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Artikel zum Thema: Verlosung

Neue Umsatz­steu­er­tat­be­stän­de für Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit dem Eigen­ver­brauch ab 1. Jänner 2004

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2004 

Infolge Änderung des Umsatz­steu­er­ge­setz­tes betref­fend die Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung kommt es für Sach­zu­wen­dun­gen an Arbeit­neh­mer sowie für Wer­be­ge­schen­ke zu einer Umsatz­steu­er­be­las­tung von bestimm­ten Auf­wen­dun­gen, sofern diese nicht gering­fü­gi­ger Natur sind. Für geplante Wer­be­kam­pa­gnen ab 2004 sind daher even­tu­el­le Zusatz­kos­ten zu kal­ku­lie­ren. Die bisher selb­stän­di­gen Tat­be­stän­de des Nutzungs- und Leis­tungs­ei­gen­ver­brau­ches sind abge­schafft. Ab 1. Jänner 2004 wird der Entnahme-Eigen­ver­brauch einer Lie­fe­rung, der Nutzungs- und Leis­tungs­ei­gen­ver­brauch der sons­ti­gen Leistung gleich­ge­stellt.
Als selbst­stän­di­ger Eigen­ver­brauchs­tat­be­stand bleiben bestehen: Auf­wen­dun­gen, die ein­kom­mens­steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig sind, sowie Aus­lands­auf­wen­dun­gen, welche im Inland nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt hätten. 

Prak­ti­sche Auswirkungen 

Neu sind folgende Umsatzsteuertatbestände:

:: Unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer
Sach­zu­wen­dun­gen an Arbeit­neh­mer (Ent­nah­me­tat­be­stand)
Hier handelt es sich eher um eine text­li­che Neu­fas­sung und weniger um eine mate­ri­el­le Neuerung. Schon bisher lag nämlich Umsatz­steu­er­pflicht vor, wenn die unent­gelt­li­che Zuwen­dung eher im Inter­es­se der Arbeit­neh­mer, als im Inter­es­se des Betrie­bes erfolgte. Laut Geset­zes­text sind Auf­merk­sam­kei­ten — wie bisher — von der Besteue­rung aus­ge­nom­men.

Unent­gelt­li­che Leis­tun­gen an Arbeit­neh­mer (Ver­wen­dungs- und Leis­tungs­ei­gen­ver­brauch)
Sofern nicht ohnedies der Tat­be­stand eines umsatz­steu­er­pflich­ti­gen tau­sch­ähn­li­chen Umsatzes vorliegt, kann es zur Umsatz­steu­er­pflicht aus diesem Titel kommen. Hierher gehören z.B. Kan­ti­nen­um­sät­ze sowie die Über­las­sung eines betrieb­li­chen Kfz, für welches der Vor­steu­er­ab­zug vor­ge­nom­men worden ist, an Arbeit­neh­mer, ferner die Über­las­sung eines betrieb­li­chen Kfz’s mit Chauf­feur an den Arbeit­neh­mer für Pri­vat­fahr­ten. Kleine Auf­merk­sam­kei­ten sind eben­falls umsatzsteuerfrei. 

:: Unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen an Dritte
Hier liegt effektiv eine mate­ri­el­le Neuerung betref­fend eines Umsatz­steu­er­tat­be­stan­des vor, der — wie ein­lei­tend erwähnt — für Wer­be­maß­nah­men zu Zusatz­kos­ten führt. Die erläu­tern­den Bemer­kun­gen führen Bei­spie­le an:

Wer­be­zwe­cke, Ver­kaufs­för­de­rung, Image­pfle­ge, höher­wer­ti­ge Geschen­ke an Geschäfts­freun­de, Sach­spen­den an Vereine, Waren­ab­ga­ben anläss­lich von Preis­aus­schrei­ben, Ver­lo­sun­gen etc. zu Wer­be­zwe­cken. Aus­ge­nom­men sind wiederum Geschen­ke von geringem Wert und die Abgabe von Warenmustern. 

Schluss­be­mer­kung

Während hin­sicht­lich der text­li­chen Neu­fas­sung betref­fend die unent­gelt­li­chen Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer keine gröberen Ände­run­gen zu erwarten sind, wird es beim neuen mate­ri­el­len Tat­be­stand der unent­gelt­li­chen Zuwen­dun­gen an Dritte infolge von Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten zwischen Tausch, Reprä­sen­ta­ti­on und Gra­tis­ab­ga­be sicher zu Pro­ble­men kommen, welche hof­fent­lich ehestens in den Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en geklärt werden.

 

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