News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Sacheinlage

Verzicht auf Ver­rech­nung eines Miet­zin­ses als steu­er­lich irrele­van­te Nutzungseinlage

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2018 

Ent­gelt­li­che Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwischen einem Gesell­schaf­ter und seiner Kapi­tal­ge­sell­schaft führen — sofern zu fremd­üb­li­chen Kon­di­tio­nen abge­schlos­sen — einer­seits zu Ein­nah­men beim Gesell­schaf­ter und ande­rer­seits zu Betriebs­aus­ga­ben bei der Gesell­schaft. Bei­spie­le sind u.a. die Erbrin­gung von Arbeits­leis­tun­gen oder die Ver­mie­tung von im Besitz des Gesell­schaf­ters ste­hen­den Immo­bi­li­en an seine Gesell­schaft. Dem­ge­gen­über ist nach stän­di­ger Recht­spre­chung die unent­gelt­li­che Bereit­stel­lung von Arbeits­leis­tung oder Besitz steu­er­lich irrele­vant. Der­ar­ti­ge Nut­zungs­ein­la­gen stellen weder beim Gesell­schaf­ter eine fiktive Einnahme dar, noch kann die Gesell­schaft einen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug geltend machen.

Aus­ge­hend von diesen Grund­kon­stel­la­tio­nen gibt es in der Praxis aber immer wieder Ver­mi­schun­gen bzw. Zwei­fels­fäl­le. Bei­spiels­wei­se wenn ein zunächst ent­gelt­li­ches Miet­ver­hält­nis später in eine unent­gelt­li­che Nutzung umge­wan­delt wird (im kon­kre­ten Fall aufgrund wirt­schaft­li­cher Schwie­rig­kei­ten der GmbH). Das Finanz­amt ging davon aus, dass der Verzicht auf die Miet­ein­nah­men eine Sach­ein­la­ge einer For­de­rung dar­stellt und daher beim Gesell­schaf­ter (wei­ter­hin) ent­spre­chen­de Ver­mie­tungs­ein­künf­te anzu­set­zen sind. Die gleich­zei­tig bei der GmbH zu erfas­sen­den Betriebs­aus­ga­ben gingen aufgrund der Ver­lust­si­tua­ti­on der Gesell­schaft steu­er­lich “ins Leere”. Dem­ge­gen­über argu­men­tier­te der Steu­er­pflich­ti­ge mit der Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses und mit dem Übergang in eine steu­er­lich irrele­van­te Nut­zungs­ein­la­ge. Dieser Ansicht folgte schließ­lich auch das BFG (GZ RV/7104583/2016 vom 28.3.2018). Dem Steu­er­pflich­ti­gen kam in diesem Fall auch zugute, dass er die Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses gut doku­men­tiert hatte (schrift­li­cher Nachtrag zum Miet­ver­trag) und diese beim Finanz­amt auch ange­zeigt hatte.

Bild: © sta­del­pe­ter — Fotolia