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Artikel zum Thema: Unternehmensgesetzbuch

Gesetz­li­che Grenzen des Firmenwortlautes

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

März 2010 

Firma ist der in das Fir­men­buch ein­ge­tra­ge­ne Name eines Unter­neh­mers, unter dem es seine Geschäf­te betreibt und die Unter­schrift abgibt. Mit Inkraft­tre­ten des Unter­neh­mens­ge­setz­bu­ches (UGB) im Jahr 2007 wurde das Fir­men­recht libe­ra­li­siert. Der Krea­ti­vi­tät sind jedoch wei­ter­hin Grenzen gesetzt.

Grund­sätz­lich gilt: die Firma muss zur Kenn­zeich­nung des Unter­neh­mers geeignet sein und Unter­schei­dungs­kraft besitzen. Sie darf die ange­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­se nicht irre­füh­ren. Der Fir­men­wort­laut muss aus­sprech­bar sein. Jede Firma hat zwingend den ent­spre­chen­den Rechts­form­zu­satz zu ent­hal­ten, wobei für freie Berufe Son­der­vor­schrif­ten bestehen.

Eignung zur Kenn­zeich­nung des Unternehmers

Die Firma hat Namens­funk­ti­on. Das Unter­neh­men hat eine indi­vi­du­el­le Bezeich­nung zu führen. Eine reine Gattungs- oder Bran­chen­be­zeich­nung ist nicht ein­tra­gungs­fä­hig. Dadurch soll u.a. ver­hin­dert werden, dass ein Unter­neh­men z. B. eine gesamte Branche gleich­sam für sich bean­sprucht. Die Per­so­nen­fir­ma ist ebenso zulässig wie die Sach­fir­ma, die sich auf den Gegen­stand des Unter­neh­mens bezieht. Von einer gemisch­ten Firma spricht man, wenn Personen- und Sach­fir­ma kom­bi­niert werden. Auch reine Fan­ta­sie­na­men sind zulässig. Möglich sind grund­sätz­lich auch Kom­bi­na­tio­nen aus Worten und Zahlen bzw. Buch­sta­ben und Zahlen.

Die Unter­schei­dungs­kraft einer Firma

Unter­schei­dungs­kraft meint, dass die Firma dazu geeignet ist, eine abs­trak­te Asso­zia­ti­on mit einem bestimm­ten Unter­neh­men zu wecken, das sich von anderen Unter­neh­men unter­schei­det. Es geht um den Aus­schluss der Ver­wechs­lungs­ge­fahr mit anderen Unter­neh­men. § 29 UGB verlangt zusätz­lich, dass sich eine neue Firma von allen an dem­sel­ben Ort oder in der­sel­ben Gemeinde bereits bestehen­den Firmen „deutlich“ unter­schei­den muss. Maß­geb­lich für das Kri­te­ri­um der Deut­lich­keit ist die bestehen­de Ver­kehrs­auf­fas­sung. Die jewei­li­ge Prüfung erfolgt einzelfallbezogen.

Irre­füh­ren­de Firmen (Grund­satz der Firmenwahrheit)

Die ange­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­se dürfen im Hinblick auf die geschäft­li­chen Ver­hält­nis­se des Unter­neh­mens nicht irre­ge­führt werden. Es muss hierbei keine Täu­schungs- bzw. Irre­füh­rungs­ab­sicht vor­lie­gen, sondern maß­geb­lich ist allein die Gefahr der Irre­füh­rung bzw. Täu­schung. Das Fir­men­buch­ge­richt beschränkt sich bei dieser Prüfung auf das, was ihm selbst ersicht­lich, d.h. erkenn­bar, ist. Umfang­rei­che Erhe­bun­gen werden dabei nicht durchgeführt.

Die Firma im Falle eines Unternehmensüberganges

Bei Über­tra­gung eines Unter­neh­mens auf einen Rechts­nach­fol­ger darf die bis­he­ri­ge Firma fort­ge­führt werden. Vor­aus­set­zung ist die aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des bis­he­ri­gen Unter­neh­mers bzw. dessen Erben. Ein das Nach­fol­ge­ver­hält­nis andeu­ten­der Zusatz darf in den Fir­men­wort­laut auf­ge­nom­men werden. Das Recht auf Fir­men­fort­füh­rung besteht ent­spre­chend auch bei Pacht, Nieß­brauch und ähn­li­chen Rechtsverhältnissen.

Weitere Fälle der Firmenfortführung

Fir­men­fort­füh­rung ist auch bei einem Gesell­schaf­ter­wech­sel und im Fall von Umgrün­dun­gen möglich.

In allen Fällen der Fir­men­fort­füh­rung ist jedoch zu beachten, dass der Rechts­form­zu­satz immer der tat­säch­li­chen Rechts­form ent­spre­chen muss.

Der Grund­satz der Unternehmensbindung

Die Firma ist immer mit dem ent­spre­chen­den Unter­neh­men ver­bun­den. Die Firma allein kann daher nicht über­tra­gen werden. Ohne Unter­neh­men kann auch die Firma nicht wei­ter­be­stehen und ist zu löschen.

Wie kann ich meine Firma schützen?

Wie oben aus­ge­führt müssen Firmen bestimm­te grund­le­gen­de Erfor­der­nis­se auf­wei­sen, um über­haupt im Fir­men­buch ein­ge­tra­gen zu werden. Insofern besteht von Amts wegen ein grober Fir­men­schutz. Das Fir­men­buch­ge­richt ist im Fall von unbe­fug­tem Fir­men­ge­brauch ferner zum Ein­schrei­ten und allen­falls zur Ver­hän­gung von Zwangs­stra­fen ver­pflich­tet. Auf zivil­recht­li­cher Ebene bestehen ins­be­son­de­re folgende Mög­lich­kei­ten des Schutzes der eigenen Firma (ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit der recht­li­chen Optionen):

  • Unter­las­sungs­an­spruch nach § 37 UGB,
  • Namens­schutz gemäß § 43 ABGB,
  • Ansprü­che nach dem Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG),
  • Im Falle eines Ver­schul­dens bestehen regel­mä­ßig Schadenersatzansprüche.

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