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Artikel zum Thema: Sacheinlage

Neu­grün­dungs-För­de­rungs­ge­setz bei Über­tra­gung von Betrie­ben und Teilbetrieben

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Oktober 2005 

Eine begüns­tig­te Über­tra­gung eines Betrie­bes bzw Teil­be­trie­bes liegtvor wenn:

  • ein Betrieb oder Teil­be­trieb ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich über­tra­gen wird
  • ein Wechsel in der Person des die Betriebs­füh­rung beherr­schen­den Betriebs­in­ha­bers in Bezug auf einen bereits vor­han­de­nen (Teil-) Betrieb vorliegt und
  • die Betriebs­füh­rung beherr­schen­de Person (Betriebs­in­ha­ber) sich bisher nicht in ver­gleich­ba­rer Art beherr­schend betrieb­lich betätigt hat.

Dabei ist die Größe des über­tra­ge­nen Betrie­bes bzw Teil­be­trie­bes nicht von Bedeu­tung. Die Über­schrift “NeuFöG”, wonach unter anderem “die Über­tra­gung von Klein- und Mit­tel­be­trie­ben geför­dert” wird, umschreibt ledig­lich den häu­figs­ten Anwen­dungs­fall begüns­tig­ter Übertragungen.

Zur För­de­rung der Über­tra­gung von Betrie­ben (Teil­be­trie­ben) werden folgende Abgaben, Gebühren und Beiträge nicht erhoben:

  • Stem­pel­ge­büh­ren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Grund­er­werb­steu­er
  • Gerichts­ge­büh­ren für Ein­tra­gun­gen in das Firmenbuch
  • Gerichts­ge­büh­ren für Ein­tra­gun­gen in das Grundbuch
  • Gesell­schaft­steu­er

Stem­pel­ge­büh­ren

Die Befrei­ung von Stem­pel­ge­büh­ren (ins­be­son­de­re die TP 2 Abs 1 Z 1 und 2, TP 5, TP 6 Abs 1 und 2 sowie TP 14 des § 14 Gebüh­ren­ge­setz) und Bun­des­ver­wal­tungs­ab­ga­ben gilt — neben Neu­grün­dun­gen — auch für Schrif­ten und Amts­hand­lun­gen, die durch eine Betriebs­über­tra­gung ver­an­lasst sind.

Dies sind zum Beispiel:

  • Falls Umgrün­dun­gen — zB Umwand­lun­gen in GmbH (§ 11 Abs 4 und 5) zur Kennt­nis­nah­me der Anzeige des Unter­neh­mens­über­gangs unter Anschluss ent­spre­chen­der Belege inner­halb von 6 Monaten nach Ein­tra­gung im Fir­men­buch durch die Bezirksverwaltungsbehörde
  • Zur­ken­nt­nis­nah­me und Bewil­li­gung von Geschäfts­füh­rer­be­stel­lun­gen bei Aus­schei­den des bis­he­ri­gen gewer­be­recht­li­chen Geschäftsführers
  • Fest­stel­lungs­ver­fah­ren nach § 19 GewO zur Fest­stel­lung der indi­vi­du­el­len Befä­hi­gung des Nachfolgeunternehmers
  • Bei der durch die Betriebs­über­tra­gung erfor­der­li­chen Anmel­dung (Ummel­dung) von Kraftfahrzeugen

Grund­er­werb­steu­er

§ 5a NeuFöG bestimmt, dass die Grund­er­werb­steu­er von steu­er­ba­ren Vor­gän­gen, die mit einer Betriebs­über­tra­gung in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang stehen (dazu gehören auch sich im Son­der­be­triebs­ver­mö­gen befind­li­che Grund­stü­cke), nicht erhoben wird, soweit der für die Berech­nung der Steuer maß­ge­ben­de Wert € 75.000 nicht über­steigt. Ande­ren­falls ist für den über­stei­gen­den Betrag die Grund­er­werb­steu­er vor­zu­schrei­ben. Der Betrag von € 75.000 stellt einen betriebs­be­zo­ge­nen Frei­be­trag dar, unab­hän­gig davon, wie viele Grund­stü­cke mit diesem Betrieb über­tra­gen werden. Ein wesent­li­ches Kri­te­ri­um ist, dass der Über­neh­mer aus diesem Betrieb noch keine Gewinne erzielt hat (zB durch Pachtverhältnis). 

Fir­men­buch

Die in § 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG ent­hal­te­ne Anord­nung über die sinn­ge­mä­ße Anwen­dung der Bestim­mung des § 1 Z 3 NeuFöG bedeutet, dass nur solche Ein­tra­gun­gen in das Fir­men­buch von den Gerichts­ge­büh­ren befreit sind, die unmit­tel­bar im Zusam­men­hang mit der Betriebs­über­tra­gung erfor­der­lich sind.

Solche Ein­tra­gun­gen können zB sein:

  • Die Neu­ein­tra­gung oder Änderung der Firma
  • Die Änderung des Inhabers
  • Die Neu­ein­tra­gung, Änderung oder Löschung per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter oder
  • Die Neu­ein­tra­gung, Änderung oder Löschung des Geschäftsführers.

Grund­buch

Im Zusam­men­hang mit Gerichts­ge­büh­ren für Ein­tra­gun­gen in das Grund­buch sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Eigen­tums­er­werb als Ein­brin­gung eines Grund­stücks in eine Gesell­schaft auf gesell­schafts­ver­trag­li­cher Grund­la­ge muss zu beur­tei­len sein
  • Diese Ein­brin­gung muss unmit­tel­bar im Zusam­men­hang mit der Betriebs­über­tra­gung erfolgen
  • Als Gegen­leis­tung für die Ein­brin­gung des Grund­stücks müssen dem Ein­brin­gen­den Gesell­schafts­rech­te oder Anteile am Vermögen der Gesell­schaft gewährt werden.

Fehlt auch nur eine dieser Vor­aus­set­zun­gen, ist die Gebüh­ren­be­frei­ung zu ver­nei­nen.

Gesell­schafts­steu­er

Gem § 5a Abs 2 Z 1 iVm § 1 Z 5 NeuFöG ist der Erwerb von Gesell­schafts­rech­ten an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten iSd § 4 KVG unmit­tel­bar im Zusam­men­hang mit Betriebs­über­tra­gun­gen durch den ersten Erwerber von der Gesell­schaft­steu­er befreit. Dieser Befrei­ungs­be­stim­mung kommt im Zusam­men­hang mit Betriebs­über­tra­gun­gen nur ein sehr ein­ge­schränk­ter Anwen­dungs­be­reich zu. Da nur der Erwerb von Gesell­schafts­rech­ten durch den ersten Erwerber steu­er­be­freit ist, sind spätere Ein­zah­lun­gen ebenso steu­er­pflich­tig wie frei­wil­li­ge Leis­tun­gen eines Gesell­schaf­ters im Zusam­men­hang mit der Betriebsübertragung.

Der Befrei­ung von der Gesell­schafts­steu­er liegt im Zusam­men­hang mit § 5a NeuFöG der Fall einer über­neh­men­den neu gegrün­de­ten Kapi­tal­ge­sell­schaft, die ihrer­seits als betriebs­be­herr­schen­de Person ange­se­hen wird, zugrunde. Ist dieser Vorgang grund­sätz­lich unter dem Anwen­dungs­be­reich des Umgrün­dungs­steu­er­ge­set­zes zu sub­su­mie­ren (zB bei der Ver­schmel­zung durch Neu­grün­dung, Ein­brin­gung, Spaltung) kommen die Befrei­un­gen des UmgrStG zur Anwendung. 

Beim Erwerb von Gesell­schafts­rech­ten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapi­tal­ge­sell­schaft als Gegen­leis­tung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teil­be­trieb einer anderen Kapi­tal­ge­sell­schaft über­tra­gen wird, kommt die Befrei­ung des § 6 Abs 1 Z 3 KVG zum Tragen, sofern die Kapi­tal­ge­sell­schaft, an der Gesell­schafts­rech­te erworben werden, für die über­nom­me­nen Sach­ein­la­gen bare Zah­lun­gen oder sonstige Leis­tun­gen von nicht mehr als 10% des Nenn­wer­tes der Gesell­schafts­rech­te leistet oder gewährt.

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