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Artikel zum Thema: Sachwalter

Kosten der Sach­wal­ter­schaft als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2009 

Sofern für eine Person ein Sach­wal­ter bestellt werden muss, wird diese ver­ant­wor­tungs­vol­le Aufgabe oft von nahen Ange­hö­ri­gen über­nom­men. Im Zusam­men­hang mit der Ausübung dieser Aufgabe fallen mitunter nicht uner­heb­li­che Kosten (z.B. Fahrt­kos­ten und andere Bar­aus­la­gen) an. Viele Ange­hö­ri­ge ver­zich­ten dabei jedoch, für diese Kosten einen Antrag auf Auf­wands­er­satz bei Gericht zu stellen. Gemäß § 276 ABGB sind nämlich die zur zweck­ent­spre­chen­den Ausübung der Sach­wal­ter­schaft not­wen­di­gen Bar­aus­la­gen und Kosten vom Pfle­ge­be­foh­le­nen zu erstat­ten, soweit sie nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten nicht unmit­tel­bar von einem Dritten getragen werden.

Diese Vor­ge­hens­wei­se kann aus steu­er­li­cher Sicht jedoch nach­tei­lig sein. Wie der UFS (8.5.2009, RV/0274‑S/09) jüngst ent­schie­den hat, können die beim Sach­wal­ter ange­fal­le­nen Kosten, für die kein Kos­ten­er­satz­an­trag bei Gericht gestellt wurde, nicht bei ihm als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden. Begrün­det wird dies damit, dass seitens des Sach­wal­ters eine Kos­ten­tra­gung aus freien Stücken erfolgt und somit das Element der Zwangs­läu­fig­keit einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung fehlt. Anderes würde nur gelten, wenn aufgrund Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­si­tua­ti­on der besach­wal­ter­ten Person vom Gericht kein Auf­wands­er­satz zuge­spro­chen werden kann.

Erfolgt hingegen ein Auf­wands­er­satz, können beim Pfle­ge­be­foh­le­nen die Kosten der Sach­wal­ter­schaft grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden. Bei fest­ge­stell­ter Behin­de­rung im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG ist dies sogar ohne Abzug eines Selbst­be­halts möglich, sofern nicht der in Abhän­gig­keit von der Min­de­rung der Erwerbs­fä­hig­keit gewährte Frei­be­trag (derzeit jährlich maximal 726 €) steu­er­lich güns­ti­ger ist. 

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