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Artikel zum Thema: Unternehmensrecht

COVID-19-Ver­lus­ter­satz für unge­deck­te Fixkosten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2021 

Diese weitere Maßnahme zur Abfe­de­rung der Beein­träch­ti­gun­gen durch die Corona-Krise (sowie zur Erhal­tung der Zah­lungs­fä­hig­keit und zur Über­brü­ckung von Liqui­di­täts­schwie­rig­kei­ten) sieht — dem Namen ent­spre­chend — einen Ersatz von Ver­lus­ten vor, welche zwischen 16. Sep­tem­ber 2020 und 30. Juni 2021 anfallen. Konkret können bis zu 10 Betrach­tungs­zeit­räu­me bzw. Monate inner­halb dieses Zeit­raums gewählt werden. Die Betrach­tungs­zeit­räu­me müssen zeitlich zusam­men­hän­gen, wobei eine Lücke aufgrund der Inan­spruch­nah­me des (Lockdown)-Umsatzersatzes zulässig ist. Der Ver­lus­ter­satz — die maximale För­der­sum­me beträgt 3 Mio. € pro Unter­neh­men — kann ab einem Umsatz­aus­fall von 30% bean­tragt werden und muss ins­ge­samt min­des­tens 500 € aus­ma­chen. Für die Ermitt­lung des Umsatz­aus­falls ist auf die für die Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er­ver­an­la­gung maß­ge­ben­den Waren- und Leis­tungs­er­lö­se abzu­stel­len. Grund­sätz­lich berech­net sich der Umsatz­aus­fall aus der Dif­fe­renz zwischen der Summe der Umsätze in den antrags­ge­gen­ständ­li­chen Betrach­tungs­zeit­räu­men (maximal 10 Betrach­tungs­zeit­räu­me; z.B. darunter Oktober 2020) und der Summe der Umsätze der jeweils als Ver­gleichs­zeit­räu­me her­an­ge­zo­ge­nen Monate des Jahres 2019.

Die Bean­tra­gung ist bereits seit 16. Dezember 2020 möglich und führt je nach Unter­neh­mens­grö­ße zu unter­schied­li­chen Kon­se­quen­zen. Große und mittlere Unter­neh­men (50 oder mehr Mit­ar­bei­ter und Jah­res­um­satz oder Bilanz­sum­me größer als 10 Mio. €) erhalten bis zu 70% ihres “Ver­lus­tes” des Betrach­tungs­zeit­raums — zur Ermitt­lung dieser Bemes­sungs­grund­la­ge siehe weiter unten. KMUs (mit bis zu 49 Mit­ar­bei­ter und Jah­res­um­satz oder Bilanz­sum­me kleiner 10 Mio. €) erhalten bis zu 90% ihres Ver­lus­tes des Betrach­tungs­zeit­raums. Das antrag­stel­len­de Unter­neh­men muss eine Vielzahl an Anfor­de­run­gen erfüllen. Neben Sitz oder Betriebs­stät­te und ope­ra­ti­ver Tätig­keit in Öster­reich darf etwa auch kein grobes Fehl­ver­hal­ten in der Ver­gan­gen­heit vor­lie­gen (z.B. darf keine rechts­kräf­ti­ge Finanz­stra­fe oder Ver­bands­geld­bu­ße von mehr als 10.000 € über Antrag­stel­ler oder dessen geschäfts­füh­ren­de Organe aufgrund von Vorsatz in den letzten 5 Jahren verhängt worden sein). Aus­ge­schlos­sen vom Ver­lus­ter­satz sind übrigens neu gegrün­de­te Unter­neh­men, die vor dem 16. Sep­tem­ber 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Im Detail sind Ablauf und Berech­nung des Ver­lus­ter­sat­zes durchaus komplex. Die Antrag­stel­lung für den Ver­lus­ter­satz an die COFAG muss über einen Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder Bilanz­buch­hal­ter erfolgen, wobei bis zu 1.000 € ver­lus­ter­hö­hend ange­rech­net werden können, wenn ein Ver­lus­ter­satz bis maximal 36.000 € erwartet wird. Der zu erset­zen­de Verlust ist — jeweils auf den Betrach­tungs­zeit­raum bezogen — grund­sätz­lich die Dif­fe­renz zwischen den Erträgen und den unmit­tel­bar bzw. mit­tel­bar zusam­men­hän­gen­den Auf­wen­dun­gen des Unter­neh­mens. Die Erträge beinhal­ten Umsätze aus Waren- und Leis­tungs­er­lö­sen, Bestands­ver­än­de­run­gen, akti­vier­te Eigen­leis­tun­gen und sonstige betrieb­li­che Erträge (mit Ausnahme jener aus dem Abgang von Anla­ge­ver­mö­gen). Die Auf­wen­dun­gen umfassen abzugs­fä­hi­ge Betriebs­aus­ga­ben gem. EStG bzw. KStG; davon aus­ge­nom­men sind außer­plan­mä­ßi­ge Abschrei­bun­gen von Anla­ge­ver­mö­gen und Auf­wen­dun­gen aus dem Abgang von Anla­ge­ver­mö­gen. Der den Zins­er­trag über­stei­gen­de ‑aufwand zählt auch zu den Auf­wen­dun­gen, soweit er nicht (ver­hält­nis­mä­ßig) auf die Finan­zie­rung von Finanz­an­la­ge­ver­mö­gen zurück­zu­füh­ren ist. Der so ermit­tel­te Verlust ist gege­be­nen­falls noch um weitere Posten wie z.B. Zuschüs­se i.Z.m. Kurz­ar­beit oder Zuwen­dun­gen von Gebiets­kör­per­schaf­ten, die aufgrund der COVID-19-Krise geleis­tet wurden, zu kürzen.

Die Aus­zah­lung des Ver­lus­ter­sat­zes erfolgt in zwei Tranchen. Die erste Tranche umfasst 70% des vor­aus­sicht­li­chen Ver­lus­ter­sat­zes und muss bis 30.6.2021 bean­tragt werden. Die Schät­zung des Ver­lus­tes im Rahmen der Pro­gno­se­rech­nung für die erste Tranche kann in pau­scha­lier­ter Form auf Vor­jah­res­da­ten sowie auf Daten aus dem unter­neh­mens­recht­li­chen Rech­nungs­we­sen basieren. Die zweite Tranche zwecks Aus­zah­lung des noch nicht aus­be­zahl­ten Ver­lus­ter­sat­zes kann ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 bean­tragt werden. Bei der Antrag­stel­lung für die zweite Tranche müssen gege­be­nen­falls auch inhalt­li­che Kor­rek­tu­ren zum Erst­an­trag sowie eine End­ab­rech­nung (basie­rend auf tat­säch­li­chen Werten) vor­ge­nom­men werden.

Damit es zu keiner Über­för­de­rung kommt, kann der Ver­lus­ter­satz grund­sätz­lich nicht für jene Zeit­räu­me bezogen werden, für welche bereits Lockdown-Umsatz­er­satz bzw. Fix­kos­ten­zu­schuss II (800.000) gewährt wird. Ein Umstieg vom Fix­kos­ten­zu­schuss II (800.000) auf den Ver­lus­ter­satz ist einmalig möglich. Die Kom­bi­na­ti­on aus Ver­lus­ter­satz und Lockdown-Umsatz­er­satz ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen jedoch denkbar.

Der Lockdown-Umsatz­er­satz für den Zeitraum ab 7. Dezember 2020 kann übrigens bis 20. Jänner 2021 (zuvor galt der 15. Jänner 2021 als Frist) bean­tragt werden.

Bild: © Adobe Stock — patpitchaya