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Artikel zum Thema: Verwaltungsgerichtsbarkeit

Ände­run­gen in der Orga­ni­sa­ti­on der Verwaltungsgerichte

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Juli 2012 

Am 15.5.2012 wurde im Natio­nal­rat die Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keits-Novelle 2012 beschlos­sen. Herz­stück der Neu­re­ge­lung ist die Schaf­fung von neun Ver­wal­tungs­ge­rich­ten der Länder sowie von zwei Ver­wal­tungs­ge­rich­ten des Bundes („Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt“ und „Bun­des­fi­nanz­ge­richt“). Der Unab­hän­gi­ge Finanz­se­nat (UFS) wird ab 1.1.2014 zum Ver­wal­tungs­ge­richt des Bundes (Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt).

Damit ver­bun­den sind folgende Aus­wir­kun­gen:

  • Gegen Erkennt­nis­se des Ver­wal­tungs­ge­richts des Bundes ist eine Revision beim Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (VwGH) künftig nur mehr bei Rechts­fra­gen von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung, bei von der Recht­spre­chung des VwGH abwei­chen­den Erkennt­nis­sen, bei Fehlen einer Recht­spre­chung bzw. bei Vor­lie­gen unein­heit­li­cher Recht­spre­chung des VwGH zulässig.
  • Keine Revision bei geringen Geldstrafen

Aus­wir­kun­gen ergeben sich aber auch auf aktuelle Ent­schei­dun­gen des UFS, da die Novelle grund­sätz­lich bereits mit 1.7.2012 in Kraft tritt. Der VwGH kann daher ab nun unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen Beschwer­den gegen Ent­schei­dun­gen des UFS ablehnen (z.B. für gering­fü­gi­ge Geld­stra­fen) — die Maßnahme soll ins­be­son­de­re der Ent­las­tung des VwGH dienen. Für Finanz­straf­sa­chen besteht das Ableh­nungs­recht jedoch nur dann, wenn eine Geld­stra­fe von höchs­tens 1.500 € verhängt wurde. Vom Ableh­nungs­recht können daher im Extrem­fall auch schon seit Jahren anhän­gi­ge Ver­fah­ren betrof­fen sein, bei­spiels­wei­se wenn nur Fragen der Beweis­wür­di­gung anhängig sind.

Neu ist auch, dass der VwGH nunmehr in der Sache selbst ent­schei­den kann, wenn die Sache ent­schei­dungs­reif ist und im Inter­es­se der Ein­fach­heit, Zweck­mä­ßig­keit und Kos­ten­er­spar­nis liegt. Bisher konnte der VwGH Beschei­de nur aufheben und an die vor­ge­la­ger­te Instanz zur neu­er­li­chen Ent­schei­dung zurück­ver­wei­sen.

Bild: © Anna Blau — BMF