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Artikel zum Thema: Wartetaste

Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen der Lieb­ha­be­rei­pha­se bei späterer Änderung der Bewirt­schaf­tung (Wechsel in die Einkunftsquelle)

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Juli 2012 

Ertrag­steu­er­li­che Lieb­ha­be­rei wird regel­mä­ßig ange­nom­men wenn aus einer Tätig­keit aufgrund der Nähe zur per­sön­li­chen Lebens­füh­rung ins­ge­samt kein Ein­nah­men­über­schuss zu erwarten ist und dieser Tätig­keit daher die wirt­schaft­li­che Grund­la­ge abge­spro­chen wird. Typische Bei­spie­le sind die Kom­bi­na­ti­on von Hobby und Beruf oder aber die „Ver­mie­tung“ von Luxus­gü­tern. Sofern Lieb­ha­be­rei vorliegt, sind die damit zusam­men­hän­gen­den Ein­nah­men nicht ertrag­steu­er­pflich­tig, Ausgaben können kon­se­quen­ter­wei­se steu­er­lich nicht geltend gemacht werden.

In der Praxis stellt sich die Frage nach steu­er­li­cher Lieb­ha­be­rei häufig bei der Ver­mie­tung von Woh­nun­gen. Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Ver­mie­tungs­tä­tig­keit ist, dass es ins­ge­samt über den Betrach­tungs­zeit­raum — grund­sätz­lich 25 Jahre bei der „großen Ver­mie­tung“ und 20 Jahre bei der „kleinen Ver­mie­tung“ — zu einem Über­schuss der Ein­nah­men über die Ausgaben kommt. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2009/15/0194 vom 26.4.2012) mit der Ver­mie­tung von Woh­nun­gen aus­ein­an­der­zu­set­zen, wobei der Ver­mie­tungs­zeit­raum durch einen ange­streb­ten Verkauf der Immo­bi­lie, welcher schluss­end­lich doch nicht statt­ge­fun­den hat, unter­bro­chen wurde.

Der VwGH hat in diesem Fall die Ver­mie­tung in den ersten Jahren aufgrund der Gesamt­um­stän­de und ins­be­son­de­re basie­rend auf den Pro­gno­se­re­chun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen als Lieb­ha­be­rei erkannt. Nach dem ange­streb­ten (aber geschei­ter­ten) Ver­kaufs­ver­such hat sich jedoch eine Änderung der Bewirt­schaf­tung ergeben, durch welche die Erzie­lung eines künf­ti­gen Gesamt­über­schus­ses wahr­schein­lich wurde. Mit der nunmehr auf die Erzie­lung von Ein­künf­ten aus­ge­rich­te­ten Ver­mie­tung werden all­fäl­li­ge Über­schüs­se steu­er­pflich­tig, die Verluste aus der „Lieb­ha­be­rei­pe­ri­ode“ werden aller­dings damit nicht rück­wir­kend steu­er­re­le­vant. Der VwGH nimmt somit in Kauf, dass es bei unter­schied­li­chen Zeit­räu­men (Periode der Lieb­ha­be­rei und Periode der Erzie­lung von Ein­künf­ten) zu anderen steu­er­li­chen Ergeb­nis­sen kommt, als wenn von einer ein­heit­li­chen und durch­gän­gi­gen Ein­stu­fung als Ein­kunfts­quel­le aus­ge­gan­gen wird.

Gestützt auf die Recht­spre­chung des VfGH erkennt aller­dings auch der VwGH, dass die Tätig­keit insoweit über den gesamten Zeitraum betrach­tet werden muss, damit ver­hin­dert wird, dass Auf­wen­dun­gen außer Acht gelassen werden, die in der „Lieb­ha­be­rei­pe­ri­ode“ ange­fal­len sind, aber zur Erzie­lung von späteren Ein­künf­ten bei­tra­gen (bei­spiels­wei­se Sanie­rungs- und Ver­bes­se­rungs­maß­nah­men, die noch einen Nutzen haben und bei geän­der­ter Bewirt­schaf­tung höhere Miet­erträ­ge ermög­li­chen). Insoweit wirken damit Auf­wen­dun­gen aus der Periode der Lieb­ha­be­rei wie „War­te­tas­ten­ver­lus­te“, wenn die nach der Änderung der Bewirt­schaf­tungs­art zu erzie­len­den Erfolge (mit) auf diesen beruhen. 

Bild: © Henry Schmitt — Fotolia