News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Steuersenkung

Durch­füh­rung einer Außen­prü­fung: Mögliche Prüffelder

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Mai 2012 

Ein Betriebs­prü­fer erar­bei­tet vor Prü­fungs­durch­füh­rung eine Schwer­punkt­lis­te der zu prü­fen­den Posi­tio­nen des Rech­nungs­we­sens. All­ge­mein wird auf die Trennung von betrieb­li­cher und privater Sphäre geachtet. Ein Grund­satz ist ferner das Prinzip der wirt­schaft­li­chen Betrach­tungs­wei­se, d.h. es wird stets der wahre wirt­schaft­li­che Gehalt hinter der äußeren Erschei­nungs­form eines Sach­ver­hal­tes geprüft.

Bei­spiel­haft seien die fol­gen­den Posi­tio­nen genannt:

  • KFZ

Ein KFZ gehört nur dann zum Betriebs­ver­mö­gen, wenn es über­wie­gend (mehr als 50%) betrieb­lich genutzt wird. Die private Nutzung wird in diesem Fall mittels eines Pri­vat­an­teils berück­sich­tigt, der aus dem Fahr­ten­buch abge­lei­tet wird. Ein Fahr­ten­buch muss jeden­falls alle betrieb­li­chen und privaten Fahrten, die Anfangs- und End­ki­lo­me­ter­stän­de sowie die Gesamt­zahl der gefah­re­nen Kilo­me­ter ent­hal­ten. Fehlt ein Fahr­ten­buch bzw. wurde es nicht ord­nungs­ge­mäß geführt, darf der Betriebs­prü­fer den Pri­vat­an­teil schätzen, wobei er ins­be­son­de­re die Belege der Treib­stoff­kos­ten zu Hilfe nehmen kann. Auf jeder Tank­rech­nung finden sich Ort, Datum und Art des getank­ten Treib­stof­fes, die mit anderen Belegen nicht in Wider­spruch stehen dürfen, wie z.B. Rei­se­kos­ten­ab­rech­nun­gen. Die Finanz­ver­wal­tung geht im Regel­fall von einem Pri­vat­an­teil bis ca. 30 Prozent aus, prüft aber auch die Umstände des Ein­zel­fal­les (z.B. ob zwei PKW genutzt werden). Zu achten ist auch auf die Trennung von Kosten zwischen vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten KFZ laut Liste des Finanz­mi­nis­te­ri­ums und normalen PKW.

  • Bewirtungsspesen

Kosten für Bewir­tung mit Wer­be­cha­rak­ter sind grund­sätz­lich zur Hälfte als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar. Die Vor­steu­er für Speisen und Getränke darf vom gesamten Rech­nungs­be­trag geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass die betrieb­li­che Ver­an­las­sung weitaus über­wie­gen muss. Zusätz­lich muss vom Steu­er­pflich­ti­gen der konkrete Wer­be­zweck der Bewir­tung nach­ge­wie­sen werden. Die Recht­spre­chung akzep­tiert Ausgaben zur bloßen Kon­takt­pfle­ge nicht als Werbung, sondern verlangt den Nachweis einer Produkt- bzw. Leis­tungs­in­for­ma­ti­on.

  • Kassa

Das Kas­sa­kon­to darf nie negativ sein. Beson­ders auf­fäl­lig sind Einlagen, ohne die sich ein nega­ti­ver Kas­sa­stand ergeben würde. Bar­geld­be­we­gun­gen sind täglich und einzeln fest­zu­hal­ten. In welcher Form dies geschieht bleibt dem Steu­er­pflich­ti­gen über­las­sen . Aus­nahms­wei­se — z.B. Umsatz unter 150.000 € — wird eine ver­ein­fach­te Losungs­er­mitt­lung, d.h. Ermitt­lung der Tages­lo­sung durch tägliche Rück­rech­nung, zuge­las­sen. Die spätere Ein­tra­gung in die Buch­hal­tung bzw. Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung muss zeit­ge­recht sein. Zeit­ge­recht heißt, die Ein­tra­gun­gen sind spä­tes­tens inner­halb eines Monates und 15 Tagen nach Ablauf des Kalen­der­mo­na­tes des Geschäfts­fal­les vor­zu­neh­men. Wird die Umsatz­steu­er vier­tel­jähr­lich ent­rich­tet tritt an die Stelle des Kalen­der­mo­na­tes das Kalendervierteljahr.

