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Artikel zum Thema: Unbilligkeit

Neue Ver­ord­nung zur Nach­sicht von Steuern

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2006 

Steu­er­pflich­ti­ge, die mit hohen Steu­er­rück­stän­den kämpfen, können finan­zi­el­le Engpässe durch Zah­lungs­er­leich­te­run­gen über­brü­cken. Reichen diese nicht aus, besteht die Mög­lich­keit, einen Antrag auf Nach­sicht der Abga­ben­schul­den zu stellen. Diese kann gemäß § 236 Abs. 2 BAO erfolgen, wenn die Ein­he­bung der Abgabe unbillig wäre. Der unbe­stimm­te Geset­zes­be­griff “Unbil­lig­keit” wird in der Ver­ord­nung BGBl II Nr. 435/2005 wie folgt neu interpretiert:

  • Sach­li­che Unbil­lig­keit liegt vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge im Ver­trau­en auf Richt­li­ni­en oder Höchst­ge­richts­ur­tei­le Maß­nah­men gesetzt hat und durch Ände­run­gen der selben ihm nunmehr Nach­tei­le erwach­sen würden. Er wird vor Nach­for­de­run­gen geschützt, die wegen rück­wir­ken­den Ver­bö­se­run­gen bei der Aus­le­gung von Steu­er­ge­set­zen sowie bei dro­hen­der Dop­pel­be­steue­rung ent­ste­hen. Die neue Ver­ord­nung ist eine Ersatz­re­ge­lung für den vom VfGH im Dezember 2004 auf­ge­ho­be­nen § 117 BAO, der bis zu seiner Auf­he­bung einen ähn­li­chen Schutz geboten hat.
  • Per­sön­li­che Unbil­lig­keit liegt vor, wenn die Ein­he­bung die Existenz des Steu­er­pflich­ti­gen oder seiner unter­halts­be­rech­tig­ten Ange­hö­ri­gen gefähr­den würde oder die Abstat­tung mit außer­ge­wöhn­li­chen wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen ver­bun­den wäre (Ver­mö­gens­ver­äu­ße­rung oder ‑ver­schleu­de­rung). Bei Antrag auf Nach­sicht ist dem Finanz­amt die per­sön­li­che Situa­ti­on und die drohende Exis­tenz­ge­fähr­dung wahr­heits­ge­mäß dar­zu­le­gen. Eine Nach­sicht kann jedoch nur für einen Teil der Abgaben gewährt werden. Auch die bis­he­ri­ge Steu­er­mo­ral spielt eine Rolle. Bei hin­ter­zo­ge­nen Abgaben werden Nach­sicht­an­su­chen erfah­rungs­ge­mäß kaum positiv erledigt. Stellt sich heraus, dass Angaben des Steu­er­pflich­ti­gen, die zur Ertei­lung der (Teil-)Nachsicht geführt haben, unrich­tig waren, kann diese wider­ru­fen werden.

Auch für bereits ent­rich­te­te Abgaben kann unter den geschil­der­ten Vor­aus­set­zun­gen ein Antrag auf Nach­sicht gestellt werden. Die dafür bis zum 31. Dezember 2005 geltende Frist von fünf Jahren wurde mit dem Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2005 gestri­chen, wodurch Anträge daher zeitlich unbe­schränkt ein­ge­bracht werden können.

Bild: © Jakub Krecho­wicz — Fotolia