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Artikel zum Thema: Sozialversicherungsbeitrag

Ver­schär­fun­gen durch das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

März 2015 

Mit dem mit 1. Jänner 2015 in Kraft getre­te­nen Lohn- und Sozi­al­dum­ping­be­kämp­fungs­ge­setz ist es für Arbeit­ge­ber zu signi­fi­kan­ten Ver­schär­fun­gen im Zusam­men­hang mit Unter­ent­loh­nung von Arbeit­neh­mern gekommen. Die wich­tigs­ten Aspekte sollen nach­fol­gend dar­ge­stellt werden.

Straf­bar­keit auch in Abhän­gig­keit vom Entgelt

Während bisher das Unter­schrei­ten des kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Grund­lohns strafbar war, kann es nunmehr auch zu einer Ver­wal­tungs­stra­fe kommen, wenn das kol­lek­tiv­ver­trag­li­che (bzw. das durch Gesetz oder Ver­ord­nung nor­mier­te) Entgelt unter­schrit­ten wird. Maß­geb­lich für die Ent­gelt­be­rech­nung sind demnach auch Über­stun­den und Zuschlä­ge, nicht aber Auf­wan­der­satz bzw. Ent­gelt­be­stand­tei­le, die von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­pflicht befreit sind. Ebenso nicht zu einer Ver­wal­tungs­stra­fe kann es im Zusam­men­hang mit Ent­gel­ten kommen, die auf Betriebs­ver­ein­ba­rung oder Arbeits­ver­trag beruhen.

Dras­ti­sche Strafen

Kommt es zu einer Ver­wal­tungs­stra­fe, so beträgt diese pro betrof­fe­nem Arbeit­neh­mer zwischen 1.000 € und 10.000 €. Im Wie­der­ho­lungs­fall sind sogar Strafen von bis zu 20.000 € möglich. Erhöht werden die Strafen auch, wenn eine Unter­zah­lung von mehr als drei Arbeit­neh­mern vorliegt. Die Strafen betragen dann pro betrof­fe­nem Arbeit­neh­mer zwischen 2.000 € und 20.000 € und im Wie­der­ho­lungs­fall bis zu 50.000 €.

Fäl­lig­keit bei Strafbarkeit

Im Falle von Straf­bar­keit ist auf die Lohn­pe­ri­ode bzw. die Fäl­lig­keit abzu­stel­len. Bei einer Über­stun­den­pau­scha­le wird eine Nach­zah­lung somit regel­mä­ßig am Ende des Jahres fällig sein. Bei Son­der­zah­lun­gen wird auf das Kalen­der­jahr abge­stellt, weshalb es nicht darauf ankommt, wann welcher Teil der Son­der­zah­lung geleis­tet wird.

Entfall und Nach­sicht von Strafen

Der Strafe bei Unter­ent­loh­nung kann ent­gan­gen werden, indem die Dif­fe­renz (aller Entgelte) schon vor der Erhebung aufgrund von Lohn- und Sozi­al­dum­ping durch die zustän­di­gen Behörden vom Dienst­ge­ber nach­ge­zahlt wird. Außerdem ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen von einer Anzeige und Strafe abzu­se­hen, selbst wenn bereits Ermitt­lun­gen gegen den Dienst­ge­ber auf­ge­nom­men worden sind. In diesem Fall ist die Nach­zah­lung als „tätige Reue“ möglich, wobei jeden­falls vor­aus­ge­setzt wird, dass keine Unter­zah­lung im erheb­li­chen Ausmaß vorliegt bzw. die Unter­zah­lung nur auf leicht fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten des Dienst­ge­bers zurück­zu­füh­ren ist.

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