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Artikel zum Thema: Staatsanleihe

Ände­run­gen im DBA zwischen Öster­reich und Grie­chen­land – Besteue­rung von Zinsen aus grie­chi­schen Staatsanleihen

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2009 

Das Anfang März beschlos­se­ne neue Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwischen Öster­reich und Grie­chen­land tritt mit April 2009 in Kraft und gilt für Vorgänge ab 2010. Eine bedeu­ten­de Änderung besteht in der zukünf­ti­gen Behand­lung von Zinsen aus Staats­an­lei­hen. Bisher durften dem DBA ent­spre­chend Zinsen aus grie­chi­schen Staats­an­lei­hen nur in Grie­chen­land, nicht aber in Öster­reich, besteu­ert werden. Da Grie­chen­land sein Besteue­rungs­recht nicht aus­nütz­te, kam es zu gar keiner Besteue­rung dieser Zins­er­trä­ge. Das ab 2010 anzu­wen­den­de DBA sieht diese Son­der­re­ge­lung für Zinsen aus Staats­an­lei­hen nicht mehr vor und teilt Öster­reich das grund­sätz­lich volle Besteue­rungs­recht an den Zinsen zu. Grie­chen­land darf maximal 8% Quel­len­steu­er ein­be­hal­ten, welche – um eine Dop­pel­be­steue­rung zu ver­hin­dern – auf die in Öster­reich her­vor­ge­ru­fe­ne Steu­er­be­las­tung ange­rech­net würde. Da die Zinsen aus den grie­chi­schen Staats­an­lei­hen in Öster­reich bei natür­li­chen Personen mit einem Son­der­steu­er­satz von 25% zu besteu­ern sind und bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten der KSt i.H.v. 25% unter­lie­gen, kommt es jeden­falls zu dieser defi­ni­ti­ven Belas­tung. Für die sich bis 2010 erge­ben­den Zins­er­trä­ge aus grie­chi­schen Staats­an­lei­hen gilt freilich noch die Steu­er­frei­heit. Grund­sätz­lich ist neben der Steu­er­be­las­tung auch das durch die Bonität des Staates beein­fluss­te Risiko bei der Inves­ti­ti­on in (Staats)Anleihen zu berücksichtigen. 

Bild: © Henry Schmitt — Fotolia