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Artikel zum Thema: Schwarzgeld

Befris­te­te Steu­er­be­frei­ung für die Schen­kung von Sparguthaben

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2001 

Vorwort
Als steu­er­li­che Begleit­maß­nah­me zur Auf­he­bung der Spar­buchan­ony­mi­tät wurde am 8. Juli 2000 mit (ein­ge­schränk­ter) Rück­wir­kung­eine Steu­er­be­frei­ung für die Schen­kung von Spar­bü­chern­und ähn­li­chen Bank­pro­duk­ten ein­ge­führt. Zur gesetz­li­chen­Re­ge­lung in § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG hat das BMF im Erlass­vom 12. Oktober 2000 Details veröffentlicht. 

Zeit­li­cher Anwen­dungs­be­reich
Die Schen­kungs­steu­er­be­frei­ung gilt für Zuwen­dun­gen in derZeit vom 8. Juli 2000 bis 30. Juni 2002 sowie für Rechts­vor­gän­ge — unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen — auch vor dem Inkraft­tre­ten­die­ses Gesetzes.

Gegen­stand der Zuwen­dung
Unter den Begriff “Geld­ein­la­gen bei inlän­di­schen Kre­dit­in­sti­tu­ten und sons­ti­gen For­de­run­gen gegen inlän­di­sche Kreditinstitute,denen ein Bank­ge­schäft zugrun­de­liegt” fallen:
— Spar­buch­ein­la­gen (Prä­mi­en­spar­buch, Spar­brief, Kapi­tal­spar­buch), Einlagen bei Bau­spar­kas­sen, Ter­min­ein­la­gen, Fest­gel­der und Sicht­ein­la­gen (Giro­kon­to). Fremd­wäh­rungs­ein­la­gen sind Schilling-Einlagen(Euro-Einlagen) gleich­ge­stellt.
— Sonstige For­de­run­gen gegen­über Kre­dit­in­sti­tu­ten sind nurdann steu­er­frei, wenn diesen For­de­run­gen ein Bank­ge­schäft­zu­grun­de­liegt.
Als inlän­di­sches Kre­dit­in­sti­tut gilt auch die inlän­di­sche Filiale eines aus­län­di­schen Kre­dit­in­sti­tu­tes mit inlän­di­scher Geschäfts­lei­tung.
Die Schen­kungs­steu­er­frei­heit besteht unab­hän­gig davon, obdie Kapi­tal­erträ­ge KESt-pflich­tig oder ‑frei sind.

Am Schen­kungs­vor­gang betei­lig­te Personen
Die Befrei­ung gilt unab­hän­gig von der Höhe der Zuwen­dung­für phy­si­sche und juris­ti­sche Personen, außer für­Pri­vat­stif­tun­gen, sowohl für Steu­er­in­län­der als auchfür Steuerausländer.

Aus­nah­men von der Schen­kungs­steu­er­be­frei­ung
· Schen­kun­gen und Zweck­zu­wen­dun­gen an in- und aus­län­di­sche Stif­tun­gen.
· Über­wei­sun­gen von einem Giro­kon­to des Geschenk­ge­ber­sauf ein Giro­kon­to oder Sparbuch des Geschen­k­neh­mers (es wird Buch­geld­über­tra­gen). Wird das Giro­kon­to aber als ganzes übertragen,besteht Steu­er­frei­heit.
· Bar­geld­schen­kun­gen und zwar auch dann, wenn die Abhe­bung­von einem Sparbuch bzw. ver­gleich­ba­ren Bank­pro­dukt erfolgt ist.

Scheck­ein­lö­sung durch den Geschen­k­neh­mer.
· Die mit­tel­ba­re Schen­kung einer Sache. Wird ein Geld­be­trag mit der Auflage geschenkt, eine genau bezeich­ne­te Sache anzu­schaf­fen, berech­net sich die Schen­kungs­steu­er vom Wert der ange­schaff­ten­Sa­che. Wird z.B. ein Sparbuch zur Finan­zie­rung der Anschaf­fung­ei­ner Eigen­tums­woh­nung über­ge­ben, berech­net sich die Schen­kungs­steu­er­ab 2001 vom drei­fa­chen Ein­heits­wert der Eigen­tums­woh­nung. Was­bis­her im kon­kre­ten Fall in der Regel eine Steu­er­erspar­nis bedeu­tet­hat, führt nunmehr zu einer Steuererhöhung.

· Schen­kun­gen, die der Finanz­be­hör­de bis 8. Juli 2000bereits bekannt waren bzw. Gegen­stand kon­kre­ter abga­ben­recht­li­che­ro­der finanz­straf­recht­li­cher Ermitt­lun­gen waren. Alle diese Vor­gän­ge­müs­sen dem Steu­er­schuld­ner aber zur Kenntnis gelangt sein(z.B.: Beden­ken­vor­halt oder Ergän­zungs­auf­trag des Finanz­am­tes­z­um kon­kre­ten Fall, nicht aller­dings die kom­men­tar­lo­se Zusen­dung­ei­ner Abga­ben­er­klä­rung oder bloß all­ge­mei­ne­ne Anfrage nach Herkunft der Geldmittel).

· Die Schen­kungs­steu­er­be­frei­ung stellt keine Amnestie für Schwarz­geld dar. Wird ein Sparbuch geschenkt, auf dem sich Schwarz­geld befindet, bleibt wohl die Schen­kungs­steu­er­be­frei­ung aufrecht,der Schwarz­geld­zu­fluss unter­liegt aber der Ein­kom­men­steu­er undkann zur finanz­straf­recht­li­chen Ver­fol­gung führen.

Ver­hält­nis zu anderen Schenkungssteuerbefreiungen

§ 19 Abs. 3 ErbStG normiert, dass jede Befrei­ung für sich anzu­wen­den ist. Neben der Steu­er­frei­heit von den gegen­ständ­li­chen Geld­ein­la­gen bleiben alle anderen Steu­er­be­frei­un­gen und Frei­be­trä­ge aufrecht. Bei­spiels­wei­se sei der Frei­be­trag von S 5 Mio für­Be­triebs­schen­kun­gen gemäß § 15a ErbStG erwähnt.Befinden sich daher im Betriebs­ver­mö­gen ent­spre­chen­de Geldeinlagen,so kann die Befrei­ung bei einer Betriebs­schen­kung zusätz­lichz­um Frei­be­trag in Anspruch genommen werden. Laut Exper­ten­mei­nung­gilt dies aber nicht im Erbfall.

Vor­gangs­wei­se bei der Zusam­men­rech­nung­von Schen­kun­gen inner­halb von 10 Jahren
§ 11 ErbStG normiert die Zusam­men­rech­nung von Schen­kun­gen inner­halb von 10 Jahren für Zwecke der Pro­gres­si­ons­er­mitt­lung. Die Befrei­ungs­be­stim­mung des § 15 Abs. 1 Z 19 bewirkt dieNicht­ein­be­zie­hung der betref­fen­den Geld­ein­la­gen-Schen­kung in die­Pro­gres­si­ons­be­rech­nung, ohne zeit­li­che Beschrän­kung. Damitist auch eine spätere steu­er­li­che Belas­tung der steu­er­frei­en­Er­wer­be ausgeschlossen.

Ein­schrän­kung der KESt-Erstat­tung
In § 97 Abs. 4 Z 2 EStG wurde mit Bun­des­ge­setz vom 6. Juli2000 ein letzter Satz angefügt, der die KESt-Erstat­tung inso­weit­ver­hin­dert, als der­ar­ti­ge Kapi­tal­an­la­gen beim Emp­fän­ger der­Ka­pi­tal­erträ­ge Gegen­stand einer befrei­ten Zuwen­dung gemäߧ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG waren und ohne Anwen­dung dieser Befrei­ungs­be­stim­mung­eine Schen­kungs­steu­er ange­fal­len wäre. Damit soll ver­hin­dert­wer­den, dass die gegen­ständ­li­che Schen­kungs­steu­er­frei­heit­da­zu ange­wen­det wird, Personen, die kein oder ein nied­ri­ges Ein­kom­men­ha­ben (z.B. Kinder, Ehe­gat­ten, etc.) eine KESt-Erstat­tung zu ermöglichen,weil ihr Ein­kom­men­steu­er­satz nied­ri­ger ist als die 25%ige KESt.

Mel­dun­gen und Aus­kunfts­pflich­ten an die Finanz­be­hör­de bzw. Notare
· Infolge ersatz­lo­ser Strei­chung des § 25 Abs. 1 ErbStG entfällt die Mel­de­ver­pflich­tung für Ver­mö­gens­ver­wal­ter und Banken gegen­über der Finanz­be­hör­de für erb­las­se­ri­sches Vermögen. Aller­dings besteht wei­ter­hin eine Aus­kunfts­pflicht­im Falle von Anfragen der Behörde sowie des Notars als Gerichts­kom­mis­sär im Zuge eines Ver­las­sen­schafts­ver­fah­rens. Noch anonyme und Losungs­wort­spar­bü­cher sind nur bei Anfrage bzw. Vor­lie­gen der Urkunden zu melden. Namens­spar­bü­cher dagegen in jedem Fall.

· Trotz Wei­ter­be­stehens der Anmel­de­pflicht gemäß § 22 ErbStG kann die Anmel­dung der Erwerbe nach § 15Abs. 1 Z 19 unter­blei­ben. Es besteht auch keine Ver­pflich­tung­zur Auf­zeich­nung über die Zuwen­dung des Ver­mö­gens, sieist aber für eine spätere Beweis­füh­rung zweckmäßig.Bei der Schen­kung eines bereits iden­ti­fi­zier­ten Spar­bu­ches wirddie Namens­än­de­rung mit Datum als Beweis dafür ausreichen,dass die Schen­kung inner­halb des begüns­tig­ten Zeit­rau­me­ser­folgt ist, reicht aller­dings nicht als Beweis für den Schenkungsvorgang.Dieser ist geson­dert zu doku­men­tie­ren, am besten durch eine frei­wil­li­ge­Mit­tei­lung an das Finanz­amt mit Ein­gangs­stem­pel auf der Kopie­o­der beim Notar.

Aus­wir­kun­gen auf die Erbschaft

Schließ­lich sei kurz auf erb­schafts­steu­er­li­che Aspekte hin­ge­wie­sen. Keine Änderung ergibt sich in Bezug auf die Endbesteuerung,welche auch für Zeiten nach dem 30. Juni 2002 (hoffentlich)noch gelten wird. Erfreu­lich ist, dass ab 2001 auch Aktien indie End­be­steue­rung ein­ge­zo­gen werden, sofern die Betei­li­gung unter1 Prozent bleibt. Weniger erfreu­lich ist, dass durch den Weg­fall­der Anony­mi­tät von Spar­bü­chern die Nota­ri­ats­ge­büh­ren­be­trächt­lich steigen werden. Auch für Pfle­ge­hei­me wirdes in Hinkunft leichter sein, aus den Spar­gut­ha­ben der ver­stor­be­nen­Pfleg­lin­ge aus­ste­hen­de Gebühren ein­zu­trei­ben. Bei Gemein­schafts­spar­bü­chern­wird im Erbfall das Guthaben nicht gesperrt. Die Zurech­nung imNach­lass erfolgt nach Erben­an­ga­be, im Zweifel nach Köpfen.

Schluss­be­mer­kung

Wer die Absicht hat, das Zeit­fens­ter der Schen­kungs­steu­er­frei­heit­aus­zu­nüt­zen, sollte dies ehestens tun. Es bestehen ver­fas­sungs­recht­li­che­Be­den­ken gegen diese Bestim­mung, weil ins­be­son­de­re durch ihre­Rück­wir­kung- der Gleich­heits­grund­satz verletzt sein könnte.Wer vor dem 8. Juli 2000 ein Sparbuch geschenkt und damals pflicht­wid­rig­die Schen­kung nicht ange­zeigt hat, wird nämlich nunmehr gegen­über­dem­je­ni­gen bes­ser­ge­stellt, der geset­zes­kon­form die Anzeige erstat­tet­hat.

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