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Artikel zum Thema: Strafzuschlag

Ver­schär­fun­gen bei Selbst­an­zei­gen ab Oktober

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2014 

Durch eine Selbst­an­zei­ge wird es dem Steu­er­pflich­ti­gen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen – ganz wichtig ist hierbei, dass die Selbst­an­zei­ge recht­zei­tig erstat­tet wird – ermög­licht, durch Nach­zah­lung des zuvor ver­kürz­ten Betrags in die Steu­er­ehr­lich­keit zurück­zu­keh­ren und finanz­straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen zu entgehen (siehe auch KI 04/14). Durch die Finanz­straf­ge­setz­no­vel­le 2014 kommt es ab Oktober 2014 zu bedeut­sa­men Ein­schrän­kun­gen und Ver­schär­fun­gen, welche auf nach dem 30. Sep­tem­ber 2014 erstat­te­te Selbst­an­zei­gen anzu­wen­den sind. Die Ver­schär­fun­gen sollen all­ge­mein zu mehr Steu­er­ehr­lich­keit führen und ins­be­son­de­re bewirken, dass die Offen­le­gung im Rahmen einer Selbst­an­zei­ge zukünf­tig voll­stän­dig erfolgt und nicht wie bisher das Ausmaß oftmals vom erwar­te­ten Ent­de­ckungs­ri­si­ko abhängig gemacht wird.

Die erste wesent­li­che Änderung ist der Wegfall der straf­be­frei­en­den Wirkung mehr­fa­cher Selbst­an­zei­gen. Somit ist eine Selbst­an­zei­ge zukünf­tig nicht mehr straf­be­frei­end wenn bereits einmal hin­sicht­lich des­sel­ben Abga­ben­an­spruchs eine Selbst­an­zei­ge erstat­tet worden ist. Wichtige Ausnahme von dieser zusätz­li­chen Sperr­wir­kung sind Vor­aus­zah­lun­gen. Das Ausmaß der Ver­schär­fung wird ins­be­son­de­re dann klar, wenn man bedenkt, dass bisher eine mehr­fa­che Selbst­an­zei­ge durch Ent­rich­tung eines 25% Zuschlags möglich war. Neben dem Wegfall dieser Option ist durch die Finanz­straf­ge­setz­no­vel­le 2014 für den Steu­er­pflich­ti­gen zusätz­lich nach­tei­lig, dass die Sperr­wir­kung unab­hän­gig vom Ver­schul­dens­grad eintritt. Wird also eine Selbst­an­zei­ge ver­se­hent­lich unvoll­stän­dig erstat­tet, so kann zukünf­tig nicht mehr durch eine weitere (ergän­zen­de) Selbst­an­zei­ge zu diesem Abga­ben­an­spruch dieses Jahres in die Steu­er­ehr­lich­keit zurück­ge­kehrt werden. Konkret bedeutet dies zukünf­tig, dass etwa eine (weitere) Selbst­an­zei­ge betref­fend Umsatz­steu­er für das Jahr 201x nicht straf­be­frei­end wirkt wenn schon zuvor eine Selbst­an­zei­ge betref­fend Umsatz­steu­er für das Jahr 201x erstat­tet wurde. Der Hin­ter­grund dieser Ein­schrän­kung liegt darin, dass eine Selbst­an­zei­ge mög­lichst voll­stän­dig erstat­tet werden soll und dadurch sowohl die Taktik der „stück­chen­wei­sen“ Selbst­an­zei­gen unat­trak­tiv wird, als auch aus admi­nis­tra­ti­ver Sicht ins­ge­samt weniger Selbst­an­zei­gen von der Finanz­ver­wal­tung bear­bei­tet werden müssen.

Um bei Selbst­an­zei­gen ein Zuwarten bis zum Beginn der Betriebs­prü­fung ein­zu­schrän­ken, sieht eine weitere Änderung vor, dass für die straf­be­frei­en­de Wirkung von Selbst­an­zei­gen, welche nach Bekannt­ga­be bzw. Anmel­dung der Betriebs­prü­fung erstat­tet werden, ein „Straf­zu­schlag“ ent­rich­tet werden muss. Dieser Straf­zu­schlag ist zusätz­lich zum Ver­kür­zungs­be­trag zeit­ge­recht zu bezahlen und ist abhängig vom in der Selbst­an­zei­ge ange­ge­be­nen Ver­kür­zungs­be­trag pro­gres­siv aus­ge­stal­tet. Wesent­lich ist, dass dieser mittels Bescheid fest­zu­set­zen­de Zuschlag nur bei Selbst­an­zei­gen für vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig began­ge­ne Finanz­de­lik­te zur Anwen­dung kommt. Wie bisher gilt wei­ter­hin, dass nach Beginn der Betriebs­prü­fung eine Selbst­an­zei­ge für vor­sätz­li­che Finanz­ver­ge­hen keine straf­be­frei­en­de Wirkung ent­fal­tet (Sperr­grund)! Der Zuschlag­satz in Abhän­gig­keit vom Mehr­be­trag staffelt sich wie folgt.

Mehr­be­trag (in €)

Zuschlag­satz

Bis 33.000

5%

33.000 bis 100.000

15%

100.000 bis 250.000

20%

Über 250.000

30%

Hand­lungs­be­darf bis zum 30. Sep­tem­ber 2014 liegt vor, wenn erkenn­bar ist, dass eine für einen Abga­ben­an­spruch bereits erstat­te­te Selbst­an­zei­ge unvoll­stän­dig war. Bis Anfang Oktober sollte dann eine weitere Selbst­an­zei­ge für diesen Abga­ben­an­spruch erstat­tet werden, um (voll­stän­di­ge) Straf­frei­heit zu erlangen. Zu beachten ist dabei, dass ent­spre­chend der „alten Regelung“ dann ein Straf­zu­schlag von 25% auf den Mehr­be­trag aus der weiteren Selbst­an­zei­ge anfällt. Grund­sätz­lich ist es zukünf­tig ratsam, finanz­straf­recht­lich rele­van­te Fehler umgehend im Wege einer voll­stän­di­gen Selbst­an­zei­ge zu kor­ri­gie­ren und nicht erst die Ankün­di­gung einer Betriebs­prü­fung abzuwarten. 

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