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Artikel zum Thema: Schadenersatzzahlung

Scha­den­er­satz­zah­lun­gen als Werbungskosten?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2019 

Ein Geschäfts­füh­rer einer GmbH hatte “im Allein­gang” eine Bank damit beauf­tragt, einem lang­jäh­ri­gen Lie­fe­ran­ten eine Bank­ga­ran­tie aus­zu­stel­len, obwohl er hierfür im Innen­ver­hält­nis die Zustim­mung des Beirats und der Gene­ral­ver­samm­lung der GmbH benötigt hätte. Dar­auf­hin hatte die Gesell­schaft gegen­über dem Geschäfts­füh­rer Scha­den­er­satz­for­de­run­gen in Höhe von 990.000 € geltend gemacht, welche der Geschäfts­füh­rer zu bezahlen hatte. In seiner Steu­er­erklä­rung führte er diese Kosten als Wer­bungs­kos­ten an. Das Finanz­amt versagte vorerst die Abzugs­fä­hig­keit dieser Wer­bungs­kos­ten mit der Begrün­dung, dass es sich um eine bewusst gewollte Ent­schei­dung des Geschäfts­füh­rers handelte, die der privaten Sphäre zuzu­ord­nen sei. Zudem wären mit der Aus­stel­lung der Garan­tie­er­klä­rung keine Geschäf­te ver­bun­den gewesen, die zu Ein­nah­men der Gesell­schaft hätten führen können.

Dieser Sach­ver­halt wurde vom VwGH (GZ Ra 2019/15/0063 vom 27.6.2019) ent­schie­den, welcher klar­stell­te, dass Scha­den­er­satz­zah­lun­gen zu Wer­bungs­kos­ten führen, wenn sie der betrieb­li­chen Sphäre zuzu­rech­nen sind. Eine Zuord­nung zur privaten Sphäre und somit keine Mög­lich­keit zur steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Wer­bungs­kos­ten wird sich vor allem dann ergeben, wenn das pflicht­wid­ri­ge Ver­hal­ten gesetzt wurde, um sich selbst oder einem Nahe­ste­hen­den unrecht­mä­ßig Vorteile zu ver­schaf­fen. Eine private Berei­che­rung konnte im vor­lie­gen­den Fall jedoch nicht fest­ge­stellt werden. Somit wurden die Scha­den­er­satz­zah­lun­gen als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt. Der VwGH führte zudem aus, dass eine Prüfung, ob Wer­bungs­kos­ten in diesem Zusam­men­hang der betrieb­li­chen Sphäre zuzu­ord­nen seien, nur für Scha­den­er­satz­zah­lun­gen not­wen­dig ist.

Übrigens entfällt für Strafen diese Prüfung, da hier das Gesetz ein aus­drück­li­ches Abzugs­ver­bot in § 20 Abs. 1 Z 5 EStG vor­ge­se­hen hat. Etwas anderes gilt jedoch für Ver­fah­rens­kos­ten, welche auch dann abzugs­fä­hig sein können, wenn die zur Last gelegte Tat zu einer Ver­ur­tei­lung geführt hat. Wichtig ist jedoch, dass die zur Last gelegte Handlung aus­schließ­lich und unmit­tel­bar aus der betrieb­li­chen Tätig­keit heraus erklär­bar und somit betrieb­lich ver­an­lasst ist.

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