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Artikel zum Thema: Urlaubsersatzleistung

Der freie Dienst­ver­trag — Arbeits‑, Sozi­al­ver­si­che­rungs- und Steuerrecht

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2009 

Begriff des freien Dienstvertrages

§ 4 Abs 4 All­ge­mei­nes Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz (ASVG) defi­niert den Begriff des freien Dienstnehmers:

  • Jemand ver­pflich­tet sich für bestimm­te oder unbe­stimm­te Zeit (Dau­er­schuld­ver­hält­nis) zur Erbrin­gung von Dienstleistungen
  • für einen qua­li­fi­zier­ten Dienstgeber
  • gegen Entgelt,
  • die Dienst­leis­tun­gen werden im Wesent­li­chen per­sön­lich erbracht und
  • der freie Dienst­neh­mer verfügt über keine wesent­li­chen eigenen Betriebsmittel.

Das Kri­te­ri­um des Dau­er­schuld­ver­hält­nis­ses (Ver­pflich­tung zu einem Wirken, nicht zu einem Werk) grenzt den freien Dienst­ver­trag vom Werk­ver­trag ab (siehe Ausgabe 20: Abgren­zung Dienst­ver­trag — freier Dienst­ver­trag — Werk­ver­trag). Ein “qua­li­fi­zier­ter Dienst­ge­ber” kann nur jemand sein, der den freien Dienst­neh­mer im Rahmen seines Geschäfts­be­trie­bes, seiner Gewer­be­be­rech­ti­gung, seiner berufs­recht­li­chen Befugnis oder seines sta­tu­ten­mä­ßi­gen Wir­kungs­be­rei­ches (Verein) einsetzt. Ferner kann ein freier Dienst­neh­mer für eine Gebiets­kör­per­schaft (Bund, Land, Gemeinde) oder eine sonstige juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts / die von dieser juris­ti­schen Person ver­wal­te­ten Betriebe, Anstal­ten, Stif­tun­gen und Fonds tätig sein. Eine Pri­vat­per­son kann keinen freien Dienst­neh­mer beschäf­ti­gen. Im Gegen­satz zum echten Dienst­neh­mer darf sich der freie Dienst­neh­mer bei Erbrin­gung der Dienst­leis­tung grund­sätz­lich ver­tre­ten lassen. Er kann auch Hilfs­per­so­nen bei­zie­hen. Der Mangel an wesent­li­chen eigenen Betriebs­mit­teln unter­schei­det ihn wiederum vom Werkvertragsnehmer.

Ein freier Dienst­ver­trag liegt kei­nes­falls bei fol­gen­den Personen vor:

  • Personen, die bereits nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG bzw. nach § 2 Abs 1 und 2 FSVG ver­si­chert sind,
  • Personen, die eine (Neben-) Tätig­keit nach § 19 Abs 1 Z 1 lit f B‑KUVG ausüben,
  • Personen, die eine Tätig­keit ausüben, welche die Pflicht­mit­glied­schaft zu einer Kammer der freien Berufe begrün­det und
  • Kunst­schaf­fen­de, ins­be­son­de­re Künstler im Sinne des § 2 Abs 1 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz.

Arbeits­recht

Welche arbeits­recht­li­chen Bestim­mun­gen gelten für freie Dienstnehmer?

Freie Dienst­neh­mer sind keine Arbeit­neh­mer, sondern arbeit­neh­mer­ähn­li­che Personen. Dennoch unter­lie­gen sie etwa dem Aus­län­der­be­schäf­ti­gungs­ge­setz und sind jeden­falls in die betrieb­li­che Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge ein­zu­be­zie­hen. Sie haften außerdem wie echte Dienstnehmer. 

Kann der freie Dienst­neh­mer Urlaub nehmen?

Grund­sätz­lich besteht für den freien Dienst­neh­mer kein gesetz­li­cher Anspruch auf bezahl­ten Urlaub bzw. auf eine Urlaubs­er­satz­leis­tung. Dies müsste im Ein­zel­fall indi­vi­du­ell zwischen Dienst­ge­ber und freiem Dienst­neh­mer ver­ein­bart werden.

Können Son­der­zah­lun­gen ver­ein­bart werden?

Kol­lek­tiv­ver­trä­ge sind auf freie Dienst­neh­mer nicht anzu­wen­den. Son­der­zah­lun­gen können aber indi­vi­du­ell ver­ein­bart werden. Zu beachten ist jedoch erstens, dass dies mög­li­cher­wei­se eine Umqua­li­fi­zie­rung in ein echtes Dienst­ver­hält­nis zur Folge haben kann und dass zweitens Weih­nachts­re­mu­ne­ra­ti­on und Urlaubs­zu­schuss bei freien Dienst­neh­mern nicht begüns­tigt besteu­ert werden.

Besteht die Ver­pflich­tung zur Aus­hän­di­gung eines Dienstzettels?

Gemäß § 1164a ABGB hat der Dienst­ge­ber dem freien Dienst­neh­mer unver­züg­lich nach dessen Arbeits­be­ginn eine schrift­li­che Auf­zeich­nung über die wesent­li­chen Rechte und Pflich­ten aus dem freien Dienst­ver­trag (= Dienst­zet­tel) aus­zu­hän­di­gen. Welche Angaben dieser Dienst­zet­tel zu ent­hal­ten hat, ist eben­falls in § 1164a ABGB geregelt.

Betriebs­rat

Ein freier Dienst­neh­mer ist weder aktiv noch passiv wahl­be­rech­tigt, er wird nicht vom Betriebs­rat vertreten.

Wie ist ein freier Dienst­ver­trag zu beenden?

