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Artikel zum Thema: Unecht steuerbefreit

Aus aktu­el­lem Anlass: Ver­pflich­tung zur Abgabe von (monat­li­chen) Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen (UVA)

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Juni 2010 

In den letzten Tagen wurden vom BMF Erin­ne­rungs­schrei­ben zur UVA-Abgabe offen­sicht­lich auch an Steu­er­pflich­ti­ge ver­sen­det, die unter 100.000 € Umsatz im Vorjahr erzielt haben und somit nicht zur Abgabe einer Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung ver­pflich­tet sind. Dies hat bei vielen zu Irri­ta­tio­nen geführt, worauf das BMF in einem Infor­ma­ti­ons­schrei­ben klar­ge­stellt hat, dass das Erin­ne­rungs­schrei­ben keine Ver­pflich­tung zur monat­li­chen UVA-Abgabe dar­stellt und für Adres­sa­ten, die nicht zur monat­li­chen UVA-Abgabe ver­pflich­tet sind, keine Folgen hat. Laut BMF waren die Schrei­ben als Hinweis auf bestehen­de Ver­pflich­tun­gen zur Abgabe von UVA gedacht.

Grund­sätz­lich müssen Unter­neh­mer gem. § 21 Abs. 1 UStG in allen Fällen monat­lich (Unter­neh­mer mit einem Vor­jah­res­um­satz unter 30.000 €: vier­tel­jähr­lich) eine Vor­anmel­dung der Umsatz­steu­er erstel­len (also auch bei einem Vor­jah­res­um­satz bis 100.000 € — für Ände­run­gen ab 2011 siehe die Kurzinfo in dieser Ausgabe). Aufgrund der Ver­ord­nung BGBl. II Nr. 462/2002 muss aber bei einem Vor­jah­res­um­satz bis 100.000 € diese Vor­anmel­dung nicht beim Finanz­amt ein­ge­reicht werden, sondern ist nur bei den Auf­zeich­nun­gen des Unter­neh­mers abzu­le­gen. Diese Erleich­te­rung setzt voraus, dass die Vor­aus­zah­lun­gen laufend spä­tes­tens am Fäl­lig­keits­tag ent­rich­tet werden. Sofern aus­schließ­lich unecht steu­er­be­frei­te Umsätze getätigt werden (z.B. bei Ärzten) müssen eben­falls keine UVA abge­ge­ben werden, sofern sich für den Vor­anmel­dungs­zeit­raum keine Vor­aus­zah­lung ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Umsätze im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr 100.000 € über­stie­gen haben.

Im Falle einer Ver­pflich­tung zur monat­li­chen Abgabe von UVA kann die ver­spä­te­te Abgabe zur Ver­hän­gung eines Ver­spä­tungs­zu­schla­ges in Höhe von bis zu 10% führen. Weiters wird ein Säum­nis­zu­schlag von 2% (bis max. 5%) des zu spät ent­rich­te­ten Betrages ein­ge­ho­ben. Darüber hinaus kann die Nicht­ab­ga­be von UVA auch finanz­straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben. 

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