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Artikel zum Thema: Sacheinlage

Die GmbH-Sach­ein­la­gen­grün­dung

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Oktober 2004 

Ergän­zend zur Dar­stel­lung der wich­tigs­ten Merkmale der GmbH in dieser Ausgabe, soll dieser Beitrag einen kurzen Über­blick über die Gründung einer GmbH mit Sach­ein­la­gen ver­mit­teln. Als Sach­ein­la­ge sind grund­sätz­lich folgende über­trag­ba­re Ver­mö­gens­wer­te geeignet:

  • For­de­run­gen, die mittels Zession über­tra­gen werden, nicht jedoch For­de­run­gen gegen den Sach­ein­le­ger selbst oder einen Mitgesellschafter,
  • Eigentum an kör­per­li­chen Sachen, Lie­gen­schaf­ten (hier bedarf es einer aus­rei­chen­den zeit­li­chen Rang­ord­nung der beab­sich­tig­ten Veräußerung),
  • Das Gebrauchs­recht an Sachen,
  • Sach­ge­samt­hei­ten (Unter­neh­men, Betriebe aber auch Teil­be­trie­be, Münzsammlungen),
  • Wert­pa­pie­re, Beteiligungen,
  • Patente

Nicht als Sach­ein­la­ge sind hingegen höchst­per­sön­li­che und unüber­trag­ba­re Rechte, Dienst­leis­tun­gen oder Gewinn­chan­cen sowie erst künftig ent­ste­hen­de Sachen, für die keine § 10 Erklä­rung abge­ge­ben werden kann, geeignet. Für jede Ver­ein­ba­rung über die Leistung einer Sach­ein­la­ge ist gemäß § 6a Abs 1 GmbHG Vor­aus­set­zung, dass 

  • die Person des Gesellschafters,
  • der Gegen­stand der über­nom­men wird, 
  • und der Geldwert

im ein­zel­nen bereits im Gesell­schafts­ver­trag genau und voll­stän­dig fest­ge­setzt wird, ansons­ten die Unwirk­sam­keit der Ver­ein­ba­rung droht.

Eine Sach­ein­la­gen­grün­dung ist nur zulässig, wenn min­des­tens die Hälfte des Stamm­ka­pi­tals durch Bar­ein­la­gen auf­ge­bracht wird. Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen.

  • Als Sach­ein­la­ge wird ein Unter­neh­men, welches bereist seit min­des­tens 5 Jahren besteht, ein­ge­bracht,
  • Bei der Sach­ein­la­gen­grün­dung werden die akti­en­recht­li­chen Bestim­mun­gen über den Grün­dungs­be­richt ein­ge­hal­ten
    (§ 6a Abs 4 GmbHG). 

Dabei gilt zu beachten:
— Im Gesell­schafts­ver­trag die Fest­set­zung der Person des Gesell­schaf­ters, Gegen­stand der Sach­ein­la­ge und der Betrag der Stamm­ein­la­ge, auf welchen die Sach­ein­la­ge ange­rech­net wird.
— Ein Grün­dungs­be­richt muss von dem Gesell­schaf­ter erstellt werden, in welchem die Bewer­tung der Sach­ein­la­ge doku­men­tiert wird. Ebenso muss dieser Bericht ent­hal­ten, mit welchem Rechts­ge­schäft (Rechts­ge­schäf­ten) die Sach­ein­la­ge vom Einleger erworben worden ist, welche Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten damit ver­bun­den gewesen sind, wenn der Erwerb in den letzten 2 Jahren vor Gründung erfolgte. Bei Ein­brin­gung eines Unter­neh­mens ist der Betriebs­er­trag der letzten beiden Geschäfts­jah­re in den Bericht auf­zu­neh­men. Auch hat der Grün­dungs­be­richt dar­zu­le­gen, ob der Geschäfts­füh­rer oder ein Mitglied des Auf­sichts­ra­tes für die Gründung eine beson­de­re Ent­schä­di­gung oder Beloh­nung enthält.
Prüfung des Geschäfts­füh­rers und des Auf­sichts­ra­tes (soferne vor­ge­se­hen) und ein gericht­lich zu bestel­len­der Grün­dungs­prü­fer (Wirt­schafts­treu­hän­der oder Wirt­schafts­prü­fer und Steu­er­be­ra­ter) über den Grün­dungs­vor­gang und die Erstel­lung eines Prü­fungs­be­rich­tes darüber ist zwingend vor­ge­se­hen. Zu prüfen sind dabei ins­be­son­de­re die Rich­tig­keit des Wertes der Sach­ein­la­gen und der Wert der dafür gewähr­ten Geschäfts­an­tei­le (vgl § 26 AktG).

Wie dar­ge­legt ist die Sach­ein­la­gen­grün­dung an gewisse formle Anfor­de­run­gen bzw. bei Sach­ein­la­gen­grün­dung mit Mehr­auf­wand ver­bun­den, waszu Ver­su­chen geführt hat, die Sach­ein­la­ge zu “umgehen” -> ver­schlei­er­te, ver­deck­te Sach­ein­la­ge. Eine ver­deck­te Sach­ein­la­ge liegt immer dann vor, wenn mit einer Bar­ein­la­ge ein Geschäft über eine sach­ein­la­gen­fä­hi­ge Sache zwischen Gesell­schaf­ter und Gesell­schaft ver­bun­den ist, sodass im Ergebnis die Gesell­schaft die Sache erhält aber nicht die Bareinlage.

Beispiel: Gesell­schaf­ter A leistet Bar­ein­la­ge von € 20.000,- wobei (zugleich) der Gesell­schaf­ter der Gesell­schaft ein Auto um € 20.000- verkauft.
Ergebnis: Ohne Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten über Sach­ein­la­gen­grün­dung sind diese unwirk­sam. Der Gesell­schaf­ter ist seiner Bar­ein­zah­lungs­pflicht nicht nach­ge­kom­men, was im Kon­kurs­fall dazu führen kann, dass der Gesell­schaf­ter nochmals seine Bar­ein­la­ge leisten muss, seine For­de­rung gegen die Gesell­schaft (Gesell­schaf­ter hat tat­säch­lich Auto ein­ge­bracht) auf die Kon­kurs­quo­te beschränkt ist. 

Es lohnt sich daher bei jeder Gesell­schafts­grün­dung, auf die Erfah­run­gen Ihres Wirt­schafts­treu­hän­ders oder Rechts­an­wal­tes zurückzugreifen.

Bild: © gmg9130 — Fotolia