Die Been­di­gung des freien Dienst­ver­tra­ges bestimmt sich nach den §§ 1159 ff ABGB. Möglich sind demnach eine Kün­di­gung oder eine vor­zei­ti­ge Auf­lö­sung aus wich­ti­gem Grund. Es bestehen dabei sehr unter­schied­li­che Fristen, je nachdem, ob Dienste höherer Art (wie Ange­stell­te) vor­lie­gen, in welcher Form das Entgelt ver­ein­bart wurde und wie lange das Dienst­ver­hält­nis bereits gedauert hat. Es ist jedoch auch möglich wesent­lich kürzere Kün­di­gungs­fris­ten ver­trag­lich zu ver­ein­ba­ren. Nach der Recht­spre­chung des Obersten Gerichts­ho­fes kann ein freier Dienst­neh­mer Anspruch auf Kün­di­gungs­ent­schä­di­gung haben. Dies ist dann der Fall, wenn das Dienst­ver­hält­nis ohne wich­ti­gen Grund vor­zei­tig auf­ge­löst wurde bzw. eine frist­wid­ri­ge Kün­di­gung erfolgte. Da ein freier Dienst­neh­mer nicht vom Betriebs­rat ver­tre­ten wird, muss dieser bei einer Kün­di­gung auch nicht ver­stän­digt werden.

Sozi­al­ver­si­che­rung

Welche Mel­de­pflich­ten des Arbeit­ge­bers bestehen beim freien Dienstvertrag?

Der freie Dienst­neh­mer ist ebenso wie der echte Dienst­neh­mer beim zustän­di­gen Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger an- und abzumelden.

Hat ein freier Dienst­neh­mer Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krankheitsfall?

Gegen­über dem Dienst­ge­ber besteht grund­sätz­lich kein Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung. Ab dem vierten Tag der Arbeits­un­fä­hig­keit besteht jedoch Anspruch auf Kran­ken­geld gegen­über dem Krankenversicherungsträger.

Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung

Ein freier Dienst­neh­mer ist ver­pflich­tend arbeitslosenversichert.

Steu­er­recht

Fallen bei einem freien Dienst­neh­mer Lohn­ne­ben­kos­ten / Lohn­steu­er an?

Ab 1.1.2010 muss der Auf­trag­ge­ber für freie Dienst­neh­mer sowohl die 3%ige Kom­mu­nal­steu­er als auch den 4,5%igen Dienst­ge­ber­bei­trag (DB) ent­rich­ten. Falls der Auf­trag­ge­ber Mitglied der Wirt­schafts­kam­mer ist, fällt auch der Zuschlag zum DB an. Hin­ter­grund dieser Regelung, die eine Ver­teue­rung bei den Lohn­ne­ben­kos­ten von circa 8% bewirkt, ist es, eine Gleich­stel­lung zwischen echten und freien Dienst­neh­mern her­zu­stel­len. Freien Dienst­neh­mern steht nämlich ab 2010 – wie allen Selb­stän­di­gen – der 13%ige Gewinn­frei­be­trag offen, der eine der Sech­s­tel­be­güns­ti­gung bei echten Dienst­neh­mern ent­spre­chen­de (vor­teil­haf­te) Steu­er­be­las­tung bewirken soll. Die Ein­be­zie­hung in den DB und in die Kom­mu­nal­steu­er soll damit eine unge­recht­fer­tig­te Bevor­zu­gung der freien Dienst­neh­mer verhindern.

§ 109a-Mit­tei­lung

Der Auf­trag­ge­ber eines freien Dienst­neh­mers hat dem Finanz­amt bestimm­te Infor­ma­tio­nen über das freie Dienst­ver­hält­nis elek­tro­nisch zu über­mit­teln. Zustän­dig ist das Finanz­amt, das für die Erhebung der Umsatz­steu­er des Auf­trag­ge­bers zustän­dig ist bzw. zustän­dig wäre. Die Mit­tei­lung kann unter­blei­ben, wenn das Entgelt des freien Dienst­neh­mers im Kalen­der­jahr inklu­si­ve Rei­se­kos­ten­er­sät­ze nicht mehr als EUR 900,- und das Entgelt inklu­si­ve Rei­se­kos­ten­er­sät­ze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,- beträgt.

Ein­kom­men­steu­er aus Sicht des freien DN?

Ein freier Dienst­neh­mer bezieht entweder Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit oder aus Gewer­be­be­trieb und hat die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung selbst abzugeben.

Der freie Dienst­neh­mer und die Umsatzsteuer

Ein freier Dienst­neh­mer ist Unter­neh­mer im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes (UStG). Wird daher die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze von EUR 30.000,- pro Jahr über­schrit­ten, besteht für den freien Dienst­neh­mer die Ver­pflich­tung, Umsatz­steu­er aus­zu­wei­sen. Er hat das Recht zum Vorsteuerabzug.

Mögliche Kon­se­quen­zen einer falschen Einstufung

Die Ein­stu­fung, welche Beschäf­ti­gungs­form gegeben ist, obliegt in erster Linie dem Dienst­ge­ber. Wird die falsche Ein­stu­fung gewählt, könnte der freie Dienst­neh­mer nach­träg­lich arbeits­recht­li­che Ansprü­che geltend machen. Zudem gibt es die Gemein­sa­me Prüfung lohn­ab­hän­gi­ger Abgaben (GPLA) durch die Gebiets­kran­ken­kas­se, das Finanz­amt oder die Gemeinde. Diese könnten Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, Lohn­steu­er sowie Lohn­ne­ben­kos­ten nachfordern. 

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