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Artikel zum Thema: Verfassungsgerichtshof

Schaum­wein­steu­er nicht verfassungswidrig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2015 

Für Sekt­pro­du­zen­ten ent­täu­schend ist das vom BFG beim Ver­fas­sungs­ge­richts­hof (VfGH) ange­reg­te Gesetz­prü­fungs­ver­fah­ren zur mit dem Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 wie­der­ein­ge­führ­ten Schaum­wein­steu­er von 100 € je Hek­to­li­ter aus­ge­gan­gen. Die Zweifel des BFG hin­sicht­lich einer Ver­let­zung des Gleich­heits­grund­sat­zes, dass zwar Sekt, nicht aber Prosecco oder Friz­zan­te, der Steuer unter­lie­gen, wurden vom VfGH nicht geteilt. Nach Auf­fas­sung des VfGH (GZ G 28/2015–12, G 175/2015–10 vom 18.6.2015) findet eine solche Besteue­rungs­maß­nah­me schon für sich betrach­tet darin ihre Recht­fer­ti­gung, dass sie auf die Belas­tung der Ein­kom­mens­ver­wen­dung für ein nicht exis­ten­zi­el­les Ver­brauchs­gut abzielt. Ob es Sub­sti­tu­ti­ons­ef­fek­te hin zu nicht der Steuer unter­lie­gen­den Pro­duk­ten (stiller Wein oder Perlwein) gibt, ent­schei­det sich nach Ansicht des Höchst­ge­rich­tes nicht allein nach steu­er­li­chen Gründen. Die Belas­tungs­kon­zep­ti­on der Schaum­wein­steu­er zielt nicht auf eine gleich­mä­ßi­ge (pro­por­tio­na­le) Belas­tung der Ein­kom­mens­ver­wen­dung des Kon­su­men­ten, sondern als Men­gen­steu­er auf die gleiche Belas­tung her­ge­stell­ter Mengen ab. Eine Men­gen­steu­er, die jeden her­ge­stell­ten Hek­to­li­ter Schaum­wein gleich besteu­ert, ist damit aber nicht schon allein wegen der unter­schied­li­chen rela­ti­ven Preis­ef­fek­te unsachlich.

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