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Artikel zum Thema: Verfassungswidrigkeit

Kam­mer­um­la­gen nun auch vom VwGH bestätigt

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2011 

Schon seit geraumer Zeit gibt es Bestre­bun­gen, die Kam­mer­um­la­gen als uni­ons­rechts­wid­rig bzw. als ver­fas­sungs­wid­rig abstem­peln zu lassen und somit einen für manche Unter­neh­men nicht unbe­deu­ten­den Kos­ten­fak­tor zu besei­ti­gen. Nachdem sich bereits EuGH, VfGH und UFS mit der Thematik beschäf­tigt haben, war nun auch der VwGH an der Reihe. Durch Grund­um­la­ge, Kam­mer­um­la­ge 1 (KU 1) und Kam­mer­um­la­ge 2 (KU 2), zu deren Bezah­lung grund­sätz­lich alle Mit­glie­der der Wirt­schafts­kam­mer Öster­reich (WKO) ver­pflich­tet sind, erfolgt auch die Finan­zie­rung diverser Dienst­leis­tun­gen der WKO. Darunter fallen einer­seits die Ver­tre­tung wirt­schaft­li­cher und recht­li­cher Inter­es­sen ihrer Mit­glie­der wie auch die Infor­ma­ti­on und Beratung bei arbeits- und sozi­al­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten (z.B. auch durch die zahl­rei­chen Außen­han­dels­stel­len der WKO).

Die KU 1 beläuft sich auf 0,3% der Summe aus in Rechnung gestellt bekom­me­ner Umsatz­steu­er, geschul­de­ter Ein­fuhr­um­satz­steu­er bzw. Erwerbs­steu­er sowie im Sinne des Reverse-Charge-Systems über­ge­gan­ge­ner Umsatz­steu­er­schuld. Sofern Eigen­ver­brauch oder eine Geschäfts­ver­äu­ße­rung vor­lie­gen, ist die damit zusam­men­hän­gen­de Umsatz­steu­er nicht in die BMGL für die KU 1 ein­zu­be­zie­hen. Werden Dienst­neh­mer beschäf­tigt, so fällt grund­sätz­lich auch die KU 2 an, welche sich an den im Kalen­der­mo­nat aus­ge­zahl­ten Brut­to­löh­nen ori­en­tiert. Bemes­sungs­grund­la­ge ist der Zuschlag zum Dienst­ge­ber­bei­trag. Eine Ausnahme von der Kam­mer­um­la­ge­pflicht besteht für jene Mit­glie­der, deren steu­er­ba­re Umsätze die Frei­gren­ze von 150.000 € im Kalen­der­jahr nicht übersteigen.

Gegen die KU 1 wurde nun vor­ge­bracht, dass sie gegen Uni­ons­recht verstoße, da ein Teil der Vor­steu­er zum Kos­ten­fak­tor wird. Der VwGH hat sich in seiner Ent­schei­dung vom 28.4.2011 (GZ 2009/15/0172) jedoch früheren EuGH- und VfGH-Ent­schei­dun­gen ange­schlos­sen und hat weder Uni­ons­rechts- noch Ver­fas­sungs­wid­rig­keit fest­ge­stellt. Eine Abgabe mit den Merk­ma­len der KU 1 steht demnach nicht dem Recht auf Vor­steu­er­ab­zug entgegen. Ebenso wenig ist der Umstand, dass früher die Umsätze und nun die Vor­steu­ern als BMGL für die KU 1 her­an­ge­zo­gen werden, in irgend­ei­ner Weise bedenk­lich. Auch das Vor­lie­gen der Frei­gren­ze von 150.000 € und der Umstand, dass das Vor­steu­er­aus­maß typi­scher­wei­se auch von der Branche abhängt (so fällt regel­mä­ßig mehr KU 1 an, wenn das Unter­neh­men in großem Ausmaß Waren und Dienst­leis­tun­gen zukauft), haben beim VwGH keine gleich­heits­recht­li­chen Bedenken geweckt. Mit Frei­gren­zen und grö­ßen­ab­hän­gi­gen Abgaben geht einher, dass manche Unter­neh­men gar keine KU 1 zu ent­rich­ten haben und andere gleich­sam für diese Unter­neh­men mit­zah­len. Der Tat­be­stand des Bei­hil­fen­ver­bots ist dadurch aller­dings nicht erfüllt, da nach stän­di­ger Recht­spre­chung des EuGH die Befrei­ung anderer Unter­neh­men keine staat­li­che Beihilfe dar­stellt, welche dazu führt, sich selbst der Zahlung dieser Abgabe ent­zie­hen zu können. In seiner zweiten Ent­schei­dung zur Kam­mer­um­la­ge vom 31.5.2011 (GZ 2009/15/0169) hat der VwGH wiederum keine Bedenken bzgl. der KU 2 erkennen können. Die Beschwer­de hatte sich neben einem Verstoß gegen die Nie­der­las­sungs­frei­heit auch auf einen Verstoß gegen das Bei­hil­fen­ver­bot gestützt.

Somit ist nach vielen Jahren klar, dass die Ein­he­bung der Kam­mer­um­la­gen ord­nungs­ge­mäß ist und weder Verstöße gegen Unions- noch Ver­fas­sungs­recht vor­lie­gen. Da der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof die Ein­ho­lung einer (weiteren) Vor­ab­ent­schei­dung durch den EuGH abge­lehnt hat, sind nun alle Instan­zen­zü­ge aus­ge­schöpft – die Kam­mer­um­la­gen­pflicht bleibt bestehen. 

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