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Artikel zum Thema: Termine

Steu­er­ter­mi­ne für Her­ab­set­zungs­an­trä­ge und Anspruchsverzinsung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2023 

Wie jedes Jahr gilt es grund­sätz­lich, folgende Fristen zum 30. Sep­tem­ber 2023 bzw. ab 1. Oktober 2023 zu beachten:

Bis spä­tes­tens 30. Sep­tem­ber 2023 können (wie im Gesetz vor­ge­se­hen) noch Her­ab­set­zungs­an­trä­ge für die Vor­aus­zah­lun­gen 2023 für Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er beim zustän­di­gen Finanz­amt gestellt werden. Wesent­li­che Bestand­tei­le eines Antrags sind die schlüs­si­ge Begrün­dung der gewünsch­ten Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lung sowie eine Pro­gno­se­rech­nung, in der das vor­aus­sicht­li­che Ein­kom­men nach­ge­wie­sen werden kann. Um eine Nach­zah­lung im Zuge der Ver­an­la­gung 2023 oder Anspruchs­zin­sen zu ver­mei­den, sollte die Pro­gno­se­rech­nung jeden­falls rea­lis­tisch gestal­tet sein.

Stich­wort Anspruchs­zin­sen: mit 1. Oktober 2023 beginnen für die zu diesem Zeit­punkt noch nicht bescheid­mä­ßig ver­an­lag­ten ESt- oder KSt-Ansprü­che des Ver­an­la­gungs­jah­res 2022 Anspruchs­zin­sen zu laufen. Da der Basis­zins­satz aktuell 3,38 % beträgt, beläuft sich der Anspruchs­zins­satz auf 5,38 %. Bekann­ter­ma­ßen ist er mit 2 % über dem Basis­zins­satz fest­ge­setzt. Die Anspruchs­ver­zin­sung gleicht Zins­vor­tei­le bzw. Zins­nach­tei­le aus, welche durch die spätere Bezah­lung der Nach­for­de­rung bzw. durch das spätere Wirk­sam­wer­den der Gut­schrift in Abhän­gig­keit von dem Zeit­punkt der Steu­er­fest­set­zung entstehen.

Der Pro­ble­ma­tik der Nach­for­de­rungs­zin­sen (negative Anspruchs­ver­zin­sung) kann regel­mä­ßig dadurch ent­gan­gen werden, indem vor dem 1. Oktober (2023) eine Anzah­lung an das Finanz­amt in Höhe der erwar­te­ten Nach­zah­lung geleis­tet wird. Wurde dies bislang ver­ab­säumt, so tritt trotzdem keine Belas­tung ein, solange die Nach­for­de­rungs­zin­sen 50 € nicht über­stei­gen. Im Übrigen können Anspruchs­zin­sen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten fest­ge­setzt werden — Relevanz hat dies z.B. wenn ein mehr­jäh­ri­ges Beschwer­de­ver­fah­ren verloren geht. Zwecks Ver­mei­dung von Anspruchs­zin­sen ist es unter Umstän­den ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwar­te­ten Nach­for­de­rung abhän­gi­gen “zin­sen­frei­en Zeit­raums” eine ent­spre­chen­de Zahlung an das Finanz­amt zu leisten (Bezeich­nung “E 1–12/2022” bzw. “K 1–12/2022”). Dennoch anfal­len­de Anspruchs­zin­sen sind steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig. Anspruchs­zin­sen können auch Gut­schrifts­zin­sen sein, welche nicht steu­er­pflich­tig sind. Schließ­lich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vor­aus­zah­lun­gen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rück­stän­de auf dem Abga­ben­kon­to von der Ver­zin­sung aus­ge­nom­men sind.

Bild: © Adobe Stock — FATIR29