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Artikel zum Thema: Sacheinlage

UFS-Ent­schei­dung erklärt Ein­brin­gung in eine erst nach dem Ein­brin­gungs­stich­tag gegrün­de­te GmbH als unzulässig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2012 

Nach Rz 749 der von der Finanz­ver­wal­tung als Aus­le­gungs­be­helf her­aus­ge­ge­be­nen Umgrün­dungs­steu­er­richt­li­ni­en muss bei Ein­brin­gun­gen die über­neh­men­de Kör­per­schaft am Ein­brin­gungs­stich­tag zivil­recht­lich noch nicht existent sein. Es ist aus­rei­chend, dass diese bei Unter­fer­ti­gung des Ein­brin­gungs­ver­trags zumin­dest in Form einer ver­trags­fä­hi­gen Vor­ge­sell­schaft exis­tiert. Dies setzt als Mini­mal­erfor­der­nis einen Grün­dungs­ver­trag voraus. Die steu­er­li­che Rück­wir­kungs­fik­ti­on im Umgrün­dungs­steu­er­recht hat zur Folge, dass eine erst nach dem Ein­brin­gungs­stich­tag gegrün­de­te über­neh­men­de Gesell­schaft mit Vollzug der Ein­brin­gung steu­er­lich mit Beginn des dem Ein­brin­gungs­stich­tag fol­gen­den Tages als ent­stan­den gilt. In der Praxis ist es daher üblich, dass die über­neh­men­de GmbH bei­spiels­wei­se erst im August gegrün­det wird. Falls der Sach­ein­la­ge­ver­trag noch vor Ende Sep­tem­ber abge­schlos­sen wird, ist (bei Vor­lie­gen der anderen Vor­aus­set­zun­gen) eine steu­er­li­che Rück­be­zie­hung auf den 1. Jänner als Ein­brin­gungs­stich­tag möglich.

Zwei aktuelle Ent­schei­dun­gen des UFS (GZ RV/1213‑W/06 vom 28.3.2012 und GZ RV/1214‑W/06 vom 16.4.2012) haben sich nun gegen diese bislang unstrit­ti­ge Ver­wal­tungs­pra­xis gestellt. Nach Auf­fas­sung des UFS ist eine sich vor Beginn des Vor­grün­dungs­sta­di­ums befin­den­de Kapi­tal­ge­sell­schaft noch nicht dis­po­si­ti­ons­fä­hig und kann daher kein Vermögen über­neh­men. Eine Sach­ein­la­ge nach Artikel III Umgrün­dungs­steu­er­ge­setz in eine sich vor Beginn ihres Vor­grün­dungs­sta­di­ums befin­den­de Kapi­tal­ge­sell­schaft sei daher nicht möglich.

Zu beiden Fällen ist nun ein Ver­fah­ren vor dem VwGH anhängig. Aufgrund einer Anfrage der Kammer der Wirt­schafts­treu­hän­der hat das BMF infor­miert, dass an den Rechts­aus­sa­gen der Rz 749 Umgrün­dungs­steu­er­richt­li­ni­en wei­ter­hin fest­ge­hal­ten wird. Die UFS-Ent­schei­dun­gen werden daher derzeit – vor­be­halt­lich des Ausgangs beim VwGH – als Ein­zel­fäl­le ange­se­hen. Aufgrund der erhöhten Unsi­cher­heit sollte bei rück­wir­ken­den Ein­brin­gun­gen in eine erst nach dem Ein­brin­gungs­stich­tag gegrün­de­te Gesell­schaft daher Vorsicht geboten sein. Um das Risiko einer geschei­ter­ten Umgrün­dung nicht auf­kom­men zu lassen, könnte das Ver­schie­ben des Ein­brin­gungs­stich­tags, trotz des damit ver­bun­de­nen Mehr­auf­wands in Form einer not­wen­di­gen Zwi­schen­bi­lanz, in die Über­le­gun­gen ein­be­zo­gen werden (z.B. Gründung einer GmbH im Juni 2012, Erstel­len einer Zwi­schen­bi­lanz zum 30.6.2012 und Ein­brin­gung auf diesen Stichtag). Wir werden Sie über die weitere Ent­wick­lung bei dieser für die Rechts­form­wahl wich­ti­gen Frage selbst­ver­ständ­lich auf dem Lau­fen­den halten. 

Bild: © Fineas — Fotolia