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Artikel zum Thema: Stille Reserve

High­lights aus dem Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2015

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2016 

Das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2015 bringt einiges an Ver­än­de­run­gen, welche über­wie­gend ab 1.1.2016 gelten. Mitunter – so etwa bei der Thematik der Ein­la­gen­rück­zah­lung – ist es zu einer weit­ge­hen­den Rück­nah­me von Ände­run­gen gekomm­wen, welche erst durch das Steu­er­re­form­ge­setz 2015/2016 ein­ge­führt worden waren. Nach­fol­gend werden aus­ge­wähl­te Schwer­punk­te näher dargestellt.

Klar­stel­lung bei der Ein­künf­te­zu­rech­nung zu natür­li­chen Personen

Es wird klar­ge­stellt, dass einer natür­li­chen Person unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Ein­künf­te auch dann zuzu­rech­nen sind, wenn die Leis­tun­gen von der natür­li­chen Person erbracht werden, jedoch von einer (formal als Ver­trags­part­ner) zwi­schen­ge­schal­te­ten Kör­per­schaft abge­rech­net werden. Dies ist dann der Fall, wenn Ein­künf­te aus höchst­per­sön­li­cher Tätig­keit als Künstler, Schrift­stel­ler, Wis­sen­schaft­ler, Sportler und Vor­tra­gen­der sowie als organ­schaft­li­cher Ver­tre­ter einer Kör­per­schaft (z.B. Vorstand oder Geschäfts­füh­rer) vor­lie­gen, die abrech­nen­de Kör­per­schaft unter dem Einfluss der leis­tungs­er­brin­gen­den natür­li­chen Person steht und über keinen eigen­stän­di­gen, sich von dieser Tätig­keit abhe­ben­den Betrieb verfügt.

Neu­re­ge­lung der Wegzugsbesteuerung

Die Weg­zugs­be­steue­rung im betrieb­li­chen wie auch im außer­be­trieb­li­chen Bereich wird als Reaktion auf EuGH-Judi­ka­tur maß­geb­lich ver­än­dert. Bisher war auf Antrag ein Besteue­rungs­auf­schub bis zum tat­säch­li­chen Aus­schei­den des Wirt­schafts­guts möglich – bei einem Aus­schei­den nach mehr als 10 Jahren erfolgte gar keine Besteue­rung. Ab 1.1.2016 werden die stillen Reserven im Weg­zugs­zeit­punkt grund­sätz­lich sofort voll steu­er­pflich­tig. Außerdem soll der Besteue­rungs­tat­be­stand nicht auf bestimm­te Vorgänge begrenzt sein, sondern immer dann aus­ge­löst werden, wenn es zur Ein­schrän­kung des öster­rei­chi­schen Besteue­rungs­rechts kommt. Jedoch kann auf Antrag und i.Z.m. EU/EWR-Staaten mit umfas­sen­der Amts- und Voll­stre­ckungs­hil­fe die Steu­er­schuld auf Raten verteilt werden. Für Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens ist die Steu­er­schuld auf 7 Jahre verteilt zu ent­rich­ten. Bei Ver­äu­ße­rung oder sons­ti­gem Aus­schei­den vor Ablauf der 7 Jahre sind die offenen Raten im Weg­zugs­jahr fällig. Für Wirt­schafts­gü­ter des Umlauf­ver­mö­gens ist eine Ver­tei­lung auf 2 Jahre vor­ge­se­hen. Im außer­be­trieb­li­chen Bereich ist ein Ver­tei­lungs­zeit­raum über 7 Jahre vor­ge­se­hen. Eine Ausnahme im Sinne des bis­he­ri­gen Nicht­fest­set­zungs­kon­zepts besteht nur beim tat­säch­li­chen Wegzug einer natür­li­chen Person bzw. bei der unent­gelt­li­chen Über­tra­gung an andere natür­li­che Personen. Hierbei ist wiederum die Ein­be­zie­hung von EU/EWR-Staaten mit umfas­sen­der Amts- und Voll­stre­ckungs­hil­fe Vor­aus­set­zung. Durch Ände­run­gen in der BAO wird außerdem eine end­gül­ti­ge Steu­er­ver­mei­dung durch Zeit­ab­lauf (10 Jahre) für Wegzüge zwischen 1.1.2006 und 31.12.2015 ver­hin­dert. Das neue Raten­zah­lungs­kon­zept ist auch bei Umgrün­dun­gen anzu­wen­den, wenn es zu einer umgrün­dungs­be­ding­ten Ein­schrän­kung des öster­rei­chi­schen Besteue­rungs­rechts kommt.

Wieder alles beim Alten bei der Einlagenrückzahlung

Entgegen der Ände­run­gen im Rahmen des Steu­er­re­form­ge­set­zes 2015/2016 („Primat der Gewinn­aus­schüt­tung“) bleibt nunmehr das Wahl­recht erhalten, ob eine unter­neh­mens­recht­li­che Gewinn­aus­schüt­tung steu­er­lich als Ein­la­gen­rück­zah­lung oder als Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt werden soll. Aller­dings wird an die offene steu­er­li­che Gewinn­aus­schüt­tung die Vor­aus­set­zung geknüpft, dass eine positive Innen­fi­nan­zie­rung nach­ge­wie­sen werden kann (Evi­denz­kon­to). Die Evi­denzie­rung von umgrün­dungs­be­ding­ten Dif­fe­renz­be­trä­gen ist hingegen nicht mehr erfor­der­lich, da im Zuge des AbgÄG 2015 auch die unter­neh­mens­recht­li­che Aus­schüt­tungs­sper­re neu gefasst wird.

„Ein­tritts­be­steue­rung“ bei der „Grund­er­werb­steu­er neu“

Bereits durch das Steu­er­re­form­ge­setz 2015/2016 wurde der Schwel­len­wert für das Auslösen von Grund­er­werb­steu­er durch Anteils­ver­ei­ni­gung mit 95% fest­ge­setzt. Im Zusam­men­hang mit der Über­gangs­be­stim­mung wurde nunmehr im AbgÄG 2015 eine Art „Ein­tritts­be­steue­rung“ fest­ge­legt. Wenn­gleich der Besitz von zumin­dest 95% der Gesell­schafts­an­tei­le (an einer Gesell­schaft mit Grund­stücks­ver­mö­gen) zum 31.12.2015 per se ab 1.1.2016 keine auto­ma­ti­sche Grund­er­werb­steu­er­pflicht auslöst, so ist dies jedoch dann der Fall, wenn ab 1.1.2016 Über­tra­gungs­vor­gän­ge i.S. einer Anteils­ver­ei­ni­gung erfolgen und dabei die Grenze von 95% nicht unter­schrit­ten wird. Beträgt die Betei­li­gung zum 31.12.2015 bei­spiels­wei­se 96% und werden im Jahr 2016 weitere 2% erworben, löst dieser Vorgang Grund­er­werb­steu­er aus.

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