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Artikel zum Thema: Unternehmensbewertung

Betei­li­gun­gen und Zuschreibungspflicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2009 

Nach bis­he­ri­ger Rechts­auf­fas­sung musste eine steu­er­pflich­ti­ge Zuschrei­bung bei Betei­li­gun­gen nur dann vor­ge­nom­men werden, wenn exakt jene Gründe weg­fal­len sind, die ursprüng­lich zur Teil­wert­ab­schrei­bung geführt haben. Wenn der Wert der Betei­li­gung aus anderen Gründen gestie­gen ist, war daher kein zwin­gen­der Zuschrei­bungs­grund gegeben. Diese Behand­lung stand auch in Einklang mit der Rz 2584 der Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en und wurde so auch von der Finanz­ver­wal­tung exekutiert.

In einem aktu­el­len Urteil hat der VwGH (22.4.2009, GZ 2007/15/0074) jedoch ent­schie­den, dass Teil­wert­ab­schrei­bun­gen auf Betei­li­gun­gen bei jeg­li­cher Wert­stei­ge­rung wieder durch die Vornahme einer Zuschrei­bung rück­gän­gig zu machen sind. Dieses Judikat wird ver­mut­lich dazu führen, dass die Finanz­ver­wal­tung künftig Betei­li­gun­gen, bei denen in der Ver­gan­gen­heit Teil­wert­ab­schrei­bun­gen vor­ge­nom­men wurden, genauer auf den aktu­el­len Wert über­prü­fen wird.

Wenn es um die Bewer­tung einer Betei­li­gung geht, emp­fiehlt sich daher jeden­falls, den Wert durch ein nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Unter­neh­mens­be­wer­tung erstell­tes Gut­ach­ten zu untermauern.

Bild: © Alt­erfal­ter — Fotolia