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Artikel zum Thema: Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

BMF-Info zu Ver­rech­nungs­prei­sen veröffentlicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2018 

Seit dem Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­ge­setz (VPDG) ist die stan­dar­di­sier­te Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht bereits für Wirt­schafts­jah­re ab dem 1.1.2016 in Öster­reich ange­kom­men. Die Anfor­de­run­gen an die Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on sind im Detail in der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­ge­setz-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung ent­hal­ten. Der auf Aktion 13 des OECD BEPS-Projekts basie­ren­de drei­tei­li­ge Doku­men­ta­ti­ons­an­satz umfasst Master File, Local File und den län­der­be­zo­ge­nen Bericht (Country-by-Country Report). Das BMF hat Erläu­te­run­gen und Ant­wor­ten zu Zwei­fels­fra­gen in einer Infor­ma­ti­on (BMF-010221/0519-IV/8/2017 vom 4. Dezember 2017) zusam­men­ge­fasst — nach­fol­gend werden aus­ge­wähl­te Themen dargestellt.

Umsatz­gren­ze für den Eintritt in die stan­dar­di­sier­te Dokumentationspflicht

Für den Eintritt in die Pflicht zur Auf­be­rei­tung von Master File bzw. Local File gem. VPDG ist auf die Umsatz­er­lö­se in den zwei vor­an­ge­gan­ge­nen Jahren abzu­stel­len. Wurden in diesen Jahren Umsatz­er­lö­se von mehr als 50 Mio.  € erzielt, kommt es im dritten Jahr zum Eintritt in die Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht — unab­hän­gig von der Höhe der tat­säch­li­chen Umsätze im dritten Jahr. Die BMF-Info betont, dass dabei auf die Umsatz­er­lö­se i.S.d. UGB oder ver­gleich­ba­rer Rech­nungs­le­gungs­grund­sät­ze abzu­stel­len ist (wie auch pro öster­rei­chi­scher “Geschäftseinheit/Unternehmen” ins­ge­samt). An der 50 Mio. € Grenze ändert sich auch nichts, wenn der Konzern ins­ge­samt die 750 Mio. € Schwelle für das Country-by-Country Report­ing über­schrei­tet (kon­so­li­dier­ter Kon­zern­vor­jah­res­um­satz), die oberste Mut­ter­ge­sell­schaft in Öster­reich jedoch Umsatz­er­lö­se von weniger als 50 Mio.  € erzielt. Sie trifft dann im Regel­fall keine Pflicht zur Erstel­lung eines Master Files bzw. Local Files.

Stan­dar­di­sier­te Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on trotz feh­len­der grenz­über­schrei­ten­der Transaktionen

Bei Über­schrei­ten der 50 Mio.  € Schwelle müssen Unter­neh­men auch dann ein Local File bzw. als oberste Mut­ter­ge­sell­schaft ein Master File erstel­len, wenn sie zwar Teil einer mul­ti­na­tio­na­len Unter­neh­mens­grup­pe sind, es aber keine grenz­über­schrei­ten­den kon­zern­in­ter­nen Trans­ak­tio­nen gegeben hat. Aller­dings trifft sie dann nur ein gerin­ge­rer Doku­men­ta­ti­ons­auf­wand, da inner­staat­li­che Trans­ak­tio­nen regel­mä­ßig nicht ins Local File auf­ge­nom­men werden müssen. Die Dar­stel­lung inner­ös­ter­rei­chi­scher Trans­ak­tio­nen im Rahmen der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on kann aber dann Sinn machen, wenn sich dadurch die Ver­rech­nungs­preis-situa­ti­on der Gesell­schaft ins­ge­samt besser erklären lässt. Gleiches gilt, wenn inner­staat­li­che Trans­ak­tio­nen die Vorstufe für grenz­über­schrei­ten­de Trans­ak­tio­nen sind.

Neben der Ver­pflich­tung zur stan­dar­di­sier­ten Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on können öster­rei­chi­sche Unter­neh­men, welche die 50 Mio. € Grenze nicht über­schrei­ten, frei­wil­lig die Vorgaben gem. VPDG bzw. ent­spre­chend der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung befolgen. Bekann­ter­ma­ßen sind Unter­neh­men unter­halb dieser Schwelle ja nicht generell von der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht befreit und müssen ebenso die Fremd­üb­lich­keit ihrer Ver­rech­nungs­prei­se nach­wei­sen können.

Kein fixer Betrag für die Aus­le­gung von “Wesent­lich­keit”

Die öster­rei­chi­schen Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­vor­schrif­ten sehen vor, dass kon­zern­in­ter­ne Trans­ak­tio­nen dann zu doku­men­tie­ren sind, wenn sie “wesent­lich” sind. Der BMF-Info folgend ist dabei nicht auf ein bestimm­tes Trans­ak­ti­ons­vo­lu­men abzu­stel­len, sondern die Wesent­lich­keit ist pro Ein­zel­fall aus dem Gesamt­bild der Umstände abzu­lei­ten. Dabei sind nicht nur quan­ti­ta­ti­ve Kri­te­ri­en zu beachten und es muss mit der Sorgfalt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­füh­rers vor­ge­gan­gen werden. Ver­gleich­ba­res gilt für den ange­mes­se­nen Grad der Detail­liert­heit bei der Auf­be­rei­tung der Verrechnungspreisdokumentation.

Ver­knüp­fung zwischen Jah­res­ab­schluss und Verrechnungspreismethode

Hinter der Anfor­de­rung in der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung betref­fend “Infor­ma­tio­nen und einen Auf­tei­lungs­schlüs­sel, aus denen her­vor­geht, wie die bei der Anwen­dung der Ver­rech­nungs­preis­me­tho­de ver­wen­de­ten Finanz­da­ten mit dem Jah­res­ab­schluss ver­knüpft werden können” liegt die Ver­bin­dung zwischen der zur Anwen­dung kom­men­den Ver­rech­nungs­preis­me­tho­de und dem Jah­res­ab­schluss (Ergeb­nis­si­tua­ti­on der Gesell­schaft). So sollte es z.B. grund­sätz­lich möglich sein, bei Ver­wen­dung der Wie­der­ver­kaufs­preis­me­tho­de die (fremd­üb­li­che) Brut­to­mar­ge im Jah­res­ab­schluss der Gesell­schaft wie­der­zu­fin­den. Mehrere kon­zern­in­ter­ne Trans­ak­tio­nen erfor­dern seg­men­tier­te Zahlen und erschwe­ren den “Link” zwischen Ver­rech­nungs­preis­me­tho­den und Jah­res­ab­schluss üblicherweise.

Mit­tei­lungs­pflicht beim Country-by-Country Report (län­der­be­zo­ge­ner Bericht)

Selbst wenn die oberste Mut­ter­ge­sell­schaft, welche den län­der­be­zo­ge­nen Bericht für die ganze Gruppe erstel­len muss, im Ausland ansässig ist, müssen öster­rei­chi­sche Gesell­schaf­ten jährlich dem Finanz­amt mit­tei­len, welche Gesell­schaft den län­der­be­zo­ge­nen Bericht erstel­len wird. Wesent­lich ist der Stichtag der obersten Mut­ter­ge­sell­schaft (z.B. 31.12.) und nicht der mög­li­cher­wei­se abwei­chen­de Stichtag der öster­rei­chi­schen Gesell­schaft (z.B. 30.6.). Die Mit­tei­lung an das öster­rei­chi­sche Finanz­amt hat spä­tes­tens am letzten Tag des berichts­pflich­ti­gen Wirt­schafts­jah­res zu erfolgen, wobei diese Frist nicht ver­län­ger­bar ist. Seit ein paar Monaten kann diese Mit­tei­lung nicht nur mittels Formular (VPDG 1) erfolgen, sondern auch über Finan­zOn­line. Sofern einzelne Infor­ma­tio­nen in der Mit­tei­lung fehlen oder sich geändert haben, kann inner­halb von 12 Monaten nach Ende des Berichts­wirt­schafts­jah­res eine Kor­rek­tur der Mit­tei­lung im Wege von Finan­zOn­line vor­ge­nom­men werden.

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