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Artikel zum Thema: Verlosung

Ände­run­gen durch den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en — Wartungserlass

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Sep­tem­ber 2008 

Durch den War­tungs­er­lass vom 16.6.2008 haben sich u.a. folgende Ände­run­gen bzw. Klar­stel­lun­gen zur Ver­wal­tungs­pra­xis ergeben.

Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten bei Pauschalierung

Vom Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le bereits abge­deck­te Kosten für Steu­er­be­ra­tung können im Rahmen der Son­der­aus­ga­ben (zusätz­lich) steu­er­lich geltend gemacht werden. Bei Berech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug kann nur der Net­to­be­trag abge­setzt werden.

Preise (Erwei­te­rung der Steuerpflicht)

Lot­te­rie­ge­win­ne, Gewinne aus Preis­aus­schrei­ben, Preise durch den Einsatz von All­ge­mein­wis­sen (z.B. „Mil­lio­nen­show“) sowie Preise, die außer­halb eines Wett­be­wer­bes in Wür­di­gung der Per­sön­lich­keit, einer bestimm­ten Haltung oder eines Lebens­wer­kes gewährt werden, sind wei­ter­hin nicht steu­er­pflich­tig. Hingegen sind Preise von Berufsport­lern, Preis­gel­der für die Teil­nah­me an Unter­hal­tungs­dar­bie­tun­gen (z.B. „Dancing Stars“, „Star­ma­nia“) oder Preise, die nur eigenen Arbei­ter­neh­mern oder Geschäfts­part­nern (wenn auch durch Ver­lo­sung) als Incen­ti­ve zuer­kannt werden, steu­er­pflich­tig. Dies gilt auch wie schon bisher für Preise im Rahmen eines Wett­be­wer­bes für konkrete Ein­zel­leis­tun­gen (z.B. Architekten‑, Literatur‑, Jour­na­lis­ten- oder Filmpreise).

Ver­äu­ße­rung von Frucht­ge­nuss­rech­ten (ab Ver­an­la­gung 2008)

Die Ablöse eines Vor­be­halts­frucht­ge­nuss­rechts im außer­be­trieb­li­chen Bereich führt beim Ablö­se­be­rech­tig­ten grund­sätz­lich nur im Rahmen des Spe­ku­la­ti­ons­tat­be­stan­des zu steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten. Eine (steu­er­pflich­ti­ge) Ver­äu­ße­rung liegt jedoch auch dann vor, wenn die Über­tra­gung des Wirt­schafts­gu­tes (unter Vor­be­halt des Frucht­ge­nus­ses) und die Ablöse des Frucht­ge­nuss­rechts als ein­heit­li­cher Über­tra­gungs­vor­gang anzu­se­hen sind. Ein ein­heit­li­cher Vorgang liegt dann vor, wenn die Ablöse nach dem 31.5.2008 und inner­halb von zehn Jahren nach Über­tra­gung des Wirt­schafts­gu­tes erfolgt und der für die Über­tra­gung des Wirt­schafts­gu­tes und Ablöse des Frucht­ge­nuss­rechts geleis­te­te Betrag ins­ge­samt mehr als 50% des gemeinen Wertes des nicht um den Frucht­ge­nuss ver­min­der­ten Wirt­schafts­gu­tes zum Zeit­punkt der Ablöse des Frucht­ge­nuss­rechts beträgt. Bei einer zum Zeit­punkt der Über­tra­gung bestehen­den min­des­tens 1%igen Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft liegt daher eine steu­er­pflich­ti­ge Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung nach § 31 EStG vor.

Verkauf unter aufschiebender/auflösender Bedin­gung und Spekulationsgeschäft

Der Spe­ku­la­ti­ons­tat­be­stand ist auch bei Verkauf unter auf­schie­ben­der Bedin­gung (z.B. Geneh­mi­gung durch die Grund­ver­kehrs­kom­mis­si­on) erfüllt. Auch ein Ver­trags­ab­schluss unter auf­lö­sen­der Bedin­gung erfüllt den Spe­ku­la­ti­ons­tat­be­stand. Eine spätere Auf­lö­sung infolge des Ein­tritts der Bedin­gung besei­tigt nicht die ursprüng­li­che Anschaffung/Veräußerung. Es liegt vielmehr ein neu­er­li­cher Anschaf­fungs-/Ver­äu­ße­rungs­vor­gang vor.

Grund-und-Boden-Rücklage

Auf Antrag können die stillen Reserven des Grund und Bodens bei Wechsel der Gewinn­ermitt­lungs­art zunächst einer steu­er­frei­en Rücklage zuge­führt werden. Ab der Ver­an­la­gung 2007 ist ein solcher Antrag in der Steu­er­erklä­rung des Jahres des Wechsels der Gewinn­ermitt­lungs­art zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, kann er in einer Steu­er­erklä­rung, die nach Ergehen des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des im Beru­fungs­ver­fah­ren oder in einem wie­der­auf­ge­nom­me­nen Ver­fah­ren ein­ge­reicht wird, nicht mehr nach­ge­holt werden.

Bau­kos­ten­zu­schüs­se an Energieversorgungsunternehmen

Das bei erst­ma­li­ger Her­stel­lung des Anschlus­ses an ein Netz geleis­te­te Netz­zu­tritts­ent­gelt ist zu akti­vie­ren und über die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er verteilt abzu­schrei­ben. Anderes gilt für das ver­rech­ne­te Netz­be­reit­stel­lungs­ent­gelt (Zahlung zur Abgel­tung von Inves­ti­tio­nen in das vor­ge­la­ger­te Netz). Das hier­durch erwor­be­ne Recht unter­liegt nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung keiner Abnut­zung. Eine bis zur Ver­an­la­gung 2007 allen­falls erfolgte Abschrei­bung bleibt unbe­rührt, ab der Ver­an­la­gung 2008 ist eine Abschrei­bung jedoch nicht mehr zulässig.

Abgren­zung unge­brauch­te und gebrauch­te Wirtschaftsgüter

Für die Inan­spruch­nah­me einiger Steu­er­be­güns­ti­gun­gen (z.B. Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne) ist es erfor­der­lich, dass unge­brauch­te Wirt­schafts­gü­ter ange­schafft bzw. her­ge­stellt werden. Ein Wirt­schafts­gut gilt dann als unge­braucht, wenn es im Zeit­punkt der Anschaf­fung noch keinem nut­zungs­be­ding­ten Wert­ver­zehr unter­le­gen ist. Vor­führ­ge­rä­te gelten als gebrauch­te Wirt­schafts­gü­ter, während Aus­stel­lungs­stü­cke oder im Pro­be­be­trieb ein­ge­setz­te Wirt­schafts­gü­ter noch als unge­braucht gelten. Im Falle der Her­stel­lung können sich Abgren­zungs­pro­ble­me ergeben, wenn gebrauch­te Bestand­tei­le ver­wen­det werden. Hier ist von einem unge­brauch­ten Wirt­schafts­gut aus­zu­ge­hen, wenn der Wert­an­teil unge­brauch­ter Bestand­tei­le und der Eigen­leis­tung min­des­tens 75% der Her­stel­lungs­kos­ten beträgt.

Umfang der fiktiven Anschaffungskosten

Eine Klar­stel­lung erhält nun auch Rz 6441. Fiktive Anschaf­fungs­kos­ten (von Bedeu­tung etwa beim unent­gelt­li­chen Erwerb bislang noch nicht ver­mie­te­ter Gebäude) umfassen auch Neben­kos­ten. Als fiktive Neben­kos­ten können nur jene Kosten berück­sich­tigt werden, die bei einem gedach­ten Erwerb jeden­falls ange­fal­len wären. Dazu zählt die Grund­er­werb­steu­er, nicht aber Mak­ler­ge­büh­ren oder Kosten für Inserate. Grund­buchs­ein­tra­gungs­ge­büh­ren, Unter­schrifts­be­glau­bi­gungs­ge­büh­ren usw. sind bei tat­säch­li­chem Anfall in der ent­spre­chen­den Höhe anzusetzen.

Abzug­steu­er bei beschränkt Steuerpflichtigen

Hier kommt es zu Erleich­te­run­gen. Von der Ein­be­hal­tung der Abzug­steu­er kann auch ohne schrift­li­che Erklä­rung des beschränkt Steu­er­pflich­ti­gen Abstand genommen werden, wenn kein Honorar aus­be­zahlt wird, sondern ledig­lich die Rei­se­kos­ten ersetzt bzw. vom Ver­an­stal­ter über­nom­men werden. Vor­aus­set­zung ist weiters, dass beim beschränkt Steu­er­pflich­ti­gen im Falle einer Ver­an­la­gung Betriebs­aus­ga­ben vor­lie­gen würden. Dies wird regel­mä­ßig der Fall sein. n

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