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Artikel zum Thema: Unbilligkeit

Keine Nach­sicht bei Säum­nis­zu­schlä­gen nach irr­tüm­li­cher Umsatzsteuerberechnung

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2011 

Der Tat­be­stand der Unbil­lig­keit soll Här­te­fäl­le ver­mei­den und ist z.B. anzu­neh­men, wenn ein vom Gesetz­ge­ber offenbar nicht beab­sich­tig­tes Ergebnis ein­tre­ten würde und es somit zu einer anor­ma­len Belas­tungs­wir­kung bzw. zu einem aty­pi­schen Ver­mö­gens­ein­griff kommen würde. Der VwGH hat in dem vor­lie­gen­den Fall (GZ 2006/15/0337 vom 20.5.2010) die Ver­hän­gung eines Säum­nis­zu­schla­ges, der auf einen Irrtum des Steu­er­pflich­ti­gen zurück­zu­füh­ren ist, nicht als eine solche Unbil­lig­keit erkannt.

Konkret ging es um einen Unter­neh­mens­ver­kauf („Asset Deal“), der mittels Schuld­über­nah­me und deutlich gerin­ge­rem Geld­fluss (ent­spre­chend dem Rest­be­trag) bezahlt wurde. Der für den Säum­nis­zu­schlag ver­ant­wort­li­che Fehler bestand darin, dass die Umsatz­steu­er nur von dem Betrag des Geld­flus­ses berech­net wurde anstelle die über­nom­me­nen Schulden für die USt-Berech­nung hin­zu­zu­rech­nen. Wenn­gleich der Käufer die Vor­steu­er in gleicher (und zu geringer) Höhe geltend gemacht hat und das ent­ste­hen­de Vor­steu­er­gut­ha­ben – wie oftmals in solchen Fällen – auf das Abga­ben­kon­to des Umsatz­steu­er­schuld­ners über­rech­net wurde, wodurch dem Abga­ben­gläu­bi­ger kein Schaden ent­stan­den ist, so kann der ver­häng­te Säum­nis­zu­schlags von 2% auf den nicht bzw. zu spät ent­rich­te­ten Betrag nicht mit Unbil­lig­keit geheilt werden.

Der VwGH bestä­tig­te, dass der Säum­nis­zu­schlag darauf zurück­zu­füh­ren ist, dass die Umatz­steu­er auf einen großen Teil des erziel­ten Kauf­prei­ses nicht oder ver­spä­tet erklärt und ent­rich­tet wurde und maß auch dem Argument, dass die Umsatz­steu­er aufgrund des Irrtums einer feh­ler­haf­ten Berech­nung und nicht aufgrund eines fahr­läs­si­gen Frist­ver­säum­nis­ses zu spät ent­rich­tet wurde, keine Bedeu­tung bei. Ebenso wenig kann eine Sal­die­rung zwischen Umsatz­steu­er­schuld und Vor­steu­er­gut­ha­ben aus­ge­macht werden, da die Umsatz­steu­er­schuld unab­hän­gig davon entsteht, ob der Emp­fän­ger der Lieferung/Leistung einen Anspruch auf Rück­ver­gü­tung der USt (Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung) hat bzw. geltend gemacht hat.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia