en ausgeben. Künftig müssen bei diesen der Umstand der Bör­se­no­tie­rung sowie die Adresse der Inter­net­sei­te der Gesell­schaft im Fir­men­buch ein­ge­tra­gen sein. Bei bestehen­den Akti­en­ge­sell­schaf­ten ist diese Ein­tra­gung bis zum 31.12.2012 nachzuholen.

Neben dieser Änderung bei den Akti­en­ka­te­go­rien bringt das GesRÄG 2011 aber auch einige Erleich­te­run­gen im Zusam­men­hang mit Umgrün­dungs­vor­gän­gen:

  • Bei Ver­schmel­zun­gen einer 100%igen Tochter- auf ihre Mut­ter­ge­sell­schaft entfällt künftig die Not­wen­dig­keit einer Beschluss­fas­sung über die Ver­schmel­zung in der Haupt­ver­samm­lung der Tochter. Auf einen Ver­schmel­zungs­be­richt (Vorstand) sowie einen Bericht des Auf­sichts­rats kann ver­zich­tet werden.
  • Ver­schmel­zungs­ver­trag und Spal­tungs­plan, die bisher einen Monat vor der Haupt­ver­samm­lung beim Fir­men­buch ein­ge­reicht und im Amts­blatt der Wiener Zeitung ver­öf­fent­lich werden mussten, können nunmehr in der Edikts­da­tei ver­öf­fent­lich werden. Alle Umgrün­dungs­un­ter­la­gen bzw. sons­ti­gen Infor­ma­tio­nen der Aktio­nä­re können nunmehr auf der Website zu Ver­fü­gung gestellt werden.
  • Durch­setz­bar­keit des Sicher­stel­lungs­an­spruchs bei der Spaltung: durch eine Spaltung gefähr­de­te Gläu­bi­ger erhalten einen gericht­lich durch­setz­ba­ren Anspruch auf Sicher­stel­lung.
  • Hingegen wurden die bis­he­ri­gen Aus­nah­men von der Not­wen­dig­keit einer Sach­ein­la­gen- bzw. Grün­dungs­prü­fung im Zuge von Ver­schmel­zungs- und Spal­tungs­vor­gän­gen aufgehoben. 

Bild: © dusk — Fotolia