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Artikel zum Thema: Verfassungswidrigkeit

Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Pau­scha­len (5%, 10%, 20%) — Vor­aus­zah­lungs­er­hö­hung ab 2002

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2002 

§ 21 Abs. 5 Z. 2 und 3 EStG ist seit 25.07.2002 bei der Fest­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für Ein­kom­men­steu­er und Kör­per­schaft­steu­er laut Infor­ma­ti­on des BMF vom August 2002 unter Berufung auf das auf­he­ben­de Erkennt­nis VfGH vom 29.09.2002 grund­sätz­lich nicht mehr anzuwenden.

Offene Beru­fun­gen, die sich ledig­lich gegen die pau­scha­le Erhöhung richten und 2001 ergangen sind, sind abzu­wei­sen, während jenen, die sich gegen Vor­aus­zah­lungs­be­schei­de des Jahres 2002 richten, statt­zu­ge­ben ist.

Her­ab­set­zungs­an­trä­ge, die sich auf rechts­kräf­ti­ge Vor­aus­zah­lungs­be­schei­de beziehen, sind abzu­wei­sen, wenn sie ledig­lich mit der VfGH- Ent­schei­dung begrün­det werden. Anders ist es, wenn hierfür eine sach­li­che Begrün­dung (z.B. nied­ri­ge­res Ein­kom­men) vorliegt. 

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia