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Artikel zum Thema: Unterhaltsleistungen

Regel­be­darf­sät­ze für Unter­halts­leis­tun­gen für das Kalen­der­jahr 2021 veröffentlicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2020 

Die Höhe der Unter­halts­leis­tun­gen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regel­mä­ßig auf einem gericht­li­chen Urteil oder Ver­gleich bzw. einer behörd­li­chen Fest­set­zung. In Fällen, in denen eine behörd­li­che Fest­set­zung der Unter­halts­leis­tun­gen nicht vorliegt, sind die Regel­be­darf­sät­ze anzu­wen­den. Die monat­li­chen Regel­be­darf­sät­ze werden jährlich per 1. Juli ange­passt. Damit für steu­er­li­che Belange (relevant für Unter­halts­ab­setz­be­trag) unter­jäh­rig keine unter­schied­li­chen Beträge zu berück­sich­ti­gen sind, sind die nunmehr gültigen Regel­be­darf­sät­ze für das gesamte Kalen­der­jahr 2021 her­an­zu­zie­hen (Beträge in € pro Monat):

Alters­grup­pe

2021

2020

0 bis 3 Jahre

213,-

212,-

3 bis 6 Jahre

274,-

272,-

6 bis 10 Jahre

352,-

350,-

10 bis 15 Jahre

402,-

399,-

15 bis 19 Jahre

474,-

471,-

19 bis 28 Jahre

594,-

590,-

Für die Gel­tend­ma­chung des Unter­halts­ab­setz­be­tra­ges von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Fol­gen­des: Liegen weder eine behörd­lich fest­ge­leg­te Unter­halts­ver­pflich­tung noch ein schrift­li­cher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestä­ti­gung der emp­fangs­be­rech­tig­ten Person, aus der das Ausmaß des ver­ein­bar­ten Unter­halts und das Ausmaß des tat­säch­lich bezahl­ten Unter­halts her­vor­ge­hen. In allen diesen Fällen steht der Unter­halts­ab­setz­be­trag nur dann für jeden Kalen­der­mo­nat zu, wenn die ver­ein­bar­te Unter­halts­ver­pflich­tung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regel­be­darf­sät­ze nicht unter­schrit­ten werden.

Bild: © pho­to­Gra­pHie — Fotolia