Ver­deck­te Aus­schüt­tun­gen bei Kör­per­schaf­ten (z.B.: GmbH, AG)

Von einer ver­deck­ten Aus­schüt­tung spricht man, wenn ein Anteils­in­ha­ber einer Kör­per­schaft bzw. eine ihm nahe­ste­hen­de Person außer­halb eines Gewinn­ver­tei­lungs­be­schlus­ses Vorteile von der GmbH erhält, die ein Nicht-Gesell­schaf­ter nicht oder nicht in dieser Form erhalten würde (Fremd­ver­gleich wie bei nahen Ange­hö­ri­gen). Folge einer ver­deck­ten Aus­schüt­tung wäre eine Ver­min­de­rung des Ergeb­nis­ses der Kör­per­schaft und in der Folge eine Steu­er­sen­kung. Der Betriebs­prü­fer führt daher alle Kor­rek­tu­ren durch, die nötig sind, um die ver­deck­te Aus­schüt­tung in ihrer jewei­li­gen Höhe zu eli­mi­nie­ren, sodass sie nicht gewinn­wirk­sam ist. Ist der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Person stellt eine ver­deck­te Aus­schüt­tung (grund­sätz­lich die Dif­fe­renz zwischen erhal­te­ner und fremd­üb­li­cher Leistung) Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen dar, die mit 25% zu ver­steu­ern sind.

Eine ver­deck­te Aus­schüt­tung kann direkt oder indirekt erfolgen. Bei der direkten Form tätigt die Gesell­schaft Auf­wen­dun­gen für den Gesell­schaf­ter. Dieser Aufwand wird in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung dar­ge­stellt und ver­min­dert den Gewinn. Daher ist es nicht von Bedeu­tung, ob tat­säch­lich eine Zahlung erfolgt ist. Deshalb gelten auch Schein­auf­wen­dun­gen wie etwa Hono­rar­no­ten des Gesell­schaf­ters ohne tat­säch­lich erbrach­te Leistung als ver­deck­te Aus­schüt­tung. Bei der indi­rek­ten Form erhält die Gesell­schaft ihr zuste­hen­de Ein­nah­men nicht, wie es zum Beispiel bei einer Ver­äu­ße­rung von Anteilen zu einem nicht markt­ge­rech­ten Preis der Fall ist oder bei der Über­las­sung von Wirt­schafts­gü­tern oder Dienst­leis­tun­gen an den Gesell­schaf­ter zu einem nicht fremd­üb­li­chen Preis, wobei schon das Fehlen eines Gewinn­auf­schla­ges auf eine ver­deck­te Aus­schüt­tung hindeutet.

Beson­ders augen­fäl­li­ge Bilanz­po­si­tio­nen bzw. Vorgänge sind nicht bzw. nicht ange­mes­sen ver­zins­te Darlehen an den Gesell­schaf­ter und rück­wir­ken­de Ver­ein­ba­run­gen, die steu­er­recht­lich grund­sätz­lich nicht aner­kannt werden. Ein dau­er­haft nega­ti­ver Saldo am Gesell­schaf­ter-Ver­rech­nungs­kon­to kann zu einer ver­deck­ten Aus­schüt­tung führen, wenn die Rück­zah­lung von vorn­her­ein nicht gewollt ist, der Gesell­schaf­ter illiquid ist oder Ein­brin­gungs­maß­nah­men seitens der Gesell­schaft fehlen.

Spie­gel­bild­lich zur ver­deck­ten Aus­schüt­tung gibt es die ver­deck­te Einlage, die an dieser Stelle nicht näher behan­delt werden kann. Auch sie ver­än­dert den Gewinn der Kör­per­schaft steu­er­recht­lich nicht. Ein­ge­leg­te Wirt­schafts­gü­ter führen beim Gesell­schaf­ter zu nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten seiner Betei­li­gung und unter­lie­gen der Gesell­schaft­steu­er von 1%.

Kon­trol­le der Umsatz­steu­er (Karus­sell­be­trug)

Umsatz­steu­er­be­trug führt jährlich zu sehr hohen Steu­er­aus­fäl­len. Eine Form ist der Karus­sel­be­trug, bei dem drei (Schein-)Unternehmer in zumin­dest zwei EU-Staaten betei­ligt sind, wobei der mittlere in der Kette Umsatz­steu­er hin­ter­zieht und anschlie­ßend „ver­schwin­det“. Die Grund­form dieses Deliktes funk­tio­niert wie folgt: A liefert (hoch­prei­si­ge) Waren an B, der seinen Sitz in einem anderen EU-Staat hat. Dieses inner­ge­mein­schaft­li­che Waren­ge­schäft ist für beide steu­erneu­tral. B liefert weiter an C, der im selben Staat wie B ist. C zahlt die Ware inklu­si­ve Umsatz­steu­er an B. C macht Vor­steu­er geltend. B führt die Umsatz­steu­er nicht ab, sondern „ver­schwin­det“ recht­zei­tig. C kann steu­erneu­tral an A liefern. Damit ist die Kette geschlos­sen. Der „Gewinn“ liegt also bei B. In diesem „Karus­sell“ können beliebig viele Unter­neh­mer zwi­schen­ge­schal­tet werden. Die Struk­tu­ren können sehr komplex, vari­an­ten­reich und orga­ni­siert werden, sodass auch seriöse Unter­neh­men ohne Betrugs­ab­sicht ein­ge­bun­den werden können. Ent­spre­chen­de Vorsicht ist geboten. Exis­tiert ein lieferndes/leistendes Schein­un­ter­neh­men unter dem ange­ge­be­nen Namen oder unter der ange­ge­be­nen Adresse nicht, geht für den Erwerber auch das Recht zum Vor­steu­er­ab­zug verloren.

Der EuGH hat in seiner Ent­schei­dung vom 6. Juli 2006, “Axel Kittel”; Zl C‑439/04 klar gestellt, dass der Vor­steu­er­ab­zug auch bei einem Steu­er­pflich­ti­gen zu versagen ist, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz betei­ligt, der in eine Mehr­wert­steu­er­hin­ter­zie­hung ein­be­zo­gen ist. Dieser ist für Zwecke der Sechsten Richt­li­nie als an dieser Hin­ter­zie­hung Betei­lig­ter anzu­se­hen, unab­hän­gig davon, ob er aus dem Wei­ter­ver­kauf der Gegen­stän­de Gewinn erzielt hat. Denn in einer solchen Situa­ti­on geht der Steu­er­pflich­ti­ge dem Urheber der Hin­ter­zie­hung zur Hand und macht sich ihrer mit­schul­dig. Demnach hat das natio­na­le Gericht den Vorteil des Rechtes auf Vor­steu­er­ab­zug zu ver­wei­gern, wenn aufgrund objek­ti­ver Umstände fest­steht, dass der Steu­er­pflich­ti­ge wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz betei­ligt, der in eine Mehr­wert­steu­er­hin­ter­zie­hung ein­be­zo­gen war, was auch dann gilt, wenn der frag­li­che Umsatz den Kri­te­ri­en genügt, auf denen der Begriff der Lie­fe­rung von Gegen­stän­den, die ein Steu­er­pflich­ti­ger als solcher ausführt, und der Begriff der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit beruhen. (RZ 56, 57 und 58 der Entscheidung)

Das Reverse-Charge-Ver­fah­ren, das ist der Übergang der Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger, wird häufig als Gegen­mit­tel für Karus­sell­be­trug genannt. Dieses System gilt in Öster­reich bei bestimm­ten grenz­über­schrei­ten­den Dienst­leis­tun­gen, manchmal auch bei inner­ös­ter­rei­chi­schen Leis­tungs­be­zie­hun­gen (z.B. Bau­leis­tun­gen). Ab 1.1.2012 gilt Reverse-Charge auch für die Lie­fe­rung von Mobil­funk­ge­rä­ten und inte­grier­ten Schalt­krei­sen (Mikro­chips), sofern das in der Rechnung aus­ge­wie­se­ne Entgelt min­des­tens 5.000 € beträgt. Betrugs­re­sis­tent ist jedoch auch das Reverse-Charge-System nicht. Es ist außerdem mit höherem Ver­wal­tungs­auf­wand verbunden. 

Bild: © dusk — Fotolia