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Artikel zum Thema: Tourismus

Corona Hilfs­fonds — Erleich­te­rung durch Garan­tien und Fixkostenzuschüsse

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2020 

Der Corona Hilfs­fonds stellt eine Maßnahme dar, um ent­spre­chen­de Liqui­di­tät bei von der Corona-Krise betrof­fe­nen Unter­neh­men sicher­zu­stel­len. Es handelt sich dabei um Unter­neh­men, die typi­scher­wei­se bedingt durch Betre­tungs­ver­bo­te, Rei­se­be­schrän­kun­gen oder Ver­samm­lungs­be­schrän­kun­gen Liqui­di­täts­pro­ble­me haben. Diese Maß­nah­men umfassen Garan­tien und Fix­kos­ten­zu­schüs­se, wobei die beiden Instru­men­te grund­sätz­lich von­ein­an­der unab­hän­gig in Anspruch genommen werden können.

Die Garan­tien aus dem Corona Hilfs­fonds ent­spre­chen einer Bun­des­ga­ran­tie und können daher als sehr sicher ange­se­hen werden. Die Garantie ist für Betriebs­mit­tel­kre­di­te durch die (Haus)Bank gedacht und deckt dabei 90% der Kre­dit­sum­me ab. Als Ober­gren­ze sind grund­sätz­lich 3 Monats­um­sät­ze des Unter­neh­mens bzw. maximal 120 Mio. € vor­ge­se­hen. Von der Laufzeit betrach­tet gelten maximal 5 Jahre, wobei eine Ver­län­ge­rungs­op­ti­on auf weitere 5 Jahre besteht. Kos­ten­mä­ßig muss das bean­tra­gen­de Unter­neh­men mit einem Kre­dit­zins­satz von höchs­tens 1% rechnen sowie mit seitens der EU vor­ge­ge­be­nen Garan­tie­ent­gel­ten, die in Abhän­gig­keit von der Größe des Unter­neh­mens und der Laufzeit der Garantie zwischen 0,25% und 2% der Kre­dit­sum­me betragen.

Wichtige Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me einer solchen Garantie sind neben einer wesent­li­chen ope­ra­ti­ven Tätig­keit in Öster­reich und dem Liqui­di­täts­be­darf an einem öster­rei­chi­schen Standort auch noch diverse Vorgaben i.Z.m. Boni, Gewinn­aus­schüt­tun­gen, Akti­en­rück­kau­fen usw. Für eine erleich­ter­te Antrag­stel­lung ist der Antrag gemein­sam mit der Hausbank des Unter­neh­mens aus­zu­fül­len und an die zustän­di­ge För­der­stel­le zu über­mit­teln — diese sind die OeKB für Groß­un­ter­neh­men, aws für Klein- und Mit­tel­be­trie­be und die OeHT für Tourismusunternehmen.

Die Fix­kos­ten­zu­schüs­se für Unter­neh­men in der Corona-Krise erfor­dern neben dem Aspekt des Stand­orts und der Geschäfts­tä­tig­keit in Öster­reich auch andere Vor­aus­set­zun­gen. So müssen etwa bereits sämt­li­che zumut­ba­re Maß­nah­men gesetzt worden sein, um die Fix­kos­ten zu redu­zie­ren und die Arbeits­plät­ze zu erhalten. Ein­deu­ti­ger unter den weiteren Vor­aus­set­zun­gen sind, dass die Fix­kos­ten operativ in Öster­reich ange­fal­len sein müssen und dass es zu einem min­des­tens 40% Umsatz­ver­lust während der Corona-Krise gekommen sein muss.

Die Höhe des Fix­kos­ten­zu­schus­ses ist vom Umsatz­aus­fall des Unter­neh­mens sowie von den Fix­kos­ten abhängig und gestaf­felt — min­des­tens müssen die Fix­kos­ten binnen 3 Monaten 2.000 € über­stei­gen. So erhält das Unter­neh­men vom Bund bei 40 bis 60% Umsatz­aus­fall 25% Ersatz­leis­tung, bei 60 bis 80% Umsatz­aus­fall 50% Ersatz­leis­tung und bei 80 bis 100% Umsatz­aus­fall 75% Ersatz­leis­tung. Gede­ckelt ist der Fix­kos­ten­zu­schuss pro Unter­neh­men mit max. 90 Mio. €. Als Fix­kos­ten gelten grund­sätz­lich Geschäfts­raum­mie­ten, Ver­si­che­rungs­prä­mi­en, Zins­auf­wen­dun­gen (sofern diese nicht gestun­det werden konnten), Lizenz­kos­ten, Zah­lun­gen für Strom/Gas/Telekommunikation wie auch nicht das Personal betref­fen­de betriebs­not­wen­di­ge, ver­trag­li­che Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen (sofern sie weder gestun­det noch redu­ziert werden konnten). Außerdem kann der Wert­ver­lust von ver­derb­li­chen bzw. sai­so­na­len Waren berück­sich­tigt werden, sofern diese während der COVID-Maß­nah­men min­des­tens 50% an Wert verloren haben. Schließ­lich wird auch ein ange­mes­se­ner Unter­neh­mer­lohn i.H.v. maximal 2.000 € pro Monat als Fix­kos­ten berücksichtigt.

Der Antrag auf Fix­kos­ten­zu­schuss ist mittels aws Online-Tool zu stellen und die Aus­zah­lung erfolgt über die Hausbank in Abstim­mung mit dem aws. Wichtig ist, dass der Fix­kos­ten­zu­schuss grund­sätz­lich nicht rück­erstat­tet werden muss und auch nicht steu­er­pflich­tig ist. Aller­dings werden die abzugs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen im Wirt­schafts­jahr ent­spre­chend reduziert.

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