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Artikel zum Thema: Schwarzgeld

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April 2002 

Zahlung an nicht namhaft gemachte Emp­fän­ger sind keine ver­deck­te Gewinnausschüttungen

Der VwGH hat im E.98/13/0081, 0999 vom 29. April 2001 zu Recht erkannt, dass Ausgaben bei feh­len­der Emp­fän­ger­be­nen­nung (Schwarz­gel­der) zwar zur Ver­sa­gung der Gel­tend­ma­chung als Betriebs­aus­ga­ben führen, aber nicht auto­ma­tisch als Vor­teils­zu­wen­dung an die Gesell­schaf­ter und damit als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zu werten sind.

Die Ver­äu­ße­rung eines selbst her­ge­stell­ten Gebäudes ist kein Spekulationsgeschäft

Wird ein Gebäude inner­halb der Spe­ku­la­ti­ons­frist von 10 Jahren verkauft, ist die Dif­fe­renz zwischen den Anschaf­fungs­kos­ten und dem Erlös als Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn zu ver­steu­ern. Aus­ge­nom­men davon sind gemäß § 30 Abs. 2 Zi 2 EStG selbst her­ge­stell­te Gebäude. Zur Frage, wann ein Gebäude selbst her­ge­stellt ist, hat der VwGH im E.98/15/0071 vom 20. Sep­tem­ber 2001 wie folgt Stellung genommen: Selbst her­ge­stellt ist das Gebäude nur dann, wenn Bau­maß­nah­men nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung als Errich­tung eines Gebäudes, somit als Hausbau und nicht als Sanie­rung oder Reno­vie­rung ange­se­hen werden. Damit fällt unter die Befrei­ungs­be­stim­mung nur die erst­ma­li­ge Errich­tung eines Gebäudes.

Bild: © pho­to­Gra­pHie — Fotolia