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Artikel zum Thema: Unternehmensgesetzbuch

Schuld­ner­ver­zug und Pfandrecht


August 2011 

Schuld­ner­ver­zug

Schuld­ner­ver­zug bedeutet, dass der Schuld­ner den Vertrag nicht zur gehö­ri­gen Zeit, am gehö­ri­gen Ort und / oder auf die bedun­ge­ne Weise erfüllt. Beim objek­ti­ven Verzug fehlt das Ver­schul­den des Schuld­ners. Der Gläu­bi­ger hat zwei Mög­lich­kei­ten: er kann entweder wei­ter­hin auf Ver­trags­er­fül­lung bestehen oder unter Setzung einer ange­mes­se­nen Nach­frist vom Vertrag zurück­tre­ten. Bei der Setzung der Nach­frist ist darauf zu achten, dass sie klar und aus­drück­lich mit einer Rück­tritts­er­klä­rung ver­bun­den wird, d.h., dass ein­deu­tig her­vor­geht, dass bei Nicht­ein­hal­tung der Frist weitere Leis­tun­gen nicht mehr erwünscht sind. U.a. beim Fix­ge­schäft entfällt die Nach­frist, weil es ja dadurch gekenn­zeich­net ist, dass eine Leistung / Lie­fe­rung nach einem bestimm­ten Termin nicht mehr zweck­mä­ßig ist (z.B. Leis­tun­gen zu bestimm­ten Terminen wie Hochzeit, Weih­nach­ten, etc.). Der Schuld­ner hat jeden­falls ab Eintritt des Verzuges die Preis­ge­fahr zu tragen, d.h. die wirt­schaft­li­che Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs / der Ver­schlech­te­rung des Leis­tungs­ge­gen­stan­des. Bei Geld­for­de­run­gen können Ver­zugs­zin­sen im Vor­hin­ein ver­ein­bart werden. Falls eine Ver­ein­ba­rung fehlt, gebühren die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen, deren Höhe 4% p.a. beträgt. Im Fall eines bei­der­sei­ti­gen unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Rechts­ge­schäfts (s.u.) beträgt die Höhe 8% über dem EZB-Basiszinssatz.

Sub­jek­ti­ver Verzug bedeutet, dass den Schuld­ner das Ver­schul­den am Verzug trifft. Da Ver­schul­den vorliegt, hat der Gläu­bi­ger zusätz­lich zu den Rechts­fol­gen des objek­ti­ven Verzuges Scha­den­er­satz­an­sprü­che. Das ist entweder der Ver­spä­tungs­scha­den oder der Scha­den­er­satz wegen Nichterfüllung.

Bei teil­ba­ren Leis­tun­gen ist ein Teil­rück­tritt möglich.

Ein Rück­tritt führt immer zur Rück­ab­wick­lung der wech­sel­sei­tig bereits erbrach­ten Leistungen.

Im Fall eines ein­sei­tig unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Rechts­ge­schäfts gelangt § 376 Unter­neh­mens­ge­setz­buch (UGB) zur Anwen­dung, der Beson­der­hei­ten bei der Scha­dens­be­rech­nung vorsieht: Ein unter­neh­mens­be­zo­ge­nes Rechts­ge­schäft liegt vor, wenn es zum Betrieb des Unter­neh­mens gehört. Ein­sei­tig unter­neh­mens­be­zo­gen ist ein Rechts­ge­schäft zwischen einem Unter­neh­mer und einem Nicht­un­ter­neh­mer. § 376 UGB gilt für Waren­käu­fe. Wird eine Ware gekauft und hat diese einen Börsen- oder Markt­preis, ergibt sich der Nicht­er­fül­lungs­scha­den aus der Dif­fe­renz zwischen ver­ein­bar­tem Preis und dem Börsen- oder Markt­preis. Die Berech­nung erfolgt daher unter der Annahme, dass der Käufer einen Deckungs­kauf hätte vor­neh­men können. Deckt sich der Käufer infolge des Schuld­ner­ver­zugs tat­säch­lich ander­wei­tig mit Waren ein (Deckungs­kauf), erfolgt eine konkrete Scha­dens­be­rech­nung (Dif­fe­renz zwischen Deckungs­kauf + Ersatz etwaiger zusätz­li­cher Auf­wen­dun­gen und ver­ein­bar­tem Preis). Der Gläu­bi­ger muss den Deckungs­kauf unver­züg­lich nach Ablauf der Leis­tungs­zeit / Leis­tungs­frist, in der Regel im Wege einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung, durch­füh­ren und den Schuld­ner vom Deckungs­kauf benachrichtigen.

Erfüllt der Schuld­ner den Vertrag nicht auf die bedun­ge­ne Weise, liegt regel­mä­ßig gleich­zei­tig eine man­gel­haf­te Leistung / Lie­fe­rung vor, die zu Ansprü­chen aus Gewähr­leis­tung führt. All­ge­mein erfolgt die Abgren­zung zur Gewähr­leis­tung durch den Zeit­punkt der Übergabe: bis zur Übergabe der Sache gelten die Ver­zugs­re­geln, danach jene der Gewährleistung.

Das Pfand­recht

Ein Pfand­recht wird durch Titel und Modus erworben. Titel ist ein ent­spre­chen­der (Pfandbestellungs)Vertrag, Modus etwa die Übergabe einer beweg­li­chen Sache. In Öster­reich herrscht das Faust­pfand­prin­zip, d.h. der Gläu­bi­ger muss die ver­pfän­de­te Sache auch tat­säch­lich erhalten. Eine Übergabe durch Zeichen ist bei solchen Sachen möglich, die keine Übergabe von Hand zu Hand zulassen, wie zum Beispiel große Maschi­nen. Aller­dings erlischt das Pfand­recht mit Ent­fer­nung der Zeichen. Aufgrund des Faust­pfand­prin­zips kann ein KFZ nicht durch bloße Übergabe des Typen­schei­nes begrün­det werden, sondern das KFZ selbst muss über­ge­ben werden. Zu beachten ist ferner, dass nur einzelne Sachen ver­pfän­det werden können, nicht jedoch etwa ein gesamtes Unter­neh­men. Nicht (ver)pfändbar ist das Exis­tenz­mi­ni­mum, das aktuell bei 793,00 € monat­lich bei Lohn­pfän­dun­gen liegt.

Beson­de­res gilt bei der Ver­pfän­dung von Lie­gen­schaf­ten (Hypo­the­ken). Eine Hypothek wird durch Ein­tra­gung ins Grund­buch erworben, wobei es ver­schie­de­ne Arten von Hypo­the­ken gibt:

  • Fest­be­trags­hy­po­thek: sie wird für eine bestimm­te For­de­rung in einer bestimm­ten Höhe im Grund­buch eingetragen.
  • Höchst­be­trags­hy­po­thek: ein­ge­tra­gen wird ein Höchst­be­trag, bis zu welchem z.B. ein Kredit pfand­recht­lich gesi­chert ist. Ob der Schuld­ner den Kredit bis zum Höchst­be­trag tat­säch­lich in Anspruch genommen hat, ist aus dem Grund­buch nicht ersicht­lich. Der Schuld­ner haftet nicht bis zum Höchst­be­trag, falls er den Kredit nicht bis zu dessen Höhe bean­sprucht hat.
  • Simul­tan­hy­po­thek: es haften mehrere Lie­gen­schaf­ten, und zwar soli­da­risch. Das heißt jede Lie­gen­schaft haftet für den vollen Betrag. Der Gläu­bi­ger hat ein Wahl­recht, auf welche der Lie­gen­schaf­ten er zugreift.

Bei Verzug des Schuld­ners ist eine Zwangs­ver­stei­ge­rung möglich. Die soge­nann­te Ver­schleu­de­rungs­gren­ze, unter welcher Gebote nicht berück­sich­tigt werden dürfen, liegt beim halben Schätz­wert der Lie­gen­schaft. Gericht­li­che Ver­stei­ge­run­gen werden in der Edikts­da­tei des Bun­des­mi­nis­ters für Justiz bekannt gemacht und sind öffent­lich zugäng­lich. Bei Lie­gen­schaf­ten muss das Ver­stei­ge­rungs­edikt u.a. das Schätz­gut­ach­ten ent­hal­ten. Die Meist­bots­ver­tei­lung erfolgt entweder durch Einigung aller Betei­lig­ten oder sub­si­di­är nach einer gesetz­lich fest­ge­leg­ten Rang­ord­nung, wobei Hypo­the­kar­for­de­run­gen an vierter Stelle stehen. Höher­ran­gig sind die Kosten für die Ver­wal­tung der Lie­gen­schaft im Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren, Steuern, Gebühren und öffent­li­che Abgaben inner­halb bestimm­ter Fristen sowie Vor­zugs­pfand­rech­te bei Woh­nungs­ei­gen­tum. Auch eine Zwangs­ver­wal­tung, d.h. eine Befrie­di­gung des Gläu­bi­gers aus den Erträg­nis­sen einer Lie­gen­schaft, ist möglich.

Auch unkör­per­li­che Sachen (z.B.: Miet­for­de­run­gen) können ver­pfän­det werden. Als Modus ist eine (schrift­li­che) Ver­ein­ba­rung und die Ver­stän­di­gung des Dritt­schuld­ners, also des Schuld­ners des Schuld­ners (z.B. Mieter) nötig.

Als beson­ders vor­teil­haft erweist sich ein Pfand­recht im Konkurs des Schuld­ners. Pfand­rech­te bilden eine Son­der­mas­se, der Gläu­bi­ger wird vor­ran­gig aus dieser befriedigt.

Grund­sätz­lich hat der Gläu­bi­ger das Recht, wahl­wei­se das Pfand zu ver­wer­ten (Sach­haf­tung) oder sich aus dem sons­ti­gen Vermögen des Schuld­ners zu befrie­di­gen (per­sön­li­che Haftung). Pfand­ver­wer­tun­gen erfolgen grund­sätz­lich im Gerichts­weg, d.h. durch Klage und nach­fol­gen­de Exe­ku­ti­on. Die Ver­ein­ba­rung einer außer­ge­richt­li­chen Pfand­ver­wer­tung bei beweg­li­chen kör­per­li­chen Sachen ist aber zulässig, und zwar mittels öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung. Sachen mit einem Börse- oder Markt­preis dürfen jedoch frei­hän­dig vom Pfand­gläu­bi­ger verkauft werden. Jeden­falls ist dem Pfand­be­stel­ler unter Angabe der Höhe der aus­ste­hen­den For­de­rung der Verkauf der Sache anzu­dro­hen. Der Verkauf darf erst einen Monat, bei bei­der­sei­ti­gem unter­neh­mens­be­zo­ge­nem Rechts­ge­schäft nach einer Woche, erfolgen.

§ 1371 ABGB ver­bie­tet unzu­läs­si­ge Pfand­ab­re­den. Dazu gehört zum Beispiel die Ver­ein­ba­rung einer Ver­falls­klau­sel, wonach das Pfand nach Fäl­lig­keit der Schuld auto­ma­tisch dem Gläu­bi­ger zufällt. Der Gläu­bi­ger darf das Pfand nicht nach Willkür zu einem schon im Voraus ver­ein­bar­ten Preis ver­äu­ßern oder für sich behalten. Dem Schuld­ner darf auch nicht die Mög­lich­keit genommen werden, das Pfand wieder einlösen zu können.

Neben dem Pfand­recht exis­tie­ren noch weitere ding­li­che Siche­rungs­mit­tel, wie zum Beispiel die Siche­rungs­über­eig­nung oder der Eigentumsvorbehalt.

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