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Artikel zum Thema: Verfassungswidrigkeit

Repa­ra­tur der Grund­er­werb­steu­er im Natio­nal­rat beschlossen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

Juni 2014 

Wie in der KI 05/14 berich­tet beab­sich­tigt der Gesetz­ge­ber mit der Neu­re­ge­lung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes die vom Ver­fas­sungs­ge­richts­hof erkannte Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der bis­he­ri­gen Bestim­mung zu repa­rie­ren. Auf den zuletzt vor­ge­stell­ten Begut­ach­tungs­ent­wurf im Bud­get­be­gleit­ge­setz 2014 folgte die Regie­rungs­vor­la­ge in einem aus­ge­glie­der­ten Geset­zes­ent­wurf, welche nunmehr im Natio­nal­rat beschlos­sen wurde. Der Ver­gleich zwischen Begut­ach­tungs­ent­wurf und der beschlos­se­nen Regie­rungs­vor­la­ge zeigt bedeu­ten­de Ände­run­gen wie z.B. bei der Defi­ni­ti­on des begüns­tig­ten Fami­li­en­krei­ses.

Ein Grund­prin­zip der „GrESt neu“ besteht darin, dass es für die Inan­spruch­nah­me der Begüns­ti­gung in Form des Ein­heits­wer­tes nicht mehr darauf ankommt, ob die Über­tra­gung des Grund­stücks ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich erfolgt. Aus­schlag­ge­bend ist aller­dings, ob die Trans­ak­ti­on inner­halb oder außer­halb des engeren Fami­li­en­ver­bands erfolgt. Im Ver­gleich mit dem Begut­ach­tungs­ent­wurf kam es zu einer Ein­schrän­kung des Kreises der begüns­tig­ten Fami­li­en­mit­glie­der — die Begüns­ti­gung gilt nicht mehr für Geschwis­ter, Nichten, Neffen und Ver­schwä­ger­te, aus­ge­nom­men Schwie­ger­kin­der. Der Kreis der Begüns­tig­ten ent­spricht jenem Per­so­nen­kreis, für den schon bisher der ermä­ßig­te Grund­er­werb­steu­er­satz von 2% anzu­wen­den war, erwei­tert um die Lebens­ge­fähr­ten. Bei einer unent­gelt­li­chen Über­tra­gung (z.B. Erb­schaft) zwischen Geschwis­tern kann also nicht der (drei­fa­che) Ein­heits­wert als Begüns­ti­gung her­an­ge­zo­gen werden – die Bemes­sungs­grund­la­ge bildet daher der gemeine Wert des Grund­stücks und der GrESt-Satz beträgt 3,5%. Inner­halb des Kreises der begüns­tig­ten Fami­li­en­mit­glie­der gilt hingegen grund­sätz­lich der drei­fa­che Ein­heits­wert als Bemes­sungs­grund­la­ge in Ver­bin­dung mit dem GrESt-Satz von 2%. Um die regional unter­schied­li­che Ent­wick­lung der Ein­heits­wer­te aus­zu­glei­chen darf die Bemes­sungs­grund­la­ge (drei­fa­cher Ein­heits­wert) maximal 30% des gemeinen Werts betragen, wobei der gemeine Wert z.B. durch ein Schät­zungs­gut­ach­ten nach­zu­wei­sen ist.

Zu einer Änderung ist es auch hin­sicht­lich des Betriebs­frei­be­trags i.H.v. 365.000 € gekommen. Dieser Frei­be­trag für Unter­neh­mens­über­tra­gun­gen ist wei­ter­hin aus­schließ­lich bei unent­gelt­li­chen Erwerben im engeren Fami­li­en­kreis anwend­bar. Der Begut­ach­tungs­ent­wurf sah hier auch noch die Ein­be­zie­hung von ent­gelt­li­chen Trans­ak­tio­nen vor. Unent­gelt­lich­keit ist gegeben, wenn der drei­fa­che Ein­heits­wert unter­schrit­ten wird. Kann nach­ge­wie­sen werden, dass 30% des gemeinen Werts höher sind als der drei­fa­che Ein­heits­wert, so gilt die höhere Grenze für die Beur­tei­lung der Unent­gelt­lich­keit. Bei der Über­tra­gung land- und forst­wirt­schaft­li­cher Grund­stü­cke bildet ab 1.1.2015 der einfache Ein­heits­wert die Obergrenze.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia