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Artikel zum Thema: Unternehmensbewertung

Unter­neh­mens­über­tra­gun­gen im Lichte der gesetz­li­chen Ände­run­gen ab 1. Jänner 2001



Einleitung

Laut Angabe der Öster­rei­chi­schen Bun­des­re­gie­rung werden in den kom­men­den Jahren bis zu 50.000, laut Gewerbe- und Han­dels­for­schung bis zum Jahre 2007 bis zu 70.000 Unter­neh­mun­gen vor der Übergabe stehen. Der Großteil zählt zu den Klein- und Mit­tel­be­trie­ben mit cirka 350.000 Arbeits­plät­zen. Bei dieser Zäsur im Unter­neh­mens­ab­lauf stehen recht­li­che, wirt­schaft­li­che und per­sön­li­che Über­le­gun­gen im Vor­der­grund. Die alte Volks­weis­heit “Aller Anfang ist schwer” mutiert im kon­kre­ten Fall oft zur Sentenz “Schluss­ma­chen ist schwer”. Der Spruch des Alt­bau­ern “Über­ge­ben und nimmer leben” ist seit der Pen­si­ons­be­rech­ti­gung wirt­schaft­lich etwas ent­schärft worden, lebt in der Emotion aber weiter fort, heißt es doch Abschied­neh­men von einer Machtposition.

Recht­li­che Gestal­tungs­for­men der Unternehmensübertragung

Neben der sofor­ti­gen Übergabe eines Unter­neh­mens im Ganzen, bietet sich die (vor­läu­fi­ge) Betei­li­gung des poten­ti­el­len Erwer­bers als Gesell­schaf­ter an. Dies entweder in einer Personen- oder Kapi­tal­ge­sell­schaft. Als Rechts­grund für die Über­tra­gung kommen in Frage: Kauf, Tausch, Schen­kung, Leib­ren­te, Nieß­brauch oder Pacht.
Weitere Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten ergeben sich aus dem Umgrün­dungs­steu­er­ge­setz und zwar: Die Real­tei­lung bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und die Spaltung bei Kör­per­schaf­ten. Ferner die Ver­schmel­zung und die Umwand­lung von Kör­per­schaf­ten sowie die Ein­brin­gung von Unter­neh­men oder Unter­neh­mens­tei­len in Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Schließ­lich sei noch auf die zum Teil mil­li­ar­den­schwe­ren (freund­li­chen oder unfreund­li­chen) Über­nah­men der Akti­en­mehr­heit bei bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten hingewiesen.

Haftungsbestimmungen

§ 1409 ABGB
Der Erwerber haftet soli­da­risch mit dem Ver­äu­ße­rer für die Schulden, die er bei der Betriebs­über­nah­me kannte oder kennen musste bis zum Wert der über­nom­me­nen Aktiva (Beweis­last­um­kehr bei nahen Angehörigen).

§ 25 HGB
Der Erwerber haftet neben dem Ver­äu­ße­rer unbe­schränkt für sämt­li­che Geschäfts­ver­bind­lich­kei­ten, wenn die Firma fort­ge­führt wird.

§ 14 BAO
Der Erwerber haftet für Abgaben des Betrie­bes, die auf die Zeit seit Beginn des letzten, vor der Übergabe lie­gen­den Kalen­der­jah­res ent­fal­len, soweit er die Schulden kannte oder kennen musste, bis zum Wert der über­nom­me­nen Besitzposten.

§ 67 Abs. 4 ASVG
Der Erwerber haftet für Beiträge, die sein Vor­gän­ger zu zahlen gehabt hätte, für die Zeit von höchs­tens 12 Monaten vom Tag des Erwerbes zurück­ge­rech­net. Bei einer Anfrage beim Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger haftet er aber nur für den Betrag, der ihm als Rück­stand aus­ge­wie­sen worden ist. Ver­äu­ßert der Eigen­tü­mer des Betrie­bes nach Been­di­gung des Pacht­ver­hält­nis­ses mit dem alten Pächter diesen an einen neuen Betrei­ber, haftet dieser nicht für Beträge des alten Pächters (VwGH 29. März 2000, 94/08/0109). Betreibt aller­dings der Eigen­tü­mer nach einer Ver­pach­tung das Unter­neh­men selbst weiter, haftet er für Beiträge des Pächters.

Arbeits­rechts-Anpas­sungs­ge­setz
Gemäß § 3 (1) AVRAG tritt der Inhaber des Betrie­bes bei einem Betriebs­über­gang als Arbeit­ge­ber mit allen Rechten und Pflich­ten in die im Zeit­punkt des Über­gan­ges bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­se ein. Damit entsteht eine unbe­schränk­te Haftung zur unge­teil­ten Hand des alten und neuen Inhabers. Das AVRAG sieht einen erwei­ter­ten Über­tra­gungs­be­griff vor. Ein bestimm­tes Rechts­ge­schäft oder ein Eigen­tums­wech­sel ist für den Betriebs­über­gang nicht erfor­der­lich, es genügt jeder lnha­ber­wech­sel (z.B. Pächter).

Der schein­ba­re Wider­spruch der Haf­tungs­be­schrän­kung gemäß § 6 (1) AVRAG in Ver­bin­dung mit § 1409 ABGB wird lt. OGH vom 13. Oktober 1999 dahin­ge­hend auf­ge­löst, dass diese nur für Ansprü­che aus Arbeits­ver­hält­nis­sen besteht, die im Zeit­punkt des Betriebs­über­gan­ges bereits beendet waren.

Für Abfer­ti­gungs- und Pen­si­ons­an­sprü­che haftet der Ver­äu­ße­rer (alter Inhaber) gemäß § 6 (2) AVRAG in der Höhe der fiktiven Ansprü­che bzw. Anwart­schaf­ten, die im Zeit­punkt des Betriebs­über­gan­ges bestan­den haben. Diese Haftung trifft den Ver­äu­ße­rer auch bei einer all­fäl­li­gen und abseh­ba­ren Insol­venz des Käufers (OLG Wien vom 14. Dezember 1999). Ins­be­son­de­re ist auf die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten des Arbeit­ge­bers hin­sicht­lich jeder Änderung betref­fend die im Dienst­zet­tel ent­hal­te­nen Angaben (z.B. Arbeit­ge­ber­wech­sel) hin­zu­wei­sen. Dabei sollten die Arbeit­neh­mer über die geplante Aus­zah­lung der Abfer­ti­gung infor­miert und dazu auf­ge­for­dert werden, bekannt­zu­ge­ben, ob sie damit ein­ver­stan­den sind.

Werden GmbH-Anteile über­tra­gen, kommt das AVRAG nicht zur Anwen­dung, da sich am Rechts­ver­hält­nis Arbeit­neh­mer zu Arbeit­ge­ber (GmbH) nichts ändert. Bei Spal­tun­gen (von Kör­per­schaf­ten) gilt gemäß § 6 (3) AVRAG als Ver­äu­ße­rer jene Gesell­schaft, der die Ver­bind­lich­kei­ten nach dem Spal­tungs­plan zuzu­ord­nen sind.

Lan­des­ge­set­ze
Ent­spre­chen­de Haf­tungs­tat­be­stän­de des Ver­äu­ße­rers gelten auch für Lan­des­ab­ga­ben. Hier ist eben­falls der erwei­ter­te Erwer­ber­be­griff maß­ge­bend. Laut VwGH vom 18. Oktober 1999, 93/17/0396 löst die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Pächters die Haftung des Ver­päch­ters für Geträn­ke­steu­er aus.

Steu­er­li­che Auswirkungen

Ertrag­steu­ern

- Ver­äu­ße­rungs­ge­winn gemäss § 24 EStG


Seit 14. Februar 1996 hat der Ver­äu­ße­rer folgende Alter­na­ti­ven für die Ver­steue­rung des Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nes:
· Voller Ein­kom­men­steu­er­satz nach Abzug eines Frei­be­tra­ges von S 100.000,- im Ver­äu­ße­rungs­jahr
· Voller Ein­kom­men­steu­er­satz verteilt auf drei Jahre bei Vor­lie­gen der Sie­ben­jah­res­frist seit Eröff­nung des Betrie­bes ohne Frei­be­trag von S 100.000,-.
· Hälf­te­steu­er­satz über Antrag bei Vor­lie­gen der Sie­ben­jah­res­frist ohne Frei­be­trag von S 100.000,-, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge gestor­ben oder erwerbs­un­fä­hig ist oder das 60. Lebens­jahr voll­endet und seine Erwerbs­tä­tig­keit ein­ge­stellt hat.
Anmer­kun­gen:
— Die Erwerbs­fä­hig­keit muss laut Rechts­spre­chung zu 100% beein­träch­tigt sein (die Kri­te­ri­en der Alters­pen­si­on wegen Erwerbs­un­fä­hig­keit nach GSVG oder ASVG sind nicht relevant).
— Die Ein­stel­lung der Erwerbs­tä­tig­keit muss inner­halb eines tole­ra­blen Abwick­lungs­zeit­rau­mes (cirka 6 Monate) erfolgen. Passive Ein­künf­te (z.B. Pension, Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, Kapi­tal­ver­mö­gen, Ver­wer­tung von Urhe­ber­rech­ten etc.) schaden nicht. Wird eine Erwerbs­tä­tig­keit nach Ablauf von mehr als 1 Jahr auf­ge­nom­men, schadet auch das nicht.
— Der Zeit­punkt der Gewinn­ver­wirk­li­chung hängt von der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung ab (Ver­pflich­tungs­ge­schäft). Ent­schei­dend ist aller­dings der Übergang der Ver­fü­gungs­ge­walt (Ver­fü­gungs­ge­schäft). BMF 27. Jänner 2000.

- Ver­äu­ße­rung von Anteilen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten

- Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung gemäß § 31 EStG
Seit 1. Jänner 2001 gehören Ein­künf­te aus der Ver­äu­ße­rung eines Anteiles an einer Kör­per­schaft zu den sons­ti­gen Ein­künf­ten, wenn die Betei­li­gung inner­halb der letzten 5 Jahre min­des­tens 1% betragen hat. Gemäß § 37 EStG ist der Gewinn zum halben Durch­schnitt­steu­er­satz zu ver­steu­ern (maximal 25%). Für Betei­li­gun­gen, die vor dem 1. Jänner 1998 ange­schafft worden sind, besteht eine Auf­wer­tungs­mög­lich­keit auf den gemeinen Wert per 1. Jänner 2001 ohne steu­er­li­che Aus­wir­kung, wenn die Betei­li­gung bis 31. Dezember 2000 nicht mehr als 10% betragen hat.
— Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft gemäß § 30 EStG
Sonstige Ein­künf­te liegen vor, wenn Wert­pa­pie­re im Sinne des Depot­ge­set­zes inner­halb eines Jahres ab der Anschaf­fung ver­äu­ßert werden. Wird die Frei­gren­ze von S 6.000,- p.a. über­stie­gen, sind die Gewinne zum Nor­mal­ta­rif zu ver­steu­ern. Ab einer Betei­li­gung von 1% liegt eine Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung (siehe oben) vor.
— Zwi­schen­be­steue­rung bei Stif­tun­gen ab 1. Jänner 2001
Gewinne aus Betei­li­gungs­ver­äu­ße­run­gen gemäß § 31 EStG unter­lie­gen bei Stif­tun­gen der 12,5%igen Kör­per­schaft­steu­er. Es besteht aber die Mög­lich­keit der steu­erneu­tra­len Über­tra­gung der stillen Reserven auf einen mehr als 10%igen Beteiligungserwerb.

Umsatz­steu­er

- Da das Umsatz­steu­er­ge­setz keinen eigenen Tat­be­stand für die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen kennt, ist diese umsatz­steu­er­lich wie eine Lie­fe­rung der ein­zel­nen Unter­neh­mens­ge­gen­stän­de zu behan­deln. Bemes­sungs­grund­la­ge ist der Wert der Gegen­leis­tung für die ein­zel­nen Wirt­schafts­gü­ter. Es gilt der Grund­satz der Ein­zel­be­wer­tung und somit der Auf­tei­lung der Steu­er­sät­ze auf die gelie­fer­ten Wirt­schafts­gü­ter. Der Fir­men­wert unter­liegt dem Nor­mal­steu­er­satz von 20%.

- Ein Son­der­fall sind die unecht umsatz­steu­er­be­frei­ten Grund­stücks­um­sät­ze. Vor­steu­ern im Zusam­men­hang mit der Her­stel­lung oder Anschaf­fung von Gebäuden inner­halb der letzten 10 Jahre sind pro Jahr der Änderung der Nut­zungs­ver­hält­nis­se um je 1/10 zu kor­ri­gie­ren. Seit 19. Juni 1998 kann aber zur Umsatz­steu­er optiert werden, um die Vor­steu­er­kor­rek­tur zu ver­mei­den. Welche Alter­na­ti­ve die güns­ti­ge­re ist, ist im kon­kre­ten Fall zu ent­schei­den, zumal die Grund­er­werb­steu­er vom Brut­to­be­trag (inklu­si­ve Umsatz­steu­er) zu ent­rich­ten ist.

- Land- und forst­wirt­schaft­li­che Betriebe, die nicht buch­füh­rungs­pflich­tig sind, unter­lie­gen gemäß § 22 UStG einer Son­der­be­hand­lung. Der 10%igen Umsatz­steu­er steht in gleicher Höhe ein Vor­steu­er­ab­zug gegen­über, sodass faktisch eine Steu­er­be­frei­ung gegeben ist. Diese Regelung ist aller­dings nur bei Eigen­tums­über­gang (Hof­über­ga­be) und nicht bei bloßem Besit­z­er­werb (Frucht­ge­nuss, Pacht, Leihe etc.) gültig.

Erb­schafts- und Schenkungssteuer

Bemes­sungs­grund­la­ge sind nicht die Buch­wer­te laut Bilanz, es gelten vielmehr die Bewer­tungs­re­geln des Bewer­tungs­ge­set­zes (Ein­heits­wert für Grund­ver­mö­gen, Teil­wer­te für das sonstige Betriebs­ver­mö­gen). Der Fir­men­wert ist nur in beson­de­ren Fällen anzu­set­zen. Ab 1. Jänner 2000 besteht ein Frei­be­trag für Betriebs­über­tra­gun­gen in der Höhe von S 5 Mio, wenn bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Ab 1. Jänner 2001 erhöht sich bei unent­gelt­li­cher Betriebs­über­tra­gung mit betrieb­li­chen Grund­stü­cken die Bemes­sungs­grund­la­ge auf den drei­fa­chen Ein­heits­wert. Betrof­fen davon sind nur Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Im Gegenzug wurde das soge­nann­te Grund­er­werb­steu­er-Äqui­va­lent gemäß § 8 (4) lit b ErbStG auf 3,5% abge­senkt. Bei nahen Ange­hö­ri­gen bleibt es bei 2%. Ist der gemeine Wert nach­weis­lich geringer als der drei­fa­che Ein­heits­wert, ist dieser her­an­zu­zie­hen. Für Anteile an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist der gemeine Wert der Anteile (Wiener Ver­fah­ren) Bemessungsgrundlage.

Grund­er­werbs­steu­er

Bemes­sungs­grund­la­ge ist der Wert der Gegen­leis­tung, der aus dem Gesamt­kauf­preis anteilig her­aus­zu­rech­nen ist. Über­nom­me­ne Ver­bind­lich­kei­ten zählen zur Gegen­leis­tung. Ist die Gegen­leis­tung nicht ermit­tel­bar, bildet ab 1. Jänner 2001 der drei­fa­che Ein­heits­wert die Bemes­sungs­grund­la­ge. Gleiches gilt für die ent­gelt­li­che Über­tra­gung von Kapi­tal­an­tei­len, wenn 100% der Anteile den Eigen­tü­mer wechseln bzw. in einer Hand ver­ei­nigt werden.

Sozi­al­ver­si­che­rung und Arbeitsrecht

Neben der Klärung der eigenen Alters­vor­sor­ge des Ver­äu­ße­rers sind die Bestim­mun­gen des Arbeits­ver­trags­rechts-Anpas­sungs­ge­set­zes, des Arbeits­ver­fas­sungs­ge­set­zes und des ASVG in Bezug auf die Dienst­neh­mer zu beachten. Dies­be­züg­lich sei auf die Aus­füh­run­gen hin­sicht­lich der Haf­tungs­be­stim­mun­gen unter Pkt. 3 ver­wie­sen. Auf die Arbeits­ver­hält­nis­se der vom Übergang betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer ist grund­sätz­lich der für den Erwerber geltende Kol­lek­tiv­ver­trag anzu­wen­den. Unter­liegt der Erwerber keinem Kol­lek­tiv­ver­trag, ist der Kol­lek­tiv­ver­trag des Ver­äu­ße­rers weiter anzuwenden.

Gewerberecht

Der Erwerber muss die Vor­aus­set­zun­gen für die Ausübung des Gewerbes des zu über­neh­men­den Betrie­bes erbrin­gen. Bei Kör­per­schaf­ten (z.B. GmbH) lautet der Gewer­be­schein auf die Gesell­schaft, es muss aber ein gewer­be­recht­li­cher Geschäfts­füh­rer bestellt werden, der im Unter­neh­men eine bestimm­te Position ein­neh­men muss (entweder halbe wöchent­li­che Nor­mal­ar­beits­zeit bei voller Ver­si­che­rungs­pflicht oder ein zur Ver­tre­tung befugtes Organ, wobei eine Prokura ab 1992 nicht mehr genügt).

Bestand­rech­te

§ 12a Miet­rechts­ge­setz regelt die Wei­ter­ga­be­mög­lich­kei­ten der Miet­rech­te bei Betriebs­ver­äu­ße­rung. Die Ver­äu­ße­rung muss dem Bestand­ge­ber unver­züg­lich bekannt­ge­ge­ben werden. Dieser kann inner­halb von 6 Monaten eine Erhöhung auf den ange­mes­se­nen Mietzins vor­neh­men. Konnte die Mietz­ins­an­he­bung bisher nur dann erfolgen, wenn sich die Macht­ver­hält­nis­se in einer Gesell­schaft geändert haben, so entfällt seit der Ent­schei­dung des OGH vom 7. April 2000, 5Ob 267/98w dieses Kri­te­ri­um. Ein ver­stärk­ter Senat hat ent­schie­den, dass es auch dann zu einer Haupt­miet­zins­er­hö­hung kommen kann, wenn der bis­he­ri­ge Mieter ent­schei­den­den recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Einfluss in der neuen Mieter-Gesell­schaft bzw. in der in den Miet­ver­trag ein­tre­ten­den juris­ti­schen Person hat. Nah­ver­sor­gern wird ein Rabatt ein­ge­räumt und bei Erben kommt es zu einer Erleich­te­rung in Form einer schritt­wei­sen Anhebung der Miete.

Öffent­lich recht­li­che Verpflichtungen

Alt­las­ten können wesent­li­che Kri­te­ri­en für die Kauf­preis­fin­dung sein. Bei Auf­las­sung einer Betriebs­an­la­ge regelt § 83 Gewer­be­ord­nung die erfor­der­li­chen Vor­keh­run­gen zur Ver­mei­dung von Gefähr­dun­gen. Das Was­ser­rechts- und Abfall­wirt­schafts­ge­setz sieht Auflagen betref­fend Maß­nah­men zur Siche­rung von Boden­ver­un­rei­ni­gun­gen vor. Die län­der­wei­se unter­schied­li­chen Bau­ord­nun­gen sind zu beachten und hin­sicht­lich von Bewil­li­gun­gen über Neu‑, Zu- und Umbauten zu über­prü­fen. Es ist zu emp­feh­len, Einsicht zu nehmen in den Alt­las­ten­at­las beim Umwelt­bun­des­amt, im Grund­buch sowie Was­ser­buch beim Amt der Landesregierung.

Kon­flikt­be­wäl­ti­gung im Übergabeverfahren

Ist es schon schwer genug, den roten Faden durch den Dschun­gel der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zu finden, kommen im Zuge des Über­ga­be­ver­fah­rens vielfach Emo­tio­nen der Betei­lig­ten ins Spiel, wobei oft ver­bor­ge­ne Inter­es­sen eine bedeu­ten­de Rolle spielen. Ins­be­son­de­re bei der Nach­fol­ge im Fami­li­en­un­ter­neh­men können dadurch Kon­flik­te ent­ste­hen, dass trotz Übergabe sich der Seni­or­chef nicht tat­säch­lich aus dem Ent­schei­dungs­pro­zess zurück­zieht. Trotz Ein­bin­dung qua­li­fi­zier­ter Rechts­be­ra­ter ist es schwer, diesen außer­recht­li­chen Pro­blem­kreis zu lösen. Für diese Zwecke wurden in letzter Zeit neue Tech­ni­ken ent­wi­ckelt. Wenn beide Teile dafür offen sind, kann unter Umstän­den ein Mediator “Wunder” wirken.

Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung

In der Vor­be­rei­tungs­pha­se der geplan­ten Unter­neh­mens­über­ga­be ist bereits pro­fes­sio­nel­le Beratung von ent­schei­den­der Bedeu­tung. Um Ent­täu­schun­gen des Ver­äu­ße­rers bei den künf­ti­gen Preis­ver­hand­lun­gen zu ersparen, ist eine rea­lis­ti­sche Ermitt­lung des Unter­neh­mens­wer­tes erfor­der­lich. Nicht der Umsatz schlecht­hin bestimmt den Wert eines Unter­neh­mens, schon gar nicht bei einem Han­dels­be­trieb, sondern vielmehr der künftige Ertrags­wert. Dabei ist auf die Auf­trags­la­ge, die Kon­kur­renz­ver­hält­nis­se, den Standort etc. Bedacht zu nehmen. Zwecks Zusam­men­füh­rung von Inter­es­sen­ten ist bei der Kammer der gewerb­li­chen Wirt­schaft seit Jahren eine Nach­fol­ger­bör­se ein­ge­rich­tet worden. Seit April 2001 hat die Kammer der Wirt­schafts­treu­hän­der eine Unter­neh­mer­nach­fol­ge-Börse unter “www.company-boerse.at” ein­ge­rich­tet. Um Ver­trau­lich­keit zu gewähr­leis­ten, erfolgen Inser­tio­nen nur über den Steu­er­be­ra­ter. Mit dieser Ein­rich­tung soll auch den Schwach­stel­len der bereits exis­tie­ren­den Börsen ein­ge­gen­ge­wirkt werden (z.B. Unter­neh­mens­be­wer­tung und damit rea­lis­ti­sche Vor­stel­lung hin­sicht­lich Kauf­preis­fin­dung).

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