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Artikel zum Thema: Urlaubsersatzleistung

Der Dienst­leis­tungs­scheck (DLS) im Arbeits‑, Sozi­al­ver­si­che­rungs- und Steuerrecht


März 2006 

Der DLS macht aus Schwarz­ar­bei­tern — mit Arbeits­markt­zu­gang — in privaten Haus­hal­ten legale Arbeit­neh­mer, die unfall­pflicht­ver­si­chert sind. Damit ist für den Arbeit­ge­ber das Unfall­ri­si­ko von Haus­ge­hil­fen, welches sehr teuer kommen kann, gebannt und letztere haben die Mög­lich­keit zu einer mode­ra­ten Prämie von € 47,01 p.m. (für 2006) frei­wil­lig zu einer Kranken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung zu kommen.

:: Arbeits­recht­li­che Grundlagen

Der DLS dient ab 1. Jänner 2006 zur Ent­loh­nung für auf einen Monat befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se (Ket­ten­ver­trä­ge sind aber zulässig) zur Erbrin­gung von ein­fa­chen haus­halts­ty­pi­schen Dienst­leis­tun­gen in Pri­vat­haus­hal­ten. Für in Betrie­ben gering­fü­gig Beschäf­tig­te ist er nicht zulässig.
Vor erst­ma­li­ger Inan­spruch­nah­me des DLS ist ein Beiblatt betref­fend Arbeit­ge­ber- und Arbeit­neh­mer­da­ten aus­zu­fül­len und an die SVA ein­zu­sen­den.
DLS sind erhält­lich beim Kom­pe­tenz­zen­trum der VA für Eisen­bah­nen und Bergbau (Tel.Nr: 0810 555 666) in Trafiken und Post­äm­tern. Vom Arbeit­neh­mer ist er bei der GKK ein­zu­rei­chen und wird an diesen per Bank- oder Post­an­wei­sung aus­be­zahlt. Der Stun­den­lohn inkl. aller Zuschlä­ge darf nicht unter dem Min­dest­stun­den­lohn liegen. Dieser ori­en­tiert sich nach der Art der Leistung (z.B. Rei­ni­gung, Haus­halts­hil­fe mit Kochen, Kin­der­be­treu­ung etc.) und ist je nach Bun­des­land unter­schied­lich hoch (zu erfragen unter o.a. Tel.Nr.)
Bei Beschäf­ti­gung einer nicht arbeits­be­rech­tig­ten Person erfolgt zunächst eine Ermah­nung, im Wie­der­ho­lungs­fall droht eine Geld­stra­fe bis € 200,-.

:: Sozi­al­ver­si­che­rung

Liegt der Monats­be­zug unter der für den DLS geson­dert fest­ge­leg­ten Gering­fü­gig­keits­gren­ze von € 456,38 p.m., ist damit nur die Unfall­ver­si­che­rungs­pflicht auto­ma­tisch ver­bun­den. Der Arbeit­neh­mer kann aber zur Kranken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung optieren und hat dann aus eigenen Mitteln einen Beitrag von € 47,01 p.m. (für 2006) zu bezahlen. Bei Beschäf­ti­gung von mehreren Arbeit­neh­mern beträgt die 1,5‑fache Grenze für die Vor­schrei­bung der mit 16,4% pau­scha­lier­ten Dienst­ge­ber­ab­ga­be € 684,58 p.m. Die von der üblichen Gering­fü­gig­keits­gren­ze (2006: € 333,16) abwei­chen­de Höhe ist damit begrün­det, dass beim DLS die Urlaubs­er­satz­leis­tung und die antei­li­ge Son­der­zah­lung abge­gol­ten sind. Beiträge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung und Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se fallen nicht an.
Bestehen mehrere Arbeits­ver­hält­nis­se, die mit DLS entlohnt werden und über­schrei­ten die monat­li­chen Aus­zah­lun­gen den Betrag von € 456,38, entsteht volle Ver­si­che­rungs­pflicht und dem Arbeit­neh­mer werden 14,7% Beiträge für KV und PV vor­ge­schrie­ben. Da aber nicht der Leis­tungs­zeit­raum, sondern der Zufluss des Geldes maß­geb­lich ist, kann die Höhe des Betrages durch ent­spre­chen­de zeit­ver­scho­be­ne Ein­rei­chung des DLS bei der GKK gesteu­ert werden.
Die aus­zah­len­de GKK stellt bis 31. Jänner des Fol­ge­jah­res einen Lohn­zet­tel aus, der an das Finanz­amt über­mit­telt wird.

:: Steu­er­recht

Die Ein­künf­te aus dem DLS sind grund­sätz­lich Ein­künf­te aus nicht selb­stän­di­ger Arbeit, von denen 6/7 laufende und 1/7 sonstige Bezüge (bis € 2 000,- mit 6% besteu­ert) dar­stel­len. Diese Ein­künf­te sind aber bis € 10.900,- p.a. steu­er­frei, können aber auf den Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag des (Ehe-) Partners Aus­wir­kung haben. Über­schrei­ten diese Ein­künf­te € 2.200,- ohne Kind und € 6.000,- mit Kindern, entfällt der Alleinverdienerabsetzbetrag.

Zu einer Pflicht­ver­an­la­gung kommt es, wenn:

  • Die Ein­künf­te € 10.900,- p.a. übersteigen
  • Zeit­wei­se oder gleich­zei­tig Ein­künf­te aus einem normalen Dienst­ver­hält­nis vorliegen.
  • Andere Ein­künf­te (Ver­mie­tung, Gewer­be­be­trieb etc.) über € 730,- bezogen werden.

:: Schluss­be­mer­kung

Das DLSG mit seinen Aus­wir­kun­gen auf das Arbeits‑, Sozi­al­ver­si­che­rungs- und Steu­er­recht ist leider nicht so unkom­pli­ziert aus­ge­fal­len, wie es ursprüng­lich ange­kün­digt worden ist. Für die betrof­fe­nen Personen steht es aber sehr wohl dafür, sich damit aus­ein­an­der zu setzen, weil es für beide Ver­trags­part­ner Vorteile bringen kann. Das BMWA hat die Ser­vice­te­le­fon­num­mer 0810 555 666 ein­ge­rich­tet, sowie eine aus­führ­li­che Bro­schü­re auf­ge­legt. Zu den steu­er­li­chen Aspekten hat das BMF eine Infor­ma­ti­on in seiner Homepage veröffentlicht.